Ersatznacherben bei Anwartschaftsübertragung: Kein Zustimmungserfordernis, wenn Vor- und Nacherbe aus mehr als einem Nachlassgegenstand bestehen
Bei Vor- und Nacherbschaften sind Vorerben dazu verpflichtet, Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft ergibt. Überträgt der Nacherbe sein zukünftiges Anrecht auf den Vorerben, wird dieser infolge einer sogenannten Konfusion zum Vollerben des Erblassers. In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) musste sich dieses mit der Frage auseinandersetzen, ob und in welchem Fall die Übertragung dieser Anwartschaft der Zustimmung eines Ersatznacherben bedarf.