Skip to main content

Schlagwort: Beschl. v. 31.03.2016 – 31 Wx 413/15z

Eindeutigkeit sichert ab: Handschriftlicher Brief zur Erbeinsetzung ist im Zweifel reine Auslegungssache

Zu Streitigkeiten bei handschriftlichen Testamenten kommt es häufig, sobald diese nicht eindeutig oder missverständlich formuliert wurden.

In einem solchen Fall muss das Gericht den Willen des Erblassers durch Auslegung ermitteln und sich dabei auf beweisbare Umstände stützen. Dies kann für die Beteiligten zu unbefriedigenden Entscheidungen führen.

Nach dem Tod einer Frau legte ein Bekannter einen Brief vor, in dem die Erblasserin Jahre zuvor an ihn geschrieben hatte, dass sie nach ihrem Tod ihr Vermögen einer bestimmten Person zur Verfügung stellen möchte. In diesem Brief hieß es darüber hinaus: „Sollte mir unerwartet etwas zustoßen, erhalten Sie dieses Schreiben als Vollmacht.“ Das Gericht musste nun entscheiden, ob es sich bei diesem Schreiben um ein wirksames Testament handelte.

Das Gericht wies darauf hin, dass grundsätzlich in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief der letzte Wille des Erblassers enthalten sein kann. Dies gilt jedoch nur, wenn dieses Schreiben einen ernstlichen Testierwillen erkennen lässt. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht hieran jedoch Zweifel, da in dem Schreiben von einer Vollmachtserteilung die Rede war und man das Schreiben auch so verstehen konnte, dass es dem Adressaten lediglich mitteilt, dass die Erblasserin beabsichtigt, ein entsprechendes Testament zu errichten.

Hinweis: Zwar ist es für die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments nicht erforderlich, dass es mit „Testament“ oder „Letzter Wille“ überschrieben wird – eine solche absichernde Bezeichnung kann jedoch im Zweifel darauf hindeuten, dass der Erblasser damit wirklich seine erbrechtlichen Angelegenheiten regeln wollte. Zweifel können auch dadurch ausgeräumt werden, dass solche Dokumente zur Verwahrung beim Amtsgericht eingereicht werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 31.03.2016 – 31 Wx 413/15z
Thema: Erbrecht