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Schlagwort: Beschl. v. 19.10.2022 - 13 UF 148/22

Nicht ohne Verfahrensbeistand: Selbst bei bekanntem Kindeswillen darf Gericht auf "Kinderanwalt" nicht einfach verzichten

In einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren wird Kindern in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt. Eine ältere Begrifflichkeit dazu ist "Anwalt des Kindes", wobei das deshalb missverständlich ist, weil häufig Sozialpädagogen diese Rolle freiberuflich einnehmen. Dass es selbst für ein Gericht schwierig ist, auf die Bestellung eines solchen Verfahrensbeistands zu verzichten, weil es meint, den Kindeswillen klar zu kennen, zeigt der folgende Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

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