Bislang konnten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber im Internet bewerten, ohne dass dieser sich dagegen wehren konnte. Das hat sich nach dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) nun geändert.
Obwohl das Thema Datenschutz häufig in den Medien diskutiert wird, kam es einer Vermieterin gar nicht in den Sinn, dass die Überwachung des Eingangsbereichs ihres Mietshauses mittels einer Videoanlage den Datenschutz gefährden könnte. Erfahren Sie, wie das Amtsgericht Köln (AG) den Fall beurteilt hat.
Dass die moderne Technik immer wieder dazu verführt, die Grenzen des Zulässigen zu überschreiten, beschäftigt die Gerichte zuhauf. Das zeigt auch dieser Fall über die Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, der bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ging.
Die für den Fall relevante Zahnarztpraxis konnte ungehindert durch Öffnen der Eingangstür betreten werden. Deshalb brachte die Zahnärztin oberhalb des nicht besetzten Empfangstresens eine Videokamera an, um sich die aufgenommenen Bilder in Echtzeit auf Monitoren, die sich in den Behandlungszimmern befanden, ansehen zu können. Der zuständige Landesdatenschutzbeauftragte sah darin jedoch einen Verstoß gegen den Datenschutz und erließ einen entsprechenden Bescheid. Darin forderte er die Zahnärztin auf, die Videokamera so auszurichten, dass Patienten und Besucher nicht mehr erfasst würden. Gegen den Bescheid legte die Zahnärztin zuerst erfolglos Widerspruch ein und klagte dann – doch auch das vergeblich.
Das BVerwG stellte klar, dass hier zwar noch das alte Bundesdatenschutzgesetz vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung galt, doch bereits das verbot das Filmen. Danach war die Beobachtung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nur dann möglich, sofern sie erforderlich war. Schutzwürdige Interessen der Betroffenen durften dabei nicht überwiegen. Die Zahnärztin konnte hier nicht darlegen, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen war. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte für Straftaten durch Besucher vor. Sie verlor den Rechtsstreit.
Hinweis: Eine Videoüberwachung der für Patienten und Besucher öffentlichen Räume einer Arztpraxis war und bleibt in der Regel rechtswidrig.
Jeder Betriebsrat hat das Recht, in die betriebliche Bruttolohn- und -gehaltsliste einsehen zu dürfen. Doch darf der Arbeitgeber hier Anonymisierungen vornehmen? Muss er das aus Datenschutzgründen vielleicht sogar?
Ein Betriebsrat verlangte EInsicht in die Gehaltslisten des Betriebs. Der Arbeitgeber hatte ihm in den Vorjahren die Einsicht in die Bruttoentgeltlisten zwar gewährt, dann aber nicht mehr. Deshalb machte der Betriebsrat seinen Anspruch gerichtlich geltend und die Parteien einigten sich auf das verlangte Einsichtsrecht. Dann stellte sich der Arbeitgeber dennoch quer und anonymisierte die Gehaltslisten. Sie enthielten die Personalstammdaten der Arbeitnehmer sowie Angaben zum Grundgehalt, weiteren Vergütungsbestandteilen und den Zulagen. Die Namen der Arbeitnehmer fehlten. Der Arbeitgeber meinte, er dürfe diese aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen. Doch hier irrte er.
Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine umfassende Einsichtnahme. Und dazu gehören auch die Namensangaben der Mitarbeiter. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Das sich daraus ergebende Einsichtsrecht umfasst auch alle Lohn- und Gehaltsbestandteile. Ohne die Angabe der Namen kann ein Betriebsrat nämlich sein mit der Einsichtnahme verbundenes Ziel nicht erreichen, Kenntnis über die effektiv gezahlten Vergütungen zu erlangen, um damit zu prüfen, ob innerbetriebliche Lohngerechtigkeit existiere.
Hinweis: Lohn- und Gehaltslisten dürfen vor der Übergabe an den Betriebsrat nicht anonymisiert werden und der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht.
Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 19.09.2017 – 7 TaBV 43/17