Selbstbestimmung im Umgangsrecht: Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass verbindliche Umgangsregelung kein Muss ist
Eltern, die den Umgang mit ihren Kindern gerichtlich regeln lassen wollen, können sich grundsätzlich auf Art. 6 Grundgesetz (GG – Schutz von Ehe und Familie) berufen. Zu beachten ist hierbei das Wort „grundsätzlich“ – denn trotz des Grundrechts müssen die Fachgerichte hier nicht immer eine Entscheidung treffen. So nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerden zweier Eltern nicht an.