Unausgewogene Vertragsgestaltung: Dreijährige Kündigungsfristen können Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen
Kündigungsfristen können im Arbeitsrecht auch über die gesetzlichen Standards hinausgehend vereinbart werden. Irgendwo ist aber auch hier eine Grenze zu ziehen.
Ein Speditionskaufmann war seit Ende 2009 bei einer 45-Stunden-Woche und einer Bezahlung in Höhe von 1.400 EUR brutto tätig. Im Jahr 2012 schlossen er und seine Arbeitgeberin dann eine Zusatzvereinbarung: Die gesetzliche Kündigungsfrist erhöhte sich für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende und das Bruttogehalt wurde ergebnisabhängig auf ca. das Doppelte angehoben. Dann stellten einige Arbeitnehmer fest, dass die Arbeitgeberin zur Überwachung der Arbeitnehmer ein Spionageprogramm auf den Computern installiert hatte. Daraufhin kündigten mehrere Arbeitnehmer – auch der Speditionskaufmann, der seine nunmehr dreijährige Kündigungsfrist allerdings nicht einzuhalten gedachte.
Die Arbeitgeberin verklagte den Arbeitnehmer daraufhin auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis noch drei Jahre fortbestünde – und scheiterte damit vor Gericht. Die Regelungen zur Kündigungsfrist waren unwirksam, da sie von der gesetzlichen Regelfrist erheblich abwichen und den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit benachteiligten – trotz gleichlautender Fristen für beide Seiten. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer war somit rechtmäßig.
Hinweis: Was halten Sie von dieser dreijährigen Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Ein großes Wagnis für beide Seiten, wie immer bei einem derart lang laufenden Vertrag. In aller Regel dürften sich Arbeitgeber mit solchen Regelungen ins eigene Fleisch schneiden. Schließlich wird er den Arbeitnehmer im Zweifel nicht so schnell los.
Quelle: BAG, Urt. v. 26.10.2017 – 6 AZR 158/16
Thema: Arbeitsrecht