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Schlagwort: Beschl. v. 18.09.2017 – 34 Wx 262/17

Bei mehreren Testamenten: Grundbuchamt darf keinen Erbschein verlangen; es muss die Rechtslage möglichst selbst ermitteln

Immer wieder wird von Banken, Versicherungen, aber auch dem Grundbuchamt ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge verlangt. Da die Erstellung eines Erbscheins je nach Wert des Erbes sehr kostspielig werden kann, ist es für die Erben extrem wichtig, ihre Erbenstellung anderweitig beweisen zu können.

Ein Mann hinterließ nach seinem Tod mehrere handschriftliche und notarielle Testamente sowie Erbverträge mit unterschiedlichen Daten. Seine Erben beantragten beim Grundbuchamt die Umschreibung eines Grundstücks auf ihren Namen. Das Grundbauchamt lehnte dies jedoch ab und verlangte zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass das Grundbuchamt, selbst wenn neben einem notariellen Testament auch privatschriftliche Testamente hinterlassen wurden, keinen Erbschein verlangen darf. Vielmehr ist es grundsätzlich verpflichtet, die Rechtslage selbst zu prüfen. Nur wenn sich hinsichtlich des behaupteten Erbrechts tatsächliche Zweifel ergeben, darf das Grundbuchamt einen Erbschein fordern, da es zu klärenden Ermittlungen hierfür nicht befugt ist.

Hinweis: Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Ein solcher Erbschein wird jedoch nicht zwingend benötigt. Um beispielsweise Konten des Verstorbenen aufzulösen, kann bei der Bank auch eine Vollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus vorgelegt werden. Nach der Rechtsprechung müssen Banken zudem grundsätzlich auch ein privates Testament als Nachweis akzeptieren und dürfen keinen Erbschein verlangen. Ebenso reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll. Nur in Fällen, in denen die Rechtsnachfolge nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, muss ein Erbscheinsverfahren durchgeführt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 18.09.2017 – 34 Wx 262/17
Erbrecht