Wenn es aufs Alter zugeht, sollte man rechtzeitig überlegen, wer für den Ernstfall als „Vorsorgebevollmächtigter“ eingesetzt werden sollte. Im folgenden Fall stellte sich die Frage, ob eine solche Vollmacht eines bereits Demenzerkrankten Gültigkeit besitzt oder durch den Fakt der Geschäftsunfähigkeit bereits unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) fand hierauf eine gute Antwort, mit der er sich gegen das erstinstanzliche Betreuungsgericht stellte.
Eine Vor- und Nacherbschaft kann den Verkauf von Grundstücken schwierig gestalten, da der Vorerbe Grundstücke nicht zum Nachteil des Nacherben veräußern darf. Die Nacherben können jedoch dem Verkauf und der Löschung des Vermerks zustimmen, so dass nicht die Gefahr einer späteren Unwirksamkeit besteht – wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts München (OLG).
Ein Mann hatte seinen Sohn und seine Tochter zu Vorerben eingesetzt und die Kinder seines Sohns zu Nacherben. Schon zu Lebzeiten hatte er zudem seinen Kindern eine Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinaus gelten sollte und ebenso den Verkauf von Grundstücken umfasste. Nach dem Tod des Mannes verkauften seine Kinder ein Grundstück. Die Enkel als Nacherben stimmten dem Verkauf, der Eigentumsübertragung und der Lösung des Nacherbenvermerks zu. Das Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab und bestand darauf, dass ein Pfleger für noch unbekannte Nacherben vom Betreuungsgericht bestimmt wird und dieser dann seine Zustimmung abgibt. Die Erben waren hingegen der Ansicht, dass die Generalvollmacht ausreiche.
Das OLG wies in der Sache darauf hin, dass zur vollen Wirksamkeit der Eigentumsübertragung die Zustimmung aller möglicher Nacherben vorliegen muss – also auch der unbekannten Nacherben in Form der Zustimmung eines bestellten Pflegers. Die über den Tod hinausgehende Vollmacht für die Vorerben kann diese Zustimmung nicht ersetzen und ermöglicht kein Handeln im Namen der Nacherben. Eine gleichzeitige Vertretung von Vor- und Nacherben ist in derart gestalteten Fällen unzulässig. Der Bevollmächtigte kann die Zustimmung zu einer Verfügung namens des Nacherben nicht sich selbst gegenüber als Vertreter des Vorerben erklären. Daher musste in diesem Fall ein Pfleger für die unbekannten Nacherben bestellt werden.
Hinweis: Werden in einem Testament für die Bestimmung von Nacherben allgemeine Formulierungen wie „seine Kinder“ verwendet, wird immer davon ausgegangen, dass es (noch) unbekannte Nacherben geben kann. Bei männlichen Abkömmlingen wird von einer Zeugungsfähigkeit bis ins hohe Alter ausgegangen und es gibt die Möglichkeit der Adoption, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass es bis zum Tod des Vorerben weitere Nacherben geben könnte, selbst wenn dies unwahrscheinlich erscheint.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 14.06.2019 – 34 Wx 237/18
Ein Testament ist nur wirksam, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments testierfähig war – er also in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Bei handschriftlichen Testamenten wird die Testierfähigkeit des Erblassers immer wieder in Zweifel gezogen. Ein notarielles Testament bietet grundsätzlich mehr Schutz, da der Notar als neutrale Person den Zustand des Erblassers bezeugen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein notarielles Testament immer und in jedem Fall wirksam ist.
Eine Frau lebte seit dem Jahr 2004 in einem Altenheim. Im selben Jahr ordnete das zuständige Betreuungsgericht wegen fortgeschrittener Alzheimerdemenz der Erblasserin eine Betreuung für ihre Vermögensangelegenheiten an und bestimmte ihre beiden Söhne zu Betreuern. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin im Pflegeheim ein notarielles Testament, in dem sie einen ihrer Söhne zum Alleinerben einsetzte. Nach ihrem Tod trug die Familie ihres anderen, bereits verstorbenen Sohns vor, dass das Testament aufgrund der Demenzerkrankung der Frau unwirksam sei.
Das Gericht wies darauf hin, dass auch betreute Personen bis zum Beweis des Gegenteils als geschäfts- und testierfähig gelten. Eine fehlende Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung. In diesem Fall kam das Gericht jedoch aufgrund von Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen unter anderem der behandelnden Ärzte aus dem Pflegeheim zu der Überzeugung, dass die Frau im Jahr 2007 nicht mehr testierfähig war. Das notarielle Testament war damit unwirksam, und die gesetzliche Erbfolge trat ein.
Hinweis: Ein Notar muss bei Beurkundung eines Testaments von Amts wegen die Testierfähigkeit überprüfen und in der Niederschrift über seine Beurkundung vermerken. Hat er Zweifel an der Testierfähigkeit, muss er die Beurkundung des Testaments ablehnen. Vor Gericht hat dies eine erhebliche Beweiskraft, und die fehlende Testierfähigkeit müsste vom Gegner erst bewiesen werden. Nichtsdestotrotz ist ein Notar kein medizinischer Fachmann und kann daher in Extremfällen die Testierfähigkeit einer Person auch falsch einschätzen, so dass ein Gegenbeweis vor Gericht möglich ist. Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, sollte unmittelbar vor Errichtung eines (notariellen) Testaments ein Attest des behandelnden Arztes eingeholt werden.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2017 – 10 U 76/16 Thema: Erbrecht
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.