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Schlagwort: Beschl. v. 28.04.2022 - 5 UF 210/21

Kniff mit privater Rentenversicherung: Wie man zumindest einen Teil seines Kapitals dem Versorgungsausgleich entzieht

Wenn Eheleute Gütertrennung vereinbaren, möchten sie im Scheidungsfall ihr Vermögen nicht teilen. Konfliktstoff gibt es aber, wenn es private Rentenversicherungen gibt, die nicht dem Zugewinnausgleich, sondern dem Versorgungsausgleich unterfallen. Diese Feinheiten werden vielen Eheleuten erst klar, wenn sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens anwaltlich beraten werden und - wie in diesem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) - vor den Richtern landen.

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