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Schlagwort: BSG

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer mehrere direkt aufeinanderfolgende Angebote ignoriert, darf nur einmalig sanktioniert werden

Wer eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes durch sein Nichtbewerben auf angebotene Stellen riskiert, sollte dieses Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) unbedingt kennen.

Ein arbeitsloser Koch erhielt von der Agentur für Arbeit an einem Tag zwei Vermittlungsvorschläge; einen in ein Hotel im Schwarzwald sowie einen in ein Gasthaus in Sonthofen. Direkt einen Tag später erhielt er ein weiteres Stellenangebot für ein Klinikum in Meißen-Radebeul. Als der Koch sich auf keine der drei Stellen bewarb, erhielt er mit drei Bescheiden jeweils den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes. Dagegen klagte er. Und tatsächlich hatte sich die Arbeitsagentur nach Ansicht des BSG falsch verhalten.

Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, ist von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Das hat zur Folge, dass auch ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten zu unterstellen ist. Und ein einheitliches Verhalten darf nicht mehrfach sanktioniert werden.

Hinweis: Werden also einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage mehrere Arbeitsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit unterbreitet, ohne dass er sich auf eine dieser Stellen bewirbt, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit.

Quelle: BSG, Urt. v. 03.05.2018 – B 11 AL 2/17 R

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld: Anlassbezogene Sonderzahlungen spielen bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle

Falls Sie Elterngeld beziehen, wird Sie dieses Urteil interessieren.

Eine Frau hatte zusätzlich zu ihrem laufenden Gehalt sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld erhalten. Als sie dann in Elternzeit ging, berücksichtigte die Behörde bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch lediglich die Monatslöhne ohne die zusätzlichen Urlaubs- und Weihnachtsgelder. Dagegen klagt die junge Mutter – doch leider vergeblich.

Nach dem Bundessozialgericht bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, üblicherweise monatlich gezahlten Lohns. Grundlage der Berechnung sind damit die monatlich gezahlten Löhne der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Zu den laufenden, monatlich wiederkehrenden Zahlungen zählen weder das Urlaubs- noch das Weihnachtsgeld. Denn diese Zahlungen erfolgen anlassbezogen.

Hinweis: Ein gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleibt also bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Schade für die Eltern – jedoch gut zu wissen, dass in diesem Punkt jetzt Klarheit besteht.

Quelle: BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R

zum Thema: Sonstiges
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