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Schlagwort: Beschl. v. 11.08.2017 – 8 W 336/15

Trotz Pflichtteilsstrafklausel: Klausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung verliert Wirkung nach dem Erbfall

Ehepaare setzen sich häufig gegenseitig als Alleinerben, ihre gemeinsamen Kinder erst zu Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners ein. Um zu verhindern, dass ein Kind beim Tod des erstversterbenden Elternteils schon seinen Pflichtteil beansprucht, werden üblicherweise Pflichtteilsstrafklauseln eingefügt. Diese bestimmen, dass ein Kind nach dem längerlebenden Ehegatten enterbt wird, sobald es nach dem zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil beansprucht.

Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmte, dass ihre beiden Kinder ein Geldvermächtnis in Höhe des Werts des gesetzlichen Erbteils bekommen sollten. Dieses sollte aber erst nach dem Tod des Letztversterbenden ausgezahlt werden. Weiterhin wurde bestimmt, dass, sofern eines der Kinder nach dem Tod des Zuerstversterbenden unter Ausschlagung des Vermächtnisses den Pflichtteil verlangt, dieses Kind und dessen Abkömmlinge von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen sind. Nachdem zunächst der Vater und dann die Mutter verstarben, forderte eines der Kinder zusätzlich auch den Pflichtteil nach dem Vermögen des Vaters. Das andere Kind wehrte sich dagegen und trug vor, dass die Forderung des Pflichtteils aufgrund des Erbvertrags zur Enterbung führt.

Das Gericht entschied, dass hier eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung vorlag. Diese Klausel kann jedoch nur Wirkung bis zum Tod des Letztversterbenden entfalten und somit zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen. Ziel einer solchen Klausel ist es, das Vermögen nach dem Tod des Vaters für die Mutter zusammenzuhalten. Da das Kind den Pflichtteil erst nach dem Tod der Mutter gefordert hatte, verstieß es also nicht gegen die Klausel und wurde neben dem Bruder Erbe zum hälftigen Teil.

Hinweis: Eine Pflichtteilsstrafklausel führt nur dazu, dass ein Kind nur für beide Elternteile den Pflichtteil verlangen kann – jedoch nicht, dass es ganz leer ausgeht. Nur durch eine notarielle Vereinbarung mit dem Kind kann dieses ganz auf seinen Pflichtteil verzichten. Wichtig ist dabei auch, ob die Klausel wie hier als aufschiebend bedingte Enterbung oder als auflösend bedingte Erbeinsetzung formuliert ist. Aufschiebende Bedingungen verlieren mit Eintritt des Erbfalls – also dem Tod des Letztversterbenden – ihre Gültigkeit, während auflösende Bedingungen auch darüber hinaus gelten können.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2017 – 8 W 336/15

Thema: Erbrecht