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Schlagwort: Beschwerdeverfahren

Nachlassgericht bestätigt: Ergeben sich für den Antragsteller keine neuen Erkenntnisse, erhält er kein Akteneinsichtsrecht

Die Beteiligten eines Nachlassverfahrens – beispielsweise die Erben – haben ein Recht darauf, Einsicht in die gerichtlichen Nachlassakten zu erhalten. Personen, die nicht an dem Verfahren beteiligt sind, haben allerdings nur in engen Grenzen ein Akteneinsichtsrecht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Beschwerdeverfahren nochmals klargestellt.

Zur Begründung des Akteneinsichtsgesuchs hatte der am Verfahren nicht Beteiligte geltend gemacht, dass der vom Nachlassgericht eingesetzte Nachlasspfleger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt einen strafrechtlich sanktionierten Parteiverrat begangen habe, als er nach Beendigung der Nachlasspflegschaft als Anwalt die rechtlichen Interessen einer an dem Verfahren Beteiligten übernommen habe. Zu diesem Zweck erwarte er aus der Akteneinsicht Erkenntnisse darüber, ob der Nachlasspfleger dieses Amt in seiner besonderen Stellung als Rechtsanwalt ausgeübt und ob er insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung seiner Gebühren als Nachlasspfleger auf seine besonderen Kenntnisse als Rechtsanwalt verwiesen habe.

Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG haben das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen, da auch letztinstanzlich nicht zu erkennen sei, welche Erkenntnisse der Antragsteller gewinnen möchte, die nicht ohnehin bekannt seien. Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgte ausdrücklich unter Berücksichtigung von dessen Stellung als Rechtsanwalt. Darüber hinaus kann ein Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgericht lediglich nur jene Tätigkeiten abrechnen, die er in seinem Amt als Nachlasspfleger ausgeübt hat – unabhängig davon, ob er Rechtsanwalt ist oder nicht. Auch hieraus ergeben sich für den Antragsteller keine neuen Erkenntnisse.

Hinweis: Bestellt ein Nachlassgericht einen Rechtsanwalt wegen seines Berufs zum Nachlasspfleger, stehen sowohl die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse als auch seine besondere Qualifikation außer Zweifel.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2020 – 2 Wx 219/20

Thema: Erbrecht

Prinzipielle Klarheit zählt: Nicht jedes fehlende Detail macht einen Bußgeldbescheid gleich unwirksam

Ein Bußgeldbescheid sollte alle wichtigen Fakten aufführen, die den vorgeworfenen Sachverhalt konkret schildern. Die Frage, ob das Fehlen eines Details den Bescheid bereits prinzipiell unwirksam macht, musste das Oberlandesgericht Köln (OLG) im Fall einer Busfahrerin klären, der ein Verstoß gegen das Überholverbot vorgeworfen wurde.

Der betroffenen Omnibusfahrerin war ein fahrlässiger Verstoß gegen das Überholverbot zur Last gelegt worden. Gegen sie wurde eine Geldbuße von 70 EUR verhängt. Sie argumentierte in dem Beschwerdeverfahren vor dem OLG, dass in dem Bußgeldbescheid nicht darauf hingewiesen wurde, dass das Überholverbot mit einem Zusatzschild für Kraftomnibusse versehen war.

Das OLG hält die Verteidigung der Betroffenen für nicht beachtlich. Zur Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheids führen nur Unzulänglichkeiten, die geeignet sind, den zugrundeliegenden Sachverhalt in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. In dieser Hinsicht ist erforderlich, dass nach dem Inhalt des Bußgeldbescheids keine Zweifel über die Identität der Tat entstehen, dass also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Dies war hier in der Fall, da die Betroffene gegen ein Überholverbot verstoßen hatte.

Hinweis: Ein Sachverhalt ist in einem Bußgeldbescheid als geschichtlicher Vorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben darf, welcher Sachverhalt dem Bußgeldbescheid zugrunde liegt und welcher Vorwurf dem Betroffenen gemacht wird. Mängel in der Bezeichnung der Tat, die deren Abgrenzung von anderen historischen Vorgängen nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit eines Bußgeldbescheids nicht. Sie können etwa durch Akteneinsicht eines Verteidigers oder durch Erläuterungen in einer Hauptverhandlung behoben werden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 16.03.2018 – III-1 RBs 84/18

Thema: Verkehrsrecht