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Schlagwort: BTM

Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht

Die Tatbestände im Betäubungsmittelgesetz sind wegen der vorausgesetzten Kenntnisse über Arten, Mengen und Verwendung hoch komplex und umfangreich.

Bei Ermittlungen im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität nutzen die Strafverfolgungsbehörden moderne technische Methoden, z.B. die Auswertung der Verbindungsdaten vom Mobiltelefon.

Zudem kommen verdeckte Ermittler (unter falscher Identität auftretende Polizisten) und V-Leute (Spitzel aus der Drogenszene) zum Einsatz. Aufgrund dieser Methoden ist die Gefahr, Verdächtiger oder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren zu werden, besonders hoch. Die Anwendung vorgenannter Methoden kann im Einzelfall jedoch rechtswidrig sein. Solche Fehler sind möglichst frühzeitig aufzudecken und im Interesse des Mandanten geltend zu machen. Die Strafandrohung ist im Betäubungsmittelrecht nicht selten eine mehrjährige Haftstrafe. Das konkrete Strafmaß, sollte es zu einer Verurteilung kommen, richtet sich nach der Art des Betäubungsmittel, der Menge, der konkreten Verwendung und der begleitenden Umstände.

Bei der „Art“ kommt es auf den tatsächlichen Wirkstoff an. Je nach Wirkungsgrad können schon geringste Mengen ausreichen, um eine empfindliche Freiheitsstrafe nach sich zu ziehen. Bei der „Menge“ kommt es darauf an, ob noch von einer „geringen Menge“ gesprochen werden kann, oder ob die Grenze zur „nicht mehr geringen Menge“ bereits erreicht wurde. Die Grenzwerte dafür sind nicht bundeseinheitlich geregelt und variieren von Bundesland zu Bundesland.

Als strafverschärfende Begleitumstände sind insbesondere die „Gewerbsmäßigkeit“, der Begriff der „Bande“ oder die Frage, ob eine „Waffe“ mitgeführt wurde, anzusehen.

Schließlich bleibt immer die Frage zu klären, ob nur konsumiert oder ob gehandelt wurde.

Besondere Möglichkeiten für den Strafverteidiger im Bereich des Betäubungsmittelrechts sind die Ersetzung einer Strafvollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt durch eine Drogentherapie („Therapie statt Strafe“), Strafmilderung oder das gänzliche Absehen von Strafe im Falle der sogenannten „Aufklärungshilfe“. Hierbei handelt es sich um die „Kronzeugenregelung“ des Betäubungsmittelstrafrechts.

Bei einer Verurteilung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts drohen auch weitere Nebenstrafen, so beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis inklusive der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU).

Beauftragen Sie daher schnellst möglich einen Rechtsanwalt, der mit Ihnen eine optimale Strategie erarbeitet.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

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