Skip to main content

Schlagwort: Ehewohnung

Wohnungsüberlassung nach Trennung: Rückkehrabsichten müssen binnen sechs Monaten nach Auszug geltend gemacht werden

Eine Trennung kann bekanntermaßen zu erheblichen Streitigkeiten um die Ehewohnung führen, wenn diese bislang von beiden Ehegatten jeweils für sich in Anspruch genommen wurde. Mitunter führt dies auch zu einem gerichtlichen Verfahren. Eines wurde jüngst vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) geführt.

Die betreffende Ehewohnung gehörte beiden Ehegatten gemeinsam und bestand aus einer Hauptwohnung sowie einer Einliegerwohnung. Im Zuge der Trennung verblieb die Frau 2014 in der Hauptwohnung, während der Mann in die Einliegerwohnung zog. Schließlich zog der Mann 2017 dann in eine andere Wohnung. Im März 2019 macht er dann geltend, dass er die Einliegerwohnung ab Mai wohl wieder benötige, da der Vermieter seiner jetzigen Wohnung ihm wegen Eigenbedarfs gekündigt habe. Die Frau wendete sich mittels einer einstweiligen Anordnung an das Gericht und begehrte die Feststellung, dass ihr die Nutzung der gesamten Einliegerwohnung zustehe.

Das OLG gab dem Antrag statt und verweigerte dem Mann den (Wieder-)Einzug in die (Einlieger-)Wohnung. Die Begründung der Entscheidung ist so einfach wie klar, denn nach dem Gesetz gilt: Zieht einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus und erklärt er nicht binnen sechs Monaten seine Rückkehrabsicht, hat er damit sein Nutzungsrecht der Wohnung dem anderen Ehegatten überlassen. Ein bis dahin bestehender Rückkehranspruch fällt mit Ablauf dieser Frist weg. Und hier war die Zeit eindeutig verstrichen.

Hinweis: Bei Trennungen macht ein Ehegatte oft geltend, dass es sinnvoller sei, dass der andere das Familienheim verlasse – vor allem, wenn die gemeinsamen minderjährigen Kinder im Haus bleiben sollen bzw. wollen. Mag dies noch so sinnvoll sein: Ein Weichen eines Ehegatten kann nur verlangt werden, wenn das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Anforderungen, um vom Vorliegen einer solchen unbilligen Härte ausgehen zu können, sind dabei hoch.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.07.2019 – 17 UF 118/19

Thema: Familienrecht

Überlassene Eigentumswohnung: Kein Anspruch auf Nutzungsentgelt nach trennungsbedingtem Auszug aus der Wohnung der Schwiegereltern

Verlässt ein Ehegatte anlässlich der Trennung die Ehewohnung, kann er vom anderen für die vollständige Überlassung eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Was das praktisch bedeutet, beschäftigte im Folgenden das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).


Zunächst einmal zur Ausgangslage, wann unter Billigkeitsgesichtspunkten der Anspruch besteht: Die kinderlosen Ehegatten trennen sich, einer zieht aus der Ehewohnung aus. Die Wohnung gehört beiden je hälftig und ist schuldenfrei, beide verdienen gleich viel, weshalb kein Unterhalt zu zahlen ist. Unter diesen Gegebenheiten kann der ausgezogene Ehegatte vom verbliebenen 500 EUR pro Monat verlangen, wenn sich die Wohnung am Markt für eine Kaltmiete von 1.000 EUR vermieten ließe.

Im Fall des OLG war die Lage jedoch anders. Die Wohnung gehörte den Eltern des Mannes und war ihm und seiner Familie kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Im Zuge der Trennung zog die Frau mit der gemeinsamen Tochter aus und wollte nun eine Nutzungsentschädigung vom Mann, der weiterhin in der Wohnung lebte. Das OLG wies den Antrag jedoch zurück.

Wenn Ehegatten nicht die Eigentümer, sondern Mieter der Ehewohnung sind und der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die gesamte Miete nebst Nebenkosten zahlt, entsteht dem ausgezogenen Ehegatten kein Schaden. Wenn die Schwiegereltern nach der Trennung dem eigenen Kind die ihnen gehörende Wohnung kostenfrei überlassen, beruht dies auf dem Verwandtschaftsverhältnis. In beiden Konstellationen sei es dem OLG zufolge unbillig, dem ausgezogenen Ehegatten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zuzusprechen.

Hinweis: Für Fälle, in denen die Ehegatten nicht Eigentümer der Ehewohnung sind, sondern nur ein anderweitiges Nutzungsrecht daran haben, ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung damit nicht immer automatisch ausgeschlossen. Es bedarf dann jedoch einer individuellen Prüfung der jeweiligen Konstellation, wofür stets fachkundiger Rat zu empfehlen ist.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.01.2019 – 20 UF 141/18

Thema: Familienrecht

Gesamtschuldnerausgleich: Beteiligung an der Wohnungsmiete nach der Trennung

Wer zahlt eigentlich die Miete für die Ehewohnung, wenn sich die Ehegatten trennen und einer von beiden auszieht? Erstaunlich selten wird diese Frage in der Praxis thematisiert. Dabei kann sie durchaus von Bedeutung sein.

Es geht um den Fall, in dem beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, also beide Mieter sind. In dieser Situation hat der Vermieter gegenüber jedem Ehegatten einen Anspruch auf die volle Miete, wenngleich er sie naturgemäß nur jeweils einmal verlangen kann. Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus, nutzt er die Wohnung natürlicherweise nicht mehr. Dennoch ist er weiterhin aus dem Mietvertrag verpflichtet. Ab der Trennung hat deshalb der Ehegatte, der die Miete bezahlt, gegenüber dem anderen einen Anspruch auf eine entsprechende Beteiligung.

Dabei schuldet allerdings nicht einfach jeder die Hälfte der Miete. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte ja ohnehin Miete zahlen müsste – wenn nicht für diese, dann für eine andere Wohnung. Nur der Betrag, der höher ist als das, was der verbleibende Ehegatte ohnehin als Miete zahlen müsste, ist auf die Ehegatten hälftig zu verteilen. Im Übrigen hat im Verhältnis der Ehegatten untereinander der in der Wohnung Verbliebene für die Miete aufzukommen. Wenn also die Ehewohnung monatlich 1.600 EUR Miete kostet und eine angemessene Miete für eine geeignete Wohnung andernorts 1.000 EUR betragen würde, wäre der Differenzbetrag von 600 EUR zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Zahlt der verbliebene Ehegatte die Miete vollständig, kann er in diesem Fall also Ersatz in Höhe von 300 EUR verlangen.

Hinweis: Mietrechtliche Fragen werden in der Regel von den unmittelbar Betroffenen nicht gesehen. Es ist deshalb wichtig, sich kompetenten Rat einzuholen. Sonst gehen Ansprüche ganz einfach und sehr schnell verloren.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 17.02.2016 – 4 WF 184/15
Thema: Familienrecht