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Schlagwort: Beschl. v. 11.01.2022 – 6 UF 91/21

Erwerbsobliegenheit im Trennungsfall: Wer keine Neubeschäftigung anstrebt, muss sich Abfindungssummen als Zugewinn anrechnen lassen

Bei Abfindungen ist grundsätzlich zu beachten, dass sie nicht doppelt verwertet werden können – entweder gehen sie in die Berechnung des Unterhalts oder in die des Zugewinnausgleichs ein. Im Folgenden musste das Saarländische Oberlandesgericht daher entscheiden, ob die hier erfolgte Abfindung als Lohnersatz zur Deckung des eigenen Unterhalts dient oder als (Zu-)Gewinn anzusehen ist.

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