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Schlagwort: DIN 4109

Unzeitgemäße Trittschalldämmung: Wer Teppich gegen Fliesen tauscht, muss auf unter ihm wohnende Nachbarn achten

Die Zeiten vollflächig mit Bodentextilien ausgelegter Fußböden sind eindeutig vorüber, die sogenannte Auslegware ist besonders im Privaten schon seit langem auf dem absteigenden Ast. Wer aber eventuell noch bestehende Altbestände gegen Fliesen oder andere Beläge auszutauschen gedenkt, sollte das folgende Urteil kennen. Denn wenn der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Sache beschäftigt wird, wurde sich zuvor offensichtlich hinreichend über Schritte und Tritte gestritten.

Die Parteien dieses Rechtsstreits waren beide Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des einen befand sich im zweiten Obergeschoss eines 1962 errichteten Hauses, die Wohnung des anderen in dem darüber liegenden Dachgeschoss. Dieses Dachgeschoss war 1995 zu Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden ausgestattet worden. Im Jahr 2008 ließ der Eigentümer des Dachgeschosses den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der darunter wohnende Eigentümer wollte dieses nicht akzeptieren.

Laut BGH kann ein Wohnungseigentümer von einem anderen, der in seiner Wohnung Fliesen statt Teppichboden verlegt und damit den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 verlangen. Dass die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums selbst mangelhaft ist (z.B. im Altbau), hilft als entschuldigendes Argument hier auch nicht weiter. Denn jeder Eigentümer ist verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hier hätte durch die Verlegung eines Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen Lärm vermieden werden können.

Hinweis: Die gegenseitige Rücksichtnahme in einer Wohnanlage sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Geschieht das nicht, ist der Streit vorprogrammiert.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.06.2020 – V ZR 173/19

Thema: Mietrecht

Sanierung im Wohneigentum: Erneuerte Trittschallschutzdämmung richtet sich nach den Vorschriften, die bei Hauserrichtung galten

Wird in einer Wohnungseigentumsanlage gebaut, stellt sich auch erstaunlich oft die Frage, welchen Standard der Trittschallschutz haben muss.

Bei der Modernisierung eines Badezimmers einer Eigentumswohnung ließ ein Eigentümer den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Der Eigentümer der darunterliegenden Wohnung meinte nun, dass sich dadurch der Schallschutz verschlechtert habe und außerdem der aktuelle Schallschutz zum Zeitpunkt der Renovierungsmaßnahme hätte beachtet werden müssen.

Die Richter verurteilte die Bauherren, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der Trittschall 46 dB entsprechend den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Baujahrs des Hauses bestanden, nicht übersteigt. Dagegen zogen die Eigentümer der unteren Wohnung bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) – nun allerdings ohne Erfolg.

Zwar hatten die Bauherren ohne Zustimmung eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen, indem sie den Estrich entfernt und den Bodenaufbau sodann erneuert hatten. Bereits in der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung entschieden, dass sich der Schallschutz grundsätzlich nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 in der zur Zeit der Gebäudeerrichtung geltenden Ausgabe richtet, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird. Hier war aber auch das Gemeinschaftseigentum durch die Entfernung des Estrichs verändert worden.

Der BGH urteilte nun, dass es sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz richtet, ob die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden technischen Anforderungen an den Schallschutz einschlägig sind. Nur wenn in erheblichen Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Erwartung, dass bei dem Umbau des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte beachtet werden. Das könnte beispielsweise bei einem Dachgeschossausbau der Fall sein. Hier gingen die Richter allerdings nicht von einer solch gravierenden Baumaßnahme aus.

Hinweis: Der Schallschutz in einer Wohnungseigentumsanlage richtet sich also nach den Anforderungen, die zur Zeit der Gebäudeerrichtung bestanden. Das gilt auch, wenn bei einer Sanierung der Estrich entfernt wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.03.2018 – V ZR 276/16

zum Thema: Mietrecht