Zuschlag für Schönheitsreparaturen: Preishauptabreden unterliegen nicht der Kontrolle auf inhaltliche Angemessenheit
Hier kommt ein neuer Ansatz von Vermietern, die Kosten für Schönheitsreparaturen auf die Mieter umzulegen. Und dieser scheint auch zu funktionieren.
Im Mietvertrag hatten die Parteien dieses Falls eine Grundmiete von 421,83 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 148 EUR sowie einen monatlichen „Zuschlag für Schönheitsreparaturen“ von 79,07 EUR vereinbart. Außerdem hatten die Parteien festgelegt, dass im Gegenzug der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt und der dafür in der Miete enthaltene Kostenansatz sich derzeit auf 0,87 EUR je m2 monatlich belaufe. Später waren die Mieter dann allerdings der Auffassung, dass dieser Zuschlag für die Schönheitsreparaturen nicht wirksam vereinbart sei. Sie klagten auf Rückzahlung des bisher gezahlten Zuschlags und auf Feststellung, dass sie künftig nicht zur Zahlung verpflichtet seien. Das sah der Bundesgerichtshof allerdings vollkommen anders.
Der neben der Grundmiete ausgewiesene „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ sei als Preis(haupt)abrede einzuordnen, die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Außerdem wurde den Mietern auch gar nicht die Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen einer unrenovierten Wohnung auferlegt, die ihnen im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht hätte auferlegt werden können. Der Mieter weiß in diesem Fall genau, woran er ist und was er zu zahlen hat – unabhängig davon, welche Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehen.
Hinweis: Vermieter sollten diesen Beschluss genau lesen. Es eröffnet ihnen eine neue Möglichkeit, Kosten auf ihre Mieter umzulegen. Allerdings müssen sie dann auch damit rechnen, dass der Mieter regelmäßig zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auffordert.
Quelle: BGH, Beschl. v. 30.05.2017 – VIII ZR 31/17
Thema: Mietrecht