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Schlagwort: Beschl. v. 11.05.2017 – 20 WF 563/17

Nach dreijähriger Trennung: Eine vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist vor Rechtskraft der Scheidung möglich

Schließen Ehegatten keinen Ehevertrag, leben sie im sogenannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand endet dann entweder durch den Tod eines Ehegatten oder mit der Rechtskraft einer Scheidung. Dass das aber auch anders sein kann, zeigt dieser Fall, den das Oberlandesgericht Dresden (OLG) zu beurteilen hatte.

Über sein Vermögen im Ganzen kann ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateter Ehegatte nur verfügen, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist. Ist zum Beispiel ein Haus rein tatsächlich das wesentliche Vermögen eines Ehegatten, kann er dieses Haus also nur verkaufen, sofern der andere Ehegatte sich damit einverstanden erklärt. Auch eine Trennung ändert hieran nichts: Bis zur Scheidung kann der andere Ehegatte die Zustimmung verweigern und den Verkauf verhindern.

Doch was wäre eine Regel ohne Ausnahme? Diese sieht hier so aus, dass durch eine gerichtliche Entscheidung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben werden kann. Diese gerichtliche Aufhebung kann (unter anderem) verlangt werden, wenn die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt leben. Ob die Ehegatten gleichzeitig zum Beispiel im Rahmen des Scheidungsverfahrens darüber streiten, welcher Ehegatte welchen Zugewinn zu leisten hat, spielt dabei keine Rolle. Allein das Interesse, den Güterstand aufzuheben, um frei über das Vermögen im Ganzen verfügen zu können, reicht, damit eine solche Aufhebung erfolgt.

Als das OLG deshalb nach dreijähriger Trennung der beiden Parteien darüber zu entscheiden hatte, ob eine Zugewinngemeinschaft aufgehoben werden konnte, entschied es auf die Aufhebung und schenkte den Ausführungen der Ehefrau, die dies verhindern wollte, keine Beachtung.

Hinweis: Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft hat auch zur Folge, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich früher fällig wird – nämlich mit Rechtskraft des Beschlusses und nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Da der Anspruch auf Zugewinnausgleich damit auch früher fällig ist, ist dieser auch früher zu verzinsen, was bei größeren Ausgleichsforderungen aufgrund der gesetzlichen Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins eine nennenswerte Rolle spielen kann.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2017 – 20 WF 563/17
Familienrecht