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Schlagwort: Dienstverhältnis

Vorwurf der Scheinselbständigkeit: Wer den Arbeitsort frei wählen und weisungsunabhängig arbeiten kann, ist nicht abhängig beschäftigt

Betrug macht selten klug. So muss auch jeder Selbständige gut und gewissenhaft abwägen, ob er das Risiko einer sogenannten Scheinselbständigkeit einzugehen bereit ist. Doch selbst jene, die sich von einem Verdacht einer versteckten Anstellung frei wähnen, müssen sich manchmal gegen eine solche Behauptung wehren – wie eine Frau im folgenden Fall, den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) klären musste.

Eine Frau war für neun Monate auf Basis eines Rahmenvertrags bei einer GmbH des öffentlichen Rundfunks als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Auftritte zuständig. Der Rentenversicherungsträger meinte nun, dass die Frau in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei. Dagegen klagte die Content Managerin – und das mit Erfolg.

Sie war nach Auffassung des LSG nicht rentenversicherungspflichtig. Entschieden werden musste, ob es sich bei dem Dienstverhältnis um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hatte. Und die Gesamtabwägung sprach dafür. Denn die Frau war berechtigt, ihren Arbeitsort frei zu bestimmen. Sie musste zwar an Meetings teilnehmen und war auch in den Betriebsräumen der GmbH tätig – das führt aber nicht dazu, dass sie nicht frei von Weisungen war. Vielmehr konnte sie weisungsunabhängig arbeiten und war damit nachweislich selbständig tätig.

Hinweis: Eine auf Honorarbasis angestellte Social-Media-Managerin ist also nicht unbedingt abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Im Zweifel kann für Arbeitnehmer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Klarheit bringen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.06.2018 – L 8 R 934/16

Thema: Sonstiges

Viel Geld, kein Schutz: Geschäftsführender Seniorpartner ist kein Arbeitnehmer und genießt keinen Kündigungsschutz

Es soll auch Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst im Monat von 90.000 EUR geben. Bei dem Geschäftsführer in diesem Fall belief sich das Gehalt zwar auf diese stolze Summe; beim Beschäftigungsverhältnis verhielt sich seine Situation aber anders als von ihm gedacht.

Im Jahr 2004 wurde ein Arbeitnehmer bei einer internationalen Management- und Beratungsgesellschaft eingestellt. Ein Jahr später schlossen die Parteien eine weitere Vertragsabsprache: Der Mann wurde zum Geschäftsführer und Seniorpartner ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen. Der Geschäftsführer hatte keine festen Arbeitszeiten und auch keinen festen Arbeitsort. Die beruflichen Reisen konnte er ohne Genehmigung durchführen und sein monatliches Gehalt belief sich auf über 90.000 EUR brutto. Das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Vereinbarung aufgehoben. Dann erhielt er viele Jahre später die Kündigung, gegen die er Kündigungsschutzklage erhob.

Die Klage vor dem Arbeitsgericht war unbegründet. Der Geschäftsführer war kein Arbeitnehmer, da eine typische Weisungsabhängigkeit fehlte. Damit hatte er auch keinen Kündigungsschutz, und der Arbeitgeber benötigte für die Kündigung des Geschäftsführervertrags keinen Grund.

Hinweis: Der Seniorpartner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer und hat damit keinen Kündigungsschutz.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 18.01.2018 – 7 Sa 292/17

Thema: Arbeitsrecht