Trotz Betriebsratsweigerung: Stadtwerke dürfen Betriebsratsmitglied nach gravierenden Pflichtverstößen kündigen
Die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ist für den Arbeitgeber alles andere als einfach. Das gilt allerdings nicht, wenn der Betriebsrat Daten manipuliert hat.
Ein langjährig beschäftigtes Betriebsratsmitglied der Bonner Stadtwerke sollte die Kündigung erhalten, da es als IT-Techniker Daten unter Ausnutzung seiner Administratorenrechte verändert und hierdurch den Arbeitgeber getäuscht haben soll. Bei dem Arbeitgeber wurden Arbeitsschutzunterweisungen der Mitarbeiter mithilfe eines webbasierten Dokumentationssystems durchgeführt. Das Problem: Änderte ein Mitarbeiter seinen Namen, konnten die bereits durchgeführten Schulungen nicht unter dem neuen Namen als erledigt angezeigt werden. Das Betriebsratsmitglied arbeitete an diesem Problem und entwickelte folgende „Lösung“: Das von dem Betriebsratsmitglied entwickelte Programm erzeugte lediglich den Anschein, dass ein ordnungsgemäßes Durchlaufen der Schulungen erfolgt sei. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung, die dieser nicht erteilte. Daraufhin wollte er vom Arbeitsgericht (ArbG) diese Zustimmung ersetzen lassen und stellte einen entsprechenden Antrag.
Das ArbG kam diesem Antrag nach und ersetzte wegen der Datenmanipulation bei der Schulungssoftware für Arbeitssicherheit tatsächlich die Kündigung. Die Richter sahen eine gravierende Pflichtverletzung, die bei einem Administrator mit weitreichenden Zugriffsrechten eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Hinweis: Ein Mitglied des Betriebsrats darf eigentlich nur mit der Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Doch bei wirklich gravierenden Pflichtverstößen kann diese Zustimmung auch vom ArbG ersetzt werden, sofern der Betriebsrat sie verweigert hat.
Quelle: ArbG Bonn, Beschl. v. 14.03.2017 – 6 BV 100/16
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