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Schlagwort: Betriebsratswahl

Drei auf einen Streich! Sämtliche Kündigungen einer Initiatorin einer Betriebsratswahl laut Landesarbeitsgericht unwirksam

Der Betriebsrat ist immer noch ein Dorn im Auge mancher Arbeitgeber. So sehr diese dann auch versuchen, bereits den Initiatoren einer Betriebsratswahl Steine in den (Arbeits-)Weg zu legen – die Arbeitsgerichte verstehen hier keinerlei Spaß. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) musste sich mit gleich drei Kündigungen gegen ein und dieselbe Arbeitnehmerin auseinandersetzen, nachdem diese zur Wahl des Wahlvorstands aufgerufen hatte.

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Wahlvorstand gekündigt: Fehlendes Zustimmungsersetzungsverfahren bringt Kurierfahrer Arbeitsplatz zurück

Wer Betriebsratsmitgliedern, Wahlvorständen oder -bewerbern kündigen will, ist gut damit bedient, die hierfür besonderen Bedingungen zu erfüllen. Sonst ergeht es Arbeitgebern wie demjenigen eines Kurierfahrers, der sich seinerseits vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) erfolgreich gegen seine Kündigung wehren und seine Weiterbeschäftigung durchsetzen konnte.

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Freizustellende Betriebsratsmitglieder: Die Grundsätze der erfolgten Verhältniswahl müssen auch im Nachgang beibehalten werden

Bei der Betriebsratswahl und auch bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder müssen die gesetzlichen Regelungen penibel eingehalten werden. Das beweist auch der Ausgang des folgenden Falls, mit dem das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) befasst wurde.

Ein Betriebsrat, der nach den Regeln der Verhältniswahl gewählt wurde, bestand aus insgesamt 27 Mitgliedern, wovon 24 Sitze einer bestimmten Gewerkschaft angehörten und drei Mitglieder in einer anderen Gewerkschaft organisiert waren. Laut einem Haustarifvertrag waren dabei 23 Betriebsratsmitglieder freizustellen. Die Frage, wie der Betriebsrat diese 23 Mitglieder wählen soll, wurde schließlich nicht nach den Regeln der Verhältniswahl, sondern durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Das Ergebnis der Wahl war, dass sämtliche freigestellten Betriebsratsmitglieder ein und derselben Gewerkschaft angehörten. Das wollten sich die Mitglieder der anderen Gewerkschaft nicht gefallen lassen und klagten – erfolgreich.

Laut ArbG waren die Wahlen in der Tat nichtig. Von der nach § 38 Abs. 2 BetrVG gesetzlich vorgeschriebenen Verhältniswahl bei der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder kann nicht abgewichen werden. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat beabsichtigt, jedem freizustellenden Mitglied bestimmte Aufgaben zuzuweisen.

Hinweis: Wenn nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Betriebsratsmitglieder gewählt wurden, muss folglich auch die Wahl der freizustellenden Mitglieder innerhalb des Betriebsrats nach ebensolchem Grundsatz erfolgen. Andernfalls führt dies zur Nichtigkeit der Wahl.

Quelle: ArbG Bonn, Beschl. v. 07.03.2019 – 3 BV 87/18

Thema: Arbeitsrecht

Zu spät reagiert: Auch für den Ausschluss aus einer Gewerkschaft müssen Fristen beachtet und gewahrt werden

Dass der Ausschluss aus einer Gewerkschaft gar nicht so einfach ist, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Ein Gewerkschaftsmitglied, das gleichzeitig stellvertretender Bundesvorsitzender war, sollte wegen eines schwerwiegenden schädigenden Verhaltens aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden. Ihm wurde vorgeworfen, Beiträge für die Jahre 2012 bis 2014 nicht korrekt gezahlt, Anfang 2014 auf einer sogenannten freien Liste einer Betriebsratswahl kandidiert sowie sich im März 2015 kritisch gegenüber einer Zeitung zu einem Tarifkonflikt geäußert zu haben. Das Gewerkschaftsmitglied klagte gegen den Beschluss – mit Erfolg.

Laut Ansicht des OLG war keiner der angeführten Gründe geeignet, einen Ausschluss jetzt noch zu rechtfertigen. Entscheidend waren hier nicht die Verstöße an sich, sondern vielmehr, dass der Ausschluss nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis der Gründe erfolgen darf. Denn beim längeren Abwarten gibt letztendlich der Kündigungsberechtigte zu erkennen, dass ihm die Fortsetzung der Mitgliedschaft ja gerade nicht unzumutbar war. Die behaupteten Vorfälle lagen für das Gericht allesamt zu lange zurück.

Hinweis: Der Ausschluss aus einer Gewerkschaft muss also in angemessener Zeit nach Kenntnis der Gründe erfolgen. Dabei ist ein halbes Jahr ein zu langer Zeitraum. Und dieses Urteil wird sinngemäß auch auf viele andere Vereine Anwendung finden.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.08.2018 – 4 U 234/17

Thema: Sonstiges