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Schlagwort: Bußgeldverfahren

Höhere Betriebsgefahr: Rotlichtverstoß mit SUV kann höheres Bußgeld rechtfertigen

Sie schränken nicht nur die Sicht anderer ein und nehmen mehr Platz ein – sie ziehen als „Stadtpanzer“ immer mehr den Zorn anderer Verkehrsteilnehmer auf sich. Dem höheren Gefahrenpotential der Sport Utility Vehicles (kurz SUV) zollt nun erstmals das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) Tribut – und das, obwohl bei dem hier verhandelten Rotlichtverstoß glücklicherweise nichts passiert ist. Ob dieses Urteil jedoch Bestand haben wird, bleibt allerdings abzuwarten.

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„Geständiger“ Fahrzeughalter: Fahrtenbuchauflage bei berechtigten Zweifeln zu Angaben im Anhörungsbogen rechtens

Eine Fahrtenbuchauflage wird zumeist dann angeordnet, wenn durch behördliche Bemühungen nicht festgestellt werden konnte, wer den erfolgten Verkehrsverstoß begangen hat. Wie es sich aber mit einer solchen Maßnahme verhält, wenn es bei der Feststellung offensichtlich keinerlei Zweifel zu geben scheint, da der „Sünder“ geständig ist, zeigt das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (VG).

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Handy am Steuer: In Berlin wird der Funktionstest eines heruntergefallenen Handys bereits als Benutzung gewertet

Wann ein Mobiltelefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung in Benutzung ist oder nicht, darüber sind sich sogar die Gerichte (noch) nicht einig. Den folgenden Fall über einen Funktionstest am Steuer hatte nun das Kammergericht Berlin (KG) zu entscheiden.

Dem Betroffenen fiel sein Handy während der Fahrt auf den Fahrzeugboden. Um sicherzustellen, dass das Mobiltelefon noch funktioniert, betätigte er eine Taste auf dem Smartphone. Hierbei wurde er beobachtet – mit der Folge, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Mann daraufhin zu einer Geldbuße von 100 EUR. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechtsmittel ein.

Doch damit kam der Mann beim KG nicht weit. Dessen Senat sieht die Frage, ob das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ein verbotswidriges „Benutzen“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellt, als nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung als selbstverständlich zu bejahen an. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang wie hier nicht unmittelbar der Kommunikation diente, sondern klären sollte, ob das Gerät noch funktioniere. Denn das verwendete Gerät muss gerade nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern nur dazu geeignet sein.

Hinweis: Die Frage, ob nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO bereits das bloße Halten eines elektronischen Geräts ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ist gegenwärtig ständiges Thema in der Rechtsprechung. In vorherigen Ausgaben hatten wir auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (OLG) und des KG bereits hingewiesen. Anders als das OLG legt das KG ganz klar strengere Maßstäbe an.

Quelle: KG, Beschl. v. 14.05.2019 – 3 Ws (B) 160/19, 122 Ss 66/19

Thema: Verkehrsrecht

Section Control: Verwaltungsgericht erteilt dem Messsystem in Niedersachsen eine Abfuhr

Die bislang erfolglose Suche im tragischen Fall „Rebecca“ hat unbeabsichtigt die sogenannte „Section Control“ bundesweit in den öffentlichen Fokus gerückt. Dabei befassen sich die Gerichte bereits seit längerem mit diesem System – so auch erst kürzlich das Verwaltungsgericht Hannover (VG).

Section Control erfasst die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge mit einer Kamera. An einem zweiten Kontrollpunkt, der im vorliegenden Fall 2,2 km entfernt lag, wird das Kennzeichen erneut erfasst. Auf Basis der Messwerte wird eine Durchschnittgeschwindigkeit errechnet. Liegt diese über einen bestimmten Wert, werden die Daten weitergeleitet und ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Das VG untersagte dem Land Niedersachsen jedoch nun, die amtlichen Kennzeichen zu erfassen. Sowohl im sogenannten Trefferfall als auch im sogenannten Nichttrefferfall fehlt es bislang an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, denn mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass sich Section Control noch im Probebetrieb befindet, ändert laut VG hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand.

An einer gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht wurde, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll. Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt das VG dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert.

Hinweis: Pkw-Fahrer müssen einen Eingriff in ihre Rechte auch nicht während eines Probebetriebs von Section Control hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf Section Control angewiesen; er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.

Quelle: VG Hannover, Beschl. v. 12.03.2019 – 7 A 849/19

Thema: Verkehrsrecht

Weitere Ordnungswidrigkeiten

Weitere Ordnungswidrigkeiten

Wir vertreten Sie auch in Bußgeldverfahren außerhalb des Verkehrsrechts. Zu nennen sind hier Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Verstößen gegen die Handwerksordnung, das Gaststättengesetz NRW, das Hundegesetz NRW, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Wir vertreten Sie auch in allen anderen Verfahren.

Wie auch in Strafsachen gilt in Ordnungswidrigkeitenverfahren:

Sollten Sie einen Anhörungsbogen erhalten, wenden Sie sich direkt an Ihren Rechtsanwalt. Geben Sie auf keinen Fall selbst eine Erklärung gegenüber der Bußgeldbehörde ab.

Ingo Losch

Ingo Losch

T. 0202-38902-19

Notfall 0163-2571847


losch@kania-partner.de

Bußgeldrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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