Technikbedarf des Betriebsrats: Arbeitgeber muss erfoderliche Informations- und Kommunikationsmittel bereitstellen
Die Kosten des Betriebsrats hat der Arbeitgeber zu übernehmen, in dessen Interesse es dann natürlich liegt, diese Kosten möglichst klein zu halten. Und so entsteht regelmäßig Streit darüber, welche technische Ausrüstung der Betriebsrat benötigt.
Ein Betriebsrat wollte von seinem Arbeitgeber ein Smartphone nebst Schutzhülle, Nummer, Netzverbindung und Internetzugang erhalten. Als der Arbeitgeber – ein Krankenhaus mit mehreren Betriebsstätten – sich weigerte, zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht. Da es sich bei den meisten Arbeitnehmern um Angestellte in Schichtdienst, Wochenendarbeit und Nachtarbeit handelte, meinte der Betriebsrat, nur mit einem Smartphone seine ständige Erreichbarkeit gewährleisten zu können.
Das Gericht beschloss, dass der Betriebsrat hier durchaus einen Anspruch auf das Smartphone hatte. Denn der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung Informations- und Kommunikationsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Ob ein Smartphone zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist oder nicht, liegt im Beurteilungsspielraum des Betriebsrats. Er muss die betrieblichen Verhältnisse, seine gesetzlichen Aufgabenbereiche und das Interesse des Arbeitgebers berücksichtigen.
Hinweis: Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über technische Einrichtungen wurden schon häufig geführt. Als Maßstab kann dabei häufig gelten, dass der Betriebsrat all die Dinge benutzen darf, die der Arbeitgeber auch nutzt.
Quelle: LAG Hessen, Beschl. v. 13.03.2017 – 16 TaBV 212/16
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