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Schlagwort: Beschl. v. 10.05.2017 – 3 W 21/17

Nichtiger Ehevertrag: Ehefrau erhält Zugewinnausgleich, wenn sie unangemessen benachteiligt wurde

Nicht nur erbrechtliche Vereinbarungen wie Erbverträge, sondern auch Eheverträge können erbrechtliche Ansprüche beeinflussen, insbesondere wenn darin auf den Zugewinn verzichtet wird.

Eine Frau unterschrieb vor der Hochzeit einen notariellen Ehevertrag, in dem sie auf Zugewinnausgleich, auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes und auf Unterhalt im Falle einer Scheidung verzichtete. Zu diesem Zeitpunkt war die Frau als Auszubildende im Unternehmen ihres 20 Jahre älteren späteren Ehemannes beschäftigt und von ihm schwanger. Nach dem Tod ihres Mannes forderte die Frau dann von dessen Kindern aus erster Ehe einen Zugewinnausgleich – entgegen den Vereinbarungen im Ehevertrag. Und das Gericht gab ihr in ihrem Anspruch durchaus recht.

Der Ehevertrag war nach Ansicht des Gerichts nichtig, da er die Ehefrau unangemessen benachteiligte. Der Ehemann hatte die Situation der Frau ausgenutzt, die ihm an Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen und zudem hochschwanger war und damit rechnen musste, dass die Hochzeit abgesagt werde, wenn sie den Vertrag nicht unterschreibe.

Hinweis: Wurde im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein. Anders als beim gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft steht dann nach dem Tod eines Ehegatten dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass (um ein weiteres Viertel) erhöht.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.05.2017 – 3 W 21/17

Thema: Erbrecht