Schwammiger Vergleich: Für die Vollstreckung muss der Inhalt der Leistungspflicht stets konkret bestimmt sein
Viele Streitigkeiten enden mit einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich, aus dem eine Zwangsvollstreckung erfolgen kann. Dabei ist aber auf die Formulierung zu achten, um Probleme zu vermeiden.
Solche Probleme bestanden in einem vom Oberlandesgericht Schleswig (OLG) entschiedenen Fall zur Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts. Beide Parteien schlossen dabei das Verfahren durch einen Vergleich ab, indem sie sich darauf einigten, welcher Unterhalt künftig zu zahlen ist. Weiterhin waren sie sich einig, welcher Betrag zum Kindesunterhalt und auch zum Trennungsunterhalt für die Vergangenheit insgesamt geschuldet war: Sie verständigten sich auf insgesamt 34.000 EUR. Nicht klar war für sie bei Vergleichsabschluss jedoch, in welcher Höhe dieser Anspruch bereits befriedigt – das heißt bezahlt – war. Da sie davon ausgingen, sich darüber noch nach Vergleichsabschluss zu verständigen, formulierten sie den Vergleich so, dass der Rückstand „abzüglich geleisteter Zahlungen“ zu zahlen sei bzw. dass in der Vergangenheit geleistete Zahlungen anzurechnen seien. Es kam, wie es kommen musste: Es ergaben sich dann doch Differenzen darüber, was bereits bezahlt bzw. wie zu verrechnen war. Daraufhin leitete die Frau die Zwangsvollstreckung ein, um für die Kinder und sich den Rückstand in voller Höhe zu erhalten.
Doch hier musste das OLG die Erwartungen der Frau enttäuschen: Die Vollstreckung ist zu Unrecht eingeleitet worden – und zwar in vollem Umfang. Ein Vergleich muss als vollstreckbarer Titel zwingend den Inhalt der Leistungspflicht ausreichend bestimmt bezeichnen, sonst kann aus ihm auch nicht vollstreckt werden. Ein Vergleich, der lediglich die Zahlungspflicht enthält, ist nicht ausreichend bestimmt, sofern er nicht völlig klar und eindeutig festlegt, was noch zu zahlen ist. Und wenn nicht fixiert ist, welcher Betrag als bereits geleistet abzuziehen bzw. anzurechnen ist, fehlt es an der ausreichenden Bestimmtheit. Vergangenheitsunterhalt konnte die Frau also nicht vollstrecken.
Hinweis: Dieser Fall bestätigt einmal mehr: Für die korrekte Formulierung einer Vereinbarung ist dringend fachlicher Rat zu empfehlen.
Quelle: OLG Schleswig, Beschl. v. 19.12.2016 – 10 UF 199/16
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