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Schlagwort: Bußgeldtatbestand

Handy am Steuer: In Berlin wird der Funktionstest eines heruntergefallenen Handys bereits als Benutzung gewertet

Wann ein Mobiltelefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung in Benutzung ist oder nicht, darüber sind sich sogar die Gerichte (noch) nicht einig. Den folgenden Fall über einen Funktionstest am Steuer hatte nun das Kammergericht Berlin (KG) zu entscheiden.

Dem Betroffenen fiel sein Handy während der Fahrt auf den Fahrzeugboden. Um sicherzustellen, dass das Mobiltelefon noch funktioniert, betätigte er eine Taste auf dem Smartphone. Hierbei wurde er beobachtet – mit der Folge, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Mann daraufhin zu einer Geldbuße von 100 EUR. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechtsmittel ein.

Doch damit kam der Mann beim KG nicht weit. Dessen Senat sieht die Frage, ob das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ein verbotswidriges „Benutzen“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellt, als nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung als selbstverständlich zu bejahen an. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang wie hier nicht unmittelbar der Kommunikation diente, sondern klären sollte, ob das Gerät noch funktioniere. Denn das verwendete Gerät muss gerade nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern nur dazu geeignet sein.

Hinweis: Die Frage, ob nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO bereits das bloße Halten eines elektronischen Geräts ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ist gegenwärtig ständiges Thema in der Rechtsprechung. In vorherigen Ausgaben hatten wir auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (OLG) und des KG bereits hingewiesen. Anders als das OLG legt das KG ganz klar strengere Maßstäbe an.

Quelle: KG, Beschl. v. 14.05.2019 – 3 Ws (B) 160/19, 122 Ss 66/19

Thema: Verkehrsrecht

Trotz genutzter Freisprecheinrichtung: In Berlin führt bereits das ledigliche Halten eines Handys während der Fahrt zum Bußgeld

„Am Steuer Hände weg vom Handy!“ So einfach dieser Satz klingt, so heikel ist die Umsetzung in der Rechtsprechung. Dass selbst die Gerichte unterschiedliche Auslegungen darüber haben, ob ein Handy schon dann genutzt wird, wenn es lediglich bei der Fahrt in der Hand gehalten wird, zeigt das folgende Urteil des Kammergerichts Berlin (KG). Denn das widerspricht einem erst vor kurzem ergangenen Beschluss von Rechtskollegen aus Celle.


Im aktuellen Fall in Berlin hielt der betroffene Autofahrer sein heiß gelaufenes Handy während der Fahrt vor den Lüfter, um es so zu kühlen und das laufende Telefonat während der Fahrt über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen zu können. Hierbei wurde er beobachtet, so dass ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt wurde.

Das KG bestätigte, dass der Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist. Nach der anzuwendenden Vorschrift stellt das Verhalten des Betroffenen zum einen eine Tätigkeit dar, die verhinderte, dass ihm beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Zum anderen erforderte es – wie das Führen eines Telefonats auch – eine erhöhte Konzentration. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift komme es nicht darauf an, ob das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern ob es tatsächlich in der Hand gehalten wird. Der Verordnungsgeber wollte mit der gesetzlichen Neuregelung gerade auch jene Fälle erfassen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies – etwa dank einer Freisprechanlage – nicht erforderlich ist

Hinweis: Die Frage, ob nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO bereits das bloße Halten eines elektronischen Geräts ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ist umstritten. In der Maiausgabe hatten wir auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG) hingewiesen, wonach das ledigliche Halten eines Handys nicht bereits als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde (Beschl. v. 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19). Das OLG argumentierte, dass über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen muss. Das KG hat nun jedoch anders entschieden. Eine zeitnahe Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist daher wünschenswert.

Quelle: KG, Beschl. v. 13.02.2019 – 3 Ws (B) 50/19 – 162 Ss 20/19

Thema: Verkehrsrecht