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Schlagwort: Datenschutz-Grundverordnung

Falsche Kontoverbindung: Elektronischer Rechnungsverkehr ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist Risiko des Versenders

Unternehmen sollten sich in Sachen Eigensicherung den folgenden interessanten und äußerst praxisrelevanten Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) gut merken. Denn er betrifft den Rechnungsversand per E-Mail – also den Weg, den wohl die meisten Firmen in Deutschland mittlerweile wählen, um an ihr Geld zu kommen.

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Angstgefühl allein unzureichend: Kein Schadensersatz nach Facebook-Scraping ohne Darlegung konkret-individueller Betroffenheit

Bei einem sogenannten Scraping werden Daten von Websites automatisiert ausgelesen. Ein solches Auslesen kann sowohl autorisiert als auch rechtswidrig erfolgen. Im Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) verklagte eine Facebooknutzerin den Meta-Konzern nach einer unautorisierten Auslesung ihrer Daten auf Schadensersatz. Doch ob und wie der erlittene Schaden zu bewerten war, ist fraglich.

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Vorsicht vor Hacks: Keine konkrete Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen im geschäftlichen E-Mail-Verkehr

Was für fatale Auswirkungen es haben kann, wenn eine E-Mail-Adresse gehackt wird, zeigt der folgende Fall, der vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) landete. Und dem Urteil zufolge sollten alle, die per Mailkontakt Käufe tätigen, mehr als nur einen Blick auf augenscheinliche Unstimmigkeiten werfen – wie etwa einen doppelten Rechnungserhalt wie hier. Geschieht das nicht, kann es empfindlich teuer werden.

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Besonderer Abberufungsschutz: Kündigung eines angestellten Datenschutzbeauftragten bleibt ein schweres Unterfangen

Datenschutz ist nicht erst seit der Novellierung der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 ein zu Recht heikles Thema. Nicht ohne Grund genießen daher auch angestellte Datenschutzbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz. Das hindert Arbeitgeber naturgemäß nicht automatisch daran, unliebsame Funktionsträger loswerden zu wollen – so auch im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG).

Eine Arbeitgeberin hatte eine Arbeitnehmerin zur Datenschutzbeauftragten bestellt. Dann kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin und wies darauf hin, dass ihre bisherige Stellung als Datenschutzbeauftragte ebenfalls enden würde. Die Arbeitgeberin wollte die interne Datenschutzbeauftragte nämlich durch einen externen Datenschutzbeauftragten ersetzen. Gegen die Kündigung und die Abberufung klagte die Arbeitnehmerin – mit großem Erfolg.

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der als Datenschutzbeauftragter berufen wurde, ist unwirksam und auch ein Jahr nach der Abberufung aus dieser Funktion ausgeschlossen. Doch allein schon die Abberufung als Datenschutzbeauftragte war hier unwirksam. Denn ein wichtiger Grund lag hierfür nicht vor. Das freie Bestellungs- und Auswahlrecht rechtfertige es nämlich nicht, einen bereits bestellten Datenschutzbeauftragten ohne weiteres aufgrund einer erneuten Organisationsentscheidung wieder abzuberufen. Denn dies würde den bestehenden besonderen Abberufungsschutz in Frage stellen. Deshalb hat die Arbeitnehmerin den Rechtsstreit vor dem LAG schließlich auch gewonnen.

Hinweis: Es besteht für den Arbeitgeber also in der Regel keine Berechtigung für die Abberufung eines internen Datenschutzbeauftragten, nur weil dieser durch einen externen Dienstleister ersetzt werden soll.

Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 19.02.2020 – 2 Sa 274/19

Thema: Arbeitsrecht

Halbherzige Datenauskunft: Arbeitnehmerseitiger Schadensersatzanspruch kann begehrter Auskunftserteilung auf die Sprünge helfen

Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber verlangen, ihnen über gespeicherte Daten Auskunft zu geben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG) hat nun ein Urteil über die Auskunftserteilung gesprochen, das Arbeitgebern das Hinauszögern solcher begehrter Informationen ein für allemal abgewöhnen sollte. Denn derartige Verzögerungen können sie teuer zu stehen kommen.

Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber Auskünfte nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt. Danach hat jeder das Recht, vom Arbeitgeber unter anderem darüber eine Bestätigung zu verlangen, ob dieser personenbezogene Daten verarbeitet, welche Zwecke er damit verfolgt, über welche Dauer die Speicherung geplant sei und Ähnliches. Als der Arbeitgeber in diesem Fall auch nach Monaten nur unvollständige Auskünfte erteilte, machte der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch von zwölf Monatsgehältern geltend – knapp 140.000 EUR.

Das ArbG bejahte einen Schadensersatzanspruch – allerdings nur über 5.000 EUR. Der Arbeitnehmer hatte durch die datenschutzrechtlichen Verstöße seines Arbeitgebers durchaus einen Schaden erlitten. Dabei hat das Gericht für die ersten zwei Monate der Verspätung jeweils 500 EUR, für die weiteren etwa drei Monate jeweils 1.000 EUR und für zwei inhaltliche Mängel der Auskunft jeweils 500 EUR angesetzt.

Hinweis: Arbeitgeber sollten solche Auskunftsverlangen ihrer Arbeitnehmer in Sachen Datenschutz gemäß der DSGVO besser ernst nehmen.

Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18

Thema: Arbeitsrecht

Das „Fräulein“ Mieterin: Verwenden ältere Menschen diese Anredeform, ist das nicht ehrverletzend

Eine Frau mit „Fräulein“ anzusprechen, ist ganz sicher nicht mehr zeitgemäß. Diese Anrede für Unverheiratete hat erstens kein männliches Adäquat und verniedlicht als Diminutiv zweitens weibliche Erwachsene zu einer Art „Minifrau“. Ob man aber eine angemessene Anredeform seinen alten Vermietern gegenüber einklagen kann, war im Folgenden vom Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) zu klären.

Eine 89-jährige Vermieterin hängte regelmäßig einen Plan der Treppenhausreinigung aus, in dem eine Mieterin mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt war. Das wollte sich die Mieterin nicht länger gefallen lassen. Zwar war diese in ihrem seit 1984 bestehenden Mietvertag als solche benannt worden, doch nun bat sie ihre Vermieter, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des veralteten Familienstands zu unterlassen. Als die Vermieter dem nicht nachkamen, klagte die Mieterin – jedoch vergeblich.

Die Mieterin hatte keinen Anspruch auf das Unterlassen der Anrede, da das Verhalten der Vermieterin in den Augen des AG nicht ehrverletzend war. Der Begriff „Fräulein“ als Bezeichnung einer unverheirateten Frau ist zwar in Ermangelung eines entsprechenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits seit 1972 aus öffentlichen Registern gelöscht – eine Herabsetzung durch die Anredeform konnte das AG jedoch weder in Deutschland noch international erkennen. Das hohe Alter der Vermieterin berücksichtigte das Gericht bei seiner Urteilsfindung. Es wies zudem darauf hin, dass die Mieterin im Jahr 1984 die Verwendung der Bezeichnung im Mietvertrag nicht beanstandet hatte. Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung brachte die Mieterin auch nicht weiter, da keine personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet wurden.

Hinweis: Eine Mieterin hat nach diesem Urteil keinen Anspruch auf Unterlassung, wenn sie von einem alten Vermieterehepaar in Aushängen im Hausflur mit der Anrede „Frl.“ oder „Fräulein“ bezeichnet wird und diese Anredeform in dem gemeinsamen Vertrag über lange Zeit anstandslos akzeptiert wurde.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.06.2019 – 29 C 1220/19

Thema: Mietrecht