Eine Teilungsversteigerung dient der zwangsweisen Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft an einem Grundstück bzw. einer Immobilie. Für einen Nachlasspfleger ist dabei anerkannt, dass er für eine solche Antragstellung eine ausdrückliche Genehmigung des Nachlassgerichts benötigt. Ob diese Genehmigungspflicht auch für den Nachlassverwalter gilt, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Eine Haftstrafe sollte hierzulande immer auch dazu beitragen, nach entsprechender Verbüßung ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Dass ein drohender Wohnungsverlust diesem Ansinnen entgegenwirkt, scheint logisch. Dennoch kam es im Folgenden vor den Sozialgerichten zum Streit darüber, dass das Sozialamt die Mietkostenübernahme verweigerte – wegen Überschreitung einer dafür zulässigen sechsmonatigen Inhaftierung um einen Monat. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) musste daher das letzte Wort sprechen.
Bevor jemand unter Betreuung gestellt wird oder eine sonstige maßgebliche Entscheidung über seine Betreuung gerichtlich erfolgt, hat eine persönliche Anhörung des Betroffenen zu erfolgen. Insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) wird immer wieder mit derart gestalteten Fragen konfrontiert und nimmt es mit dieser Anhörungspflicht daher auch sehr genau. Dass dessen Entscheidungen auch immer wieder praktische Folgen nach sich ziehen, zeigt der folgende Fall.
Generell gilt zunächst, dass für den Fall, dass ein Volljähriger wegen psychischer Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, ihm ein Betreuer durch das Gericht bestellt wird. Dieser Betreuer handelt dann innerhalb eines vorher festgesetzten Aufgabenkreises für den Betreuten. Damit man nicht einfach so unter Betreuung gesetzt werden kann, hat zuvor eine ausführliche Prüfung über die Notwendigkeit zu erfolgen. Dazu gehört vor allem auch, dass das Gericht den Betroffenen jeweils unmittelbar und persönlich anzuhören hat.
Wie ist es um dieses Erfordernis in Coronazeiten bestellt ist, hat der BGH klar entschieden: Die Anhörungspflicht gilt unverändert – ganz so, als gäbe es die Pandemie nicht. Zwar müssen der Schutz und die Sicherheit des Gerichts bei der persönlichen Anhörung vor Ort gewährleistet sein. Dies sei aber der Fall, wenn die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Hygienemaßnahmen ergriffen werden, so dass die entsprechenden Standards gewährleistet sind. Das Gericht darf also nicht davon absehen, den Betroffenen persönlich anzuhören, bevor in die Rechte des Betroffenen (weiter) eingegriffen wird.
Hinweis: In Alten- und Pflegeheimen haben sich Besucher vor dem Betreten einem Coronaschnelltest zu unterziehen. Sie müssen auch ansonsten gewissen Besonderheiten genügen. Das gilt also auch für die Richterinnen und Richter, wenn sie eine Anhörung vorzunehmen haben. Sich den Maßnahmen zu entziehen, indem auf die Anhörung verzichtet wird, ist nicht opportun! Das verbleibende Restrisiko bewertet das Gericht geringer als die Notwendigkeit, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen.
Quelle: BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – XII ZB 220/20
Wer sich wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung als Volljähriger um seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst kümmern kann, erhält einen Betreuer. Geprüft wird in der Folge in Abständen bzw. bei Bedarf, ob die Betreuung aufgehoben werden kann, fortbestehen muss und ob sie zu erweitern oder einzuschränken ist. Dabei gelten strenge Regeln, die die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen – wie im Folgenden den Bundesgerichtshof (BGH).
Für den hier Betroffenen war eine Betreuung eingerichtet worden, weil sein IQ bei lediglich 56 lag. In der Folge beantragte die Betreuerin die Erweiterung dieser Betreuung, der Betreute stimmte dieser zu. Aus der zunächst nur eingeschränkten Betreuung wurde daraufhin eine sehr weitgehende (Vertretung in Nachlassangelegenheiten/Entgegennahme und Öffnen sowie Anhalten der Post/Vertretung gegenüber den Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Gerichten/Vermögenssorge und Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung). Gegen diese Erweiterung legte der Betroffene trotz seiner zunächst erfolgten Einverständniserklärung Beschwerde ein. Vor dem Amts- und dem Landgericht hatte er keinen Erfolg, wohl aber vor dem BGH.
Wenn und soweit in wesentlichen Fragen der Betroffene selbst und allein nicht sicher in der Lage ist, die Dinge zu überblicken, und er keinen Anwalt oder sonstigen Verfahrensbevollmächtigten hat, ist ihm gesetzlich ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Das mag zwar lästig sein, entspricht aber dem gesetzlichen Schutz, der dem Hilfsbedürftigen zu gewähren ist. Wenn – so der BGH – wie hier eine so umfassende Erweiterung der Betreuung im Raum steht, gilt dies in besonderem Maße. Deshalb wurde die Vorentscheidung aufgehoben und an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Hinweis: Der Fall zeigt, wie im Betreuungsrecht eine rechtlich fundierte Beratung von Bedeutung ist.
Quelle: BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 249/19
Wer wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, erhält von Gesetzes wegen einen Betreuer. Wie weit dessen Befugnisse bei gesundheitlichen Belangen gehen, war im Folgenden vom Bundesgerichtshof (BGH) zu beantworten. Hierbei ging es um einen Fall, in dem sich eine Betreute gegen eine medizinische Maßnahme wehrte, die von Seiten der Ärzte als unumgänglich angesehen wurde.
Eine unter Betreuung stehende Frau litt an einer paranoiden schizophrenen Störung. Ihr Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis die gesundheitlichen Belange gehörten, konnte sie nicht dazu bewegen, überlebensnotwenige Medikamente einzunehmen. Er beantragte deshalb die gerichtliche Genehmigung für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sowie für eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Gegen die vom Gericht ausgesprochene Genehmigung ging die Betreute bis vor den BGH. Doch dieser billigte das Verhalten der Vorinstanzen.
Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass der freie Wille des Betreuten zwar auch dann zu beachten ist, wenn eine Betreuung angeordnet und ein Betreuer bestellt ist. Auch kommt es nicht einfach darauf an, dass eine bestimmte medizinische Maßnahme wichtig und gegebenenfalls sogar erforderlich ist. Wichtig ist vielmehr unter anderem – und dies ist so auch gesetzlich geregelt -, dass vor jeder erforderlichen Maßnahme ernsthaft versucht wird, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Erst wenn diese Bemühung erfolglos ist, kann die Maßnahme zwangsweise angeordnet und durchgeführt werden. Zeigte sich die oder der Betreute einmal uneinsichtig, ist vor der nächsten Maßnahme der Versuch erneut zu unternehmen. Im entschiedenen Fall sah der BGH diese Voraussetzungen als gegeben an und erkannte somit auf die Rechtmäßigkeit des Vorgehens.
Hinweis: In freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist der BGH zu Recht sehr streng und genehmigt diese erst nach hinreichender Prüfung.
Wer welche Rechte für unter Betreuung stehende Menschen vertreten darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall dargelegt.
Psychisch Erkrankten und Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung wird ein Betreuer bestellt, sobald sie ihre Angelegenheiten aufgrund von Beeinträchtigungen ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können. So ist gesetzlich geregelt, wann eine Betreuung eingerichtet wird. Der Gesetzgeber achtet dabei aber sorgfältig darauf, dass ein unter Betreuung Stehender in der Folge nicht rechtlos wird. Im Gesetz ist daher unter anderem ausdrücklich geregelt, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen kein Betreuer bestellt werden darf. Zur Folge hat dies, dass vor der Einrichtung der Betreuung und der Betreuerbestellung ein Gutachten eingeholt wird, um festzustellen, ob derjenige, bei dem die Frage nach der Betreuung geprüft wird, noch zur freien Willensbildung in der Lage ist. Dieses Gutachten muss dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. Er muss zu den Feststellungen des Gutachters bezüglich seiner freien Einsichts- und Handlungsfähigkeit Stellung nehmen können.
In diesem Zusammenhang wurde dem BGH ein Fall vorgelegt, bei dem ein Mann wegen paranoid-halluzinatorischer Psychose unter Betreuung stand, deren Aufhebung er begehrte. Daraufhin wurde ein Gutachten zur Bewertung seines Zustands eingeholt. Der Betroffene hatte eine Verfahrensbevollmächtigte, eine Rechtsanwältin, eingeschaltet. Diese erhielt das Gutachten dann auch zur entsprechenden Stellungnahme. Der Betroffene selber erhielt es jedoch nicht unmittelbar vom Gericht, obgleich er dies ausdrücklich verlangte. Genau das beanstandete der Betroffene – laut BGH jedoch zu Unrecht. Denn die Überlassung des Gutachtens an die Bevollmächtigte sei wie die Überlassung direkt an den Betroffenen zu behandeln.
Hinweis: Ein Verfahrenspfleger ist etwas anderes als ein Verfahrensbevollmächtigter. Die Aufgaben sind andere. Der Verfahrenspfleger ist nicht der selbst gewählte Vertreter desjenigen, um dessen Betreuung es geht. Die Übermittlung an den Verfahrenspfleger ersetzt – anders als beim Verfahrensbevollmächtigten – daher nicht die Zustellung an die Person, um deren Betreuung es geht.
Quelle: BGH, Beschl. v. 28.03.2018 – XII ZB 168/17
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