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Schlagwort: Beweisaufnahme

Schäden beim Umzug: Empfindliche Haftpflichtkosten bei Wiederherstellung beschädigter Wandverkleidung

Wie gut man fährt, wenn man eine Haftplichtversicherung hat, zeigt der folgende Fall, der vor dem Landgericht Koblenz (LG) landete. Eher schlecht gefahren ist hier der Schädiger mit dem Fahrstuhl – im Rahmen seines Umzugs mit so einigen sperrigen Einrichtungsgegenständen. Denn die zwei Kratzer, die er hinterließ, waren „klein, aber oho“.

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Kein Strafverfahrenshindernis: Keine erkennbare Provokation zum Kraftfahrzeugrennen durch einschreitende Zivilstreife

Wer mit seinem etwas höher motorisierten Fahrzeug an einer roten Ampel wartet, hat es vielleicht schon einmal erlebt: Der ebenfalls wartende Nachbar provoziert seinerseits mit nervös aufjaulendem Motorengeräusch zum (verbotenenen!) Kraftfahrzeugrennen. Was unter regelkonformen Verkehrsteilnehmern eine Unart ist, gilt für passionierte Bleifüße als eindeutige Einladung. Und so lag der Raser im folgenden Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG) gleich doppelt falsch: Weder wollte der ihn Überholende zum Rennen provozieren noch handelte es sich bei den Insassen um Privatpersonen.

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Verkehrssicherung auf Parkplätzen: Weist eine teilweise vereiste Parkfläche sichere Zugänge zu den Fahrzeugen auf, reicht dies aus

Nutzt man bei Glätte auf einem Parkplatz einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg, hat man im Ernstfall womöglich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für durch einen Sturz erlittene Verletzungen. Das folgende Urteil des Amtsgerichts Augsburg (AG) zeigt, unter welchen Umständen das der Fall ist.


Eine Frau fuhr im Januar mit ihrem E-Bike auf einen Parkplatz, um Post auszuliefern. An diesem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse, der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Schließlich kam die Frau auf dem Parkplatz zu Fall und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Ihre diesbezüglich beim AG eingereichte Klage begründete sie mit der Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Sie warf dem Pflichtigen vor, dass er die glatten Stellen auf dem Parkplatz nicht geräumt und nicht gestreut habe. Doch so bekannt die Verkehrssicherungspflicht auch sein mag – hier reichte sie für eine Begründung des Schadensersatzanspruchs nicht aus.

Das AG kam nach der Beweisaufnahme nämlich zum Ergebnis, dass der Pflichtige seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und außerdem sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Eben diese Wege hätte auch die E-Bike Fahrerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen.

Dabei stellte das Gericht heraus, dass grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstücks bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat. Auf Gehwegen gelten aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen. Auf Parkplätzen muss nicht die gesamte Fläche geräumt werden – es ist vielmehr ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Hinweis: Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass auf Parkplätzen nicht die gesamte Fläche geräumt werden muss, sofern für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gesorgt ist. Nutzern ist im Eigeninteresse also dringend zu empfehlen, mit offenen Augen nach solchen sicheren Wegen Ausschau zu halten und diese zu nutzen.

Quelle: AG Augsburg, Urt. v. 05.09.2018 – 74 C 1611/18

Thema: Verkehrsrecht

Auffahrunfälle auf Autobahnen: Bei unklarem Ablauf mit Spurwechseln kommt es regelmäßig zur Haftungsverteilung

Bei Auffahrunfällen auf einer Autobahn kommt der Anscheinsbeweis dann nicht zur Anwendung, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt im Übrigen aber nicht aufklärbar ist.

Auf einer Autobahn musste ein Autofahrer verkehrsbedingt abbremsen, woraufhin ihm der dahinter befindliche Transporter auffuhr. Der Fahrer des wiederum dahinter folgenden Fahrzeugs fuhr dann seinerseits auf den Transporter auf und erklärte, dessen Fahrer hätte unmittelbar vor ihm mit einem Abstand von einer Fahrzeuglänge die Spur gewechselt und anschließend sofort gebremst. Nur deshalb sei es zu dem zweiten Auffahrunfall gekommen.

Das Amtsgericht Kiel (AG) hat dem Halter des zweiten auffahrenden Pkw Schadensersatz von 50 % zugesprochen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht zu klären, ob es zu dem zweiten Auffahrunfall deshalb kam, weil der Fahrer des Transporters unmittelbar zuvor die Spur gewechselt hatte, oder ob der Fahrer des ihm folgenden Pkw aus Unachtsamkeit oder aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit aufgefahren war. Neutrale Zeugen, die den Unfallhergang beobachtet haben, standen nicht zur Verfügung.

Lässt sich allein nur der Auffahrunfall an sich feststellen, sich aber nicht aufklären, ob es sich um einen typischen Auffahrunfall handelt, oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des Vorausfahrenden unmittelbar vorausgegangen ist, kommen die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zur Anwendung – zumal wenn sich der Unfall auf einer Bundesautobahn ereignet hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass unklar geblieben ist, ob der Fahrer des nachfolgenden Pkw bereits so lange in einer Spur hinter dem Transporter hergefahren ist, dass sich beide Fahrer auf die vorangegangene Fahrbewegung hätten einstellen können.

Hinweis: Das Urteil des AG entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar spricht gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, der Beweis des ersten Anscheins. Dieser Grundsatz ist aber gerade bei Unfällen auf einer Autobahn nicht anzuwenden, wenn ein vorausgegangener Spurwechsel nicht auszuschließen ist. 
  
 Quelle: AG Kiel, Urteil vom 27.03.2018 – 115 C 444/17

Thema: Verkehrsrecht

Der Fall Grönemeyer: Die Berichterstattung über den Sänger wurde als rechtswidrig untersagt

Sorgfältiges Recherchieren sollte für Journalisten eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Dass dies aber nicht immer so ist, zeigt dieser Fall.

Es ging um eine Berichterstattung dreier Zeitungsverlage, die über Herbert Grönemeyer, einen der erfolgreichsten deutschen Sänger, etwas Falsches berichtet hatten. Zwischen dem Sänger und Fotografen war es zu einer Auseinandersetzung auf dem Flughafen Köln/Bonn gekommen. Nun wurde es den Verlagen verboten, zu behaupten, dass der Sänger einem der Fotografen den Finger umgebogen und auf dessen Kamera eingeschlagen hätte. Auch wurde untersagt, zu verbreiten, der Sänger habe dem einen Fotografen die Kamera aus der Hand geschlagen und den anderen gewürgt. Teilweise sind die Berichte sogar richtigzustellen. Es gab eine Beweisaufnahme, nach dessen Ergebnis die untersagten Aussagen sich als unwahr herausgestellt hatten. Durch die Aussagen wurde der Sänger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Zeitschriftenverlage dürfen nicht mehr über den Vorfall am Flughafen Köln/Bonn berichten.

Hinweis: Eine unwahre Berichterstattung ist verboten und verletzt den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht. Kommt das dennoch vor, sollten Betroffene auch nicht davor zurückschrecken, ihre Rechte einzufordern und durchzusetzen.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 05.07.2017 – 28 O 177/15, 28 O 178/15 und 28 O 225/15
Sonstiges

Berufung und Revision

Berufung und Revision

Wir führen für Sie auch Berufungen und Revisionen im Strafverfahren durch.

Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz. In der Berufungsinstanz wird also nochmals eine neue Beweisaufnahme durchgeführt.

Die Einlegung einer Berufung macht dann Sinn, wenn wir der Auffassung sind, dass das erstinstanzliche Gericht die vorliegenden Beweise falsch gewürdigt hat oder wenn neue Beweismittel in das Berufungshauptverfahren eingeführt werden können.

Bei der Revision handelt es sich im Gegensatz zur Berufung nicht um eine zweite Tatsacheninstanz. Das angegriffene Urteil wird vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft, also darauf, ob das Verfahrensrecht und das materielle Strafrecht beachtet und richtig angewendet wurden.

Was als Rechtsfehler anzusehen ist und welche von ihnen in der Revision zur Aufhebung des Urteils führen, ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften, sondern auch aus der Rechtsprechung der Revisionsgerichte (Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichte). Jedoch ist zu beachten, dass die Verteidigungsaktivitäten in der Hauptverhandlung, an dessen Ende das angefochtene Urteil des Tatgerichts steht, maßgeblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Revisionsanfechtung haben.

Denn nur wenn bereits in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt werden, die das Tatgericht fehlerhaft beschieden hat, Widersprüche gegen Beweisverwertungsverbote erhoben und Gerichtsbeschlüsse herbeigeführt wurden, können formelle Fehler des tatgerichtlichen Urteils mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Mit der allgemeinen Sachrüge wird untersucht, ob das Verfahren korrekt verlaufen ist. Hier ergeben sich mögliche Fehler des Tatgerichts unmittelbar aus der Urteilsbegründung.

Im Zweifel gilt jedoch: Suchen Sie uns bereits im Ermittlungsverfahren auf!

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

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