Reisestorno in Pandemie: Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen geht der Reiseveranstalter leer aus
Tritt ein Kunde vor einer Reise zurück, kann der Reiseveranstalter einen Anspruch auf Entschädigung haben. Das gilt jedoch nicht immer - und man ahnt es: Das Corona-Virus hat entschieden dazu beigetragen, die bisherige Rechtsprechung detailliert unter die Lupe zu nehmen. Denn auch der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete, kam nur durch die Covid-19-Pandemie und deren weltweite Auswirkungen zustande.