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Schlagwort: Duldung

Vorsorglich statt nachträglich: Neubauplanung muss Dämmungsmaßnahmen innerhalb der eigenen Grundstücksgrenze vorsehen

Wird die Wärmedämmung nachträglich außen auf ein Haus aufgebracht, ist das im Regelfall zulässig. Die meisten Bundesländer haben entsprechende Vorschriften erlassen. Doch was gilt bei Neubauten?

Es ging um die beiden Häuser zweier Nachbarn. Die Giebelwände der Gebäude deckten sich nicht vollständig, vielmehr stand der Giebel des einen neuen Hauses entlang der Grundstücksgrenze 1,61 m vor. In diesem Bereich der Giebelwand brachte der Bauträger dann Dämmmaterial an, das 7 cm in das Grundstück des Nachbarn hineinragte und unverputzt sowie nicht gestrichen war. Nun wollten die Eigentümer Putz und Anstrich mit einer Stärke von maximal 0,5 cm anbringen und beriefen sich auf das Berliner Nachbargesetz. Demnach müssen bei bestehenden Gebäuden solche Maßnahmen vom Nachbarn geduldet werden. Schließlich zog der Nachbar vor Gericht und wollte die Duldung durch den Nachbarn gerichtlich durchsetzen.

 

Das Gericht entschied jedoch anders: Für Neubauten bleibt es insoweit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.

Hinweis: Grundstücksgrenzen müssen eingehalten werden. Der Überbau ist und bleibt eine große Ausnahme. Das sollten Bauherren bei der Erstellung eines Gebäudes berücksichtigen.

Quelle: BGH, Urt. v. 02.06.2017 – V ZR 196/16

zum Thema: Mietrecht

Besondere Härte: Mieter muss die ein Jahr andauernde Modernisierung nicht hinnehmen

Dauern Modernisierungsmaßnahmen zu lange, muss der Mieter sie nicht dulden.

Ein Vermieter wollte eine Mietwohnung instandsetzen und modernisieren. Dem Mieter teilte er mit, dass die Dauer der Maßnahme voraussichtlich zwölf Monate betragen werde und ein Verbleib in der Wohnung daher nicht möglich sei. Er bot seinem Mieter ferner an, ihn bei der Suche nach einer Ersatzwohnung zu unterstützen. Der Mieter meinte, dies sei eine nicht hinnehmbare Härte, da er länger als ein Jahr in einer Ersatzwohnung leben müsste. Schließlich verklagte der Vermieter seinen Mieter auf Duldung der entsprechenden Modernisierungsarbeiten.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Die Räumung einer Wohnung wegen einer zwölf Monate andauernden Modernisierung stellt in der Regel eine besondere Härte für den Mieter dar. Solche Arbeiten muss der Mieter daher nicht dulden.

Hinweis: Vermieter sollten Arbeiten in vermieteten Wohnungen möglichst vermeiden oder so mieterschonend wie möglich gestalten. Im Zweifel ist ein Ersatzwohnraum zur Verfügung zu stellen.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 17.02.2016 – 65 S 301/15
Thema: Mietrecht

Wohnungseigentumsgesetz: Fremdnutzer können eine Wohnungssanierung verhindern

In Wohnungseigentumsanlagen gibt es immer wieder Streit bei Umbaumaßnahmen.

Eigentlich war dieser Fall des Bundesgerichtshofs ganz alltäglich. Eine Wohnungseigentümerversammlung hatte die Sanierung von Terrassen und Balkonen beschlossen. Außerdem wurde die Verwalterin ermächtigt, gerichtliche Schritte gegen jene Eigentümer einzuleiten, die eine Durchführung der baulichen Maßnahmen behindern oder den Zugang verweigern. Bewohner einer Wohnung sprachen tatsächlich den beauftragten Handwerkern und Architekten ein Hausverbot aus. Die Angelegenheit landete vor Gericht, wo die Verwalterin im Namen der Eigentümergemeinschaft auf Duldung der Sanierungsarbeiten und Gestattung des Zutritts zur Wohnung klagte. Das Problem des Falls bestand darin, dass die Bewohner der Wohnung lediglich Nießbraucher waren, also nur die Wohnung nutzen durften. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind aber nur die Eigentümer selbst verpflichtet, baulichen Maßnahmen zuzustimmen und diese durchführen zu lassen. Deshalb konnte nicht aus dem Wohnungseigentumsgesetz gegen die Nießbraucher vorgegangen werden.

Hinweis: Es wäre Sache der Eigentümer der Wohnung gewesen, für die Duldung der Sanierungsmaßnahmen zu sorgen. Das Urteil macht die Angelegenheit für Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen nicht gerade einfacher.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 194/14

Thema: Mietrecht