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Schlagwort: Beschwerde

Beschwerde oder Rechtsanspruch? Betriebsrat darf bei Abmahnung keine Einigungsstelle einschalten

Betriebsräte sollten wissen, in welchen Fällen sie helfen können und wann sie auf die Gerichte zurückgreifen müssen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) zeigt auf, dass eine Einigungsstelle nicht bei allen Differenzen das richtige Mittel der Wahl ist. Das Zünglein an der Waage ist die Antwort auf die Frage: Handelt es sich hierbei um eine Beschwerde oder einen Rechtsanspruch?

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Anerkennung der Vaterschaft: Mutter und biologischer Vater müssen sich Kosten im Anerkennungsverfahren teilen

Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren entstehen nachvollziehbarerweise Kosten. Wie diese aufgeteilt werden und worin hierbei die entscheidenden Unterschiede zu sonstigen Streitverfahren liegen, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären – und vor allem auch begründen.

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Bestimmtheitsgebot: Beschwerdeanträge müssen klar bestimmt sein

Wer sich durch eine Gerichtsentscheidung beschwert fühlt, kann Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung oder einen Teil der Entscheidung einlegen. Hierzu muss man aber ganz genau benennen, im welchem Umfang man sich beschwert fühlt und mit welchem Ziel die angegriffene Entscheidung angefochten werden soll. Unklar war im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), ob der Beschwerte dies im ausreichenden Umfang getan hatte.

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Alleinige Sorge: Häusliche Gewalt und Todesdrohungen kosten das Sorgerecht

Trennen sich Eltern, wird das Sorgerecht für die Kinder oft trotz Trennung gemeinsam ausgeübt. In Einzelfällen kann die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil angezeigt sein. So ein Einzelfall liegt vor, wenn Gewalt und Drohungen des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil ausgesprochen und ausgeübt werden. Das folgt aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

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Streitwert bei Wertermittlungsanspruch: OLG stellt auf realistische wirtschaftliche Erwartungen des Klägers zu Verfahrensbeginn ab

Die Kosten einer möglichen Rechtsverfolgung spielen eine beachtliche Rolle. Dazu gehören insbesondere Anwaltskosten, die häufig anhand des Streitwerts bemessen werden. Genau um einen solchen Streitwert ging es auch im folgenden Rechtsstreit, den das Oberlandesgericht München (OLG) zu bewerten hatte.

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Kein Zwangsgeld: Erscheint ein Kleinkind nicht vor Gericht, lässt eine Gesetzeslücke dies ungeahndet

Wenn Familiengerichte über Sorge- und Umgangsfragen zu entscheiden haben, müssen sie sich vom betroffenen Kind einen persönlichen Eindruck verschaffen. Dass dies auch bei kleinen Kindern unverzichtbar sein kann, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG), bei dem die Mutter sich nicht sehr kooperativ zeigte.

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Versagung der Scheidung: Trennungsdepressionen erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel

Es gibt zwar Konstellationen, in denen eine Ehe gegen den Willen einer der beiden Parteien nicht geschieden wird, weil dies für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Im folgenden Fall konnte das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) die dafür notwendigen Voraussetzungen trotz einer vorliegenden Trennungsdepression jedoch nicht erkennen.

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Musikerin klagt erfolgreich: Wenige Negativkommentare im Netz ergeben noch lange keinen „riesigen Shitstorm“

Für Berufsgruppen, die auf öffentliche Berichterstattung im Netz angewiesen sind, können unwahre Behauptungen schnell zur Existenzfrage werden. Und somit wurde die Behauptung, eine Musikerin wurde im Netz Opfer eines „riesigen Shitstorms“, für eben jene Anlass, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit einer Richtigstellung zu betrauen.

Es ging in diesem Fall um eine Sängerin und Mitbegründerin einer Band. Die Mitarbeiterin einer Presseinternetseite hatte in einem Artikel über die Frau behauptet, diese hätte einen „riesigen Shitstorm“ im Internet erhalten. Da die Musikerin dies völlig anders sah, ging sie gegen diese Behauptung vor.  Während das erstinstanzliche Landgericht den darauf bezogenen, auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen hatte, fiel die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem OLG für die Künstlerin positiver aus.

Es handelte sich nach eingehender Prüfung in den Augen des OLG hierbei nämlich um eine sogenannte unwahre Tatsachenbehauptung. Der Begriff „Shitstorm“ bezeichnet nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers einen Sturm der Entrüstung. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen hingegen nicht aus, um diese als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Hier hatte sich zwar ein User kritisch geäußert, und es gab zudem einen kritischen Bericht auf einem anderweitigen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich allerdings bereits die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys.

Hinweis: Vor jedem Posting im Internet sollten die Folgen bedacht werden. Eine Abmahnung ist schnell kassiert, und dann kann im Regelfall nur noch der Rechtsanwalt helfen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.05.2021 – 16 W 8/21

Betreuung der Eltern: Eine Beschwerdebefugnis besitzt, wer auch die Interessen des Betreuten im Blick hat

Besteht die Notwendigkeit, für einen Elternteil einen Betreuer zu bestellen, kann es problematisch werden, wenn das Gericht eines der Kinder zum Betreuer bestellt. Ein anderes Kind könnte Aktivitäten befürchten, die mehr zum Wohl des Betreuers als des Betreuten erfolgen. Was in solchen Situationen zu machen ist, zeigt der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

In dem ihm vorgelegten Fall wurde für die an Demenz erkrankte Mutter eine Betreuung durch einen ihrer Söhne eingerichtet – unter anderem mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der andere Sohn war damit nicht einverstanden; er verlangte stattdessen einen familienfremden und neutralen Betreuer. Da das Amtsgericht seinem Anliegen nicht entsprach und den Betreuerwechsel ablehnte, legte er Beschwerde ein. Diese wurde verworfen, da der Sohn nicht beschwerdeberechtigt sei. Daraufhin wendete er sich an den BGH. Der gab ihm Recht.

Zwar können Angehörige nicht ohne weiteres Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers einlegen. Insbesondere steht das Recht nicht dem zu, der geltend macht, er werde selbst möglicherweise durch Handlungen des bestellten Betreuers geschädigt, zum Beispiel weil dessen Verhalten in seine spätere erbrechtliche Position eingreife. Wenn er aber geltend machen kann, im Interesse des Betreuten zu handeln, liegt durchaus eine notwendige Beschwerdebefugnis vor. Dabei ist – und dies betont der BGH hervorhebend – nicht zu differenzieren, ob der Angehörige nur oder im Wesentlichen im Interesse des Betreuten handelt. Es reicht, wenn er dessen Interessen mitverfolgt. Durchaus darf er – sogar überwiegend – im eigenen Interesse handeln. Deshalb wurde der Beschluss über die Verwerfung des Antrags auf Bestellung eines neuen Betreuers aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Hinweis: Unerwünschte Betreuungen können durch rechtzeitig erstellte Vorsorgevollmachten vermieden werden.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.01.2020 – XII ZB 410/19

Thema: Familienrecht

Schutz von Hilfebedürftigen: Vor der Entscheidung über die Erweiterung einer Betreuung ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen

Wer sich wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung als Volljähriger um seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst kümmern kann, erhält einen Betreuer. Geprüft wird in der Folge in Abständen bzw. bei Bedarf, ob die Betreuung aufgehoben werden kann, fortbestehen muss und ob sie zu erweitern oder einzuschränken ist. Dabei gelten strenge Regeln, die die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen – wie im Folgenden den Bundesgerichtshof (BGH).

Für den hier Betroffenen war eine Betreuung eingerichtet worden, weil sein IQ bei lediglich 56 lag. In der Folge beantragte die Betreuerin die Erweiterung dieser Betreuung, der Betreute stimmte dieser zu. Aus der zunächst nur eingeschränkten Betreuung wurde daraufhin eine sehr weitgehende (Vertretung in Nachlassangelegenheiten/Entgegennahme und Öffnen sowie Anhalten der Post/Vertretung gegenüber den Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Gerichten/Vermögenssorge und Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung). Gegen diese Erweiterung legte der Betroffene trotz seiner zunächst erfolgten Einverständniserklärung Beschwerde ein. Vor dem Amts- und dem Landgericht hatte er keinen Erfolg, wohl aber vor dem BGH.

Wenn und soweit in wesentlichen Fragen der Betroffene selbst und allein nicht sicher in der Lage ist, die Dinge zu überblicken, und er keinen Anwalt oder sonstigen Verfahrensbevollmächtigten hat, ist ihm gesetzlich ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Das mag zwar lästig sein, entspricht aber dem gesetzlichen Schutz, der dem Hilfsbedürftigen zu gewähren ist. Wenn – so der BGH – wie hier eine so umfassende Erweiterung der Betreuung im Raum steht, gilt dies in besonderem Maße. Deshalb wurde die Vorentscheidung aufgehoben und an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Hinweis: Der Fall zeigt, wie im Betreuungsrecht eine rechtlich fundierte Beratung von Bedeutung ist.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 249/19

Thema: Familienrecht