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Schlagwort: Beschl. v. 15.05.2017 – 7 WF 240/16

Minderjähriger Erbe: Testamentsvollstrecker kann gleichzeitig Ergänzungspfleger sein

Sind Erben minderjährig, werden sie bei allen Rechtsgeschäften von ihren Sorgerechtsberechtigten – also in der Regel von den Eltern – vertreten, so auch bei Fällen im Zusammenhang mit einer Erbschaft. Möchte der Erblasser jedoch nicht, dass diese über das ererbte Vermögen entscheiden, kann dieser einen Ergänzungspfleger bestellen.

Eine geschiedene Frau hatte in ihrem Testament verfügt, dass ihr Bruder der Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger ihrer beiden minderjährigen Kinder sein soll. Das Familiengericht bestellte jedoch das Jugendamt als Ergänzungspfleger, da es der Auffassung war, dass der Bruder nicht beide Funktionen gleichzeitig wahrnehmen kann. Dagegen wehrte sich der Bruder.

Das Gericht war der Ansicht, dass ein Erblasser grundsätzlich rechtswirksam verfügen kann, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen sein soll. Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ergänzungspfleger seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird – was in diesem Fall nicht gegeben war.

Das minderjährige Kind hatte jedoch selbst der Bestellung des Onkels als Ergänzungspfleger widersprochen, und dies war nach Ansicht des Gerichts von entscheidender Bedeutung. Zwar schließt der Widerspruch eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger berufenen Person nicht grundsätzlich aus. Das Gericht ist in einem solchen Fall jedoch nicht mehr an den Willen des Erblassers gebunden und kann nach eigenem Ermessen einen anderen Ergänzungspfleger bestellen. In diesem Fall entschied es sich dazu, diese Funktion einer neutralen Stelle und damit dem Jugendamt zu übertragen, insbesondere da das Kind, das der Bestellung widersprochen hatte, fast volljährig war.

Hinweis: Unter der Ergänzungspflegschaft versteht man die Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge auf eine andere Person. Das Sorgerecht verbleibt in einem solchen Fall weiterhin beim Sorgerechtsinhaber, in diesem Fall beim geschiedenen Mann der verstorbenen Frau. Der Ergänzungspfleger erhält hingegen nur die Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Teilbereich, wie etwa die Verwaltung des ererbten Vermögens. Der Erblasser kann die Person des Ergänzungspflegers dabei in seinem Testament selbst bestimmen. Grundsätzlich ist es dabei auch möglich, dass ein Elternteil, das das Sorgerecht hat, zusätzlich zum Ergänzungspfleger bestellt wird. In einigen Fällen – etwa wenn die Eltern selbst Miterben sind – muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2017 – 7 WF 240/16

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