Muss ein Grundbuch nach einem Erbfall berichtigt werden, erfolgt der Nachweis über die Erbfolge entweder durch einen Erbschein oder durch ein europäisches Nachlasszeugnis. Ob das europäische Nachlasszeugnis aber auch dann als Dokument ausreichend ist, wenn das hierzu verpflichtende Formblatt nicht vollständig ausgefüllt ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (OLG).
Änderungen des Grundbuchs müssen grundsätzlich durch geeignete Urkunden nachgewiesen werden. Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) beantragte die Eigentümerin eines Grundstücks, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Löschung eines dinglichen Vorkaufsrechts.
Dass im folgenden Fall gerade eine Tierfreundin unter einer Amphibienröhre zu leiden hatte, kann mit gewisser Ironie betrachtet werden. Doch Tatsache ist, dass die Folgen einer solchen Installation nicht auf Anrainer abzuwälzen sind – egal, wie diese zu einem solchen Tierschutzvorhaben stehen. Doch lesen Sie selbst, was der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.
Eine Frau war Eigentümerin eines Anwesens, auf dem sie eine Tierpension betrieb. An ihr Grundstück angrenzend verlief eine Bundesstraße. Das Bundesland ließ als Träger der Straßenbaulast dieser Bundesstraßen schließlich Sanierungsarbeiten durchführen. Dazu gehörten auch mehrere Amphibienröhren, die dazu dienen sollten, dass Amphibien die Bundesstraße ohne Schaden unterqueren konnten. Doch leider mündeten drei dieser Röhren auf das Grundstück der Betreiberin der Tierpension. Bei stärkeren Regenfällen kamen nun statt der Amphibien Wassermassen auf sie zu – Überschwemmungen ihres Grundstücks waren die Folge. Deshalb klagte sie, und das mit Erfolg.
Der BGH urteilte, dass bei Planung und Ausführung einer Bundesstraßensanierung der zuständige Straßenbaulastträger dafür Sorge zu tragen hat, dass weiterhin eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt ist und somit Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen besteht. Dabei hat er auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Straße von einem Verkehrsweg fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt.
Hinweis: Der Straßenbaulastträger ist also auch zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung zum Schutz der Anlieger verpflichtet. Wer etwas falsch macht, muss dafür auch geradestehen.
In diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) geht es um die Frage, welche Pflichten zur Kontrolle der Wohnung bei einer längeren Abwesenheit bestehen.
Eine Frau besaß in Deutschland eine Dachgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus, lebte aber auf Mallorca. Sie beauftragte eine Firma mit Sanitär- und Heizungsarbeiten. Diese wurden im März durchgeführt und im Juni wurde festgestellt, dass sich auf dem gesamten Fußboden eine 1 cm hohe Wasserschicht befand, wodurch der Fußboden völlig durchnässt und Wände und vier Türzargen beschädigt worden waren. Für die Beseitigung der Wasserschäden und den Schadensersatz für Mietausfall sowie die Gutachterkosten verlangte die Eigentümerin der Wohnung über 40.000 EUR von der beauftragten Sanitär- und Heizungsfirma.
Der BGH entschied, dass die Klage nicht mit der Erwägung abgewiesen werden kann, die Eigentümerin habe wegen eines überwiegenden Mitverschuldens den Schaden allein zu tragen, weil sie die unbewohnte Wohnung für einen mehrmonatigen Zeitraum unbeaufsichtigt gelassen hatte. Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines (erheblichen) Wasserschadens der Eigentümer einer unbewohnten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit zu treffen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – etwa nach dem Alter des Anwesens und seiner Versorgungsleitungen, nach der Aufteilung der Wohneinheiten, nach der Umgebung des Hauses sowie nach der jeweiligen jahreszeitlichen Witterung. Es sind allerdings in einer unbewohnten Wohnung nicht wöchentlich mehrmalige Kontrollen geboten und üblich – auch nicht während eines Kurzurlaubs oder einer Dienstreise.
Hinweis: Ein gutes Urteil auch für Mieter. Sie sind weder bei einer Dienstreise noch bei einem Kurzurlaub verpflichtet, für mehrfache Kontrollen in der Woche in der Wohnung zu sorgen, um einen möglichen Wasserschaden abzuwenden. Andererseits: Das Abdrehen des Wassers kann bei einem mehrtägigen Aufenthalt vor großen Schäden schützen. Warum also nicht den Hauptwasserhahn der Wohnung einfach mal zudrehen?
Wenn die Wurzeln eines Baums in den Abwasserkanal dringen und dadurch ein Schaden entsteht, haftet dann der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht?
Auf einem Gelände, das sich in städtischem Eigentum befand, stand ein Kastanienbaum. Dieser Kastanienbaum hatte Wurzeln, die in den öffentlichen Kanal hineingewachsen waren. Nach einem starken Regen kam es wegen der Wurzeln zu einem Rückstau im öffentlichen Kanalsystem und in einem Haus trat das Wasser aus dem Bodenablauf des Kellers heraus. Den Schaden von rund 30.000 EUR wollte die Eigentümerin nun von der Stadt ersetzt verlangen. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Eigentümer von Grundstücken mit Bäumen nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden haften, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen.
Es hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss. Dabei muss der Eigentümer allerdings nicht den Kanal selbst überprüfen, zu dem er zumeist keinen Zugang hat.
Hier gab es allerdings eine Besonderheit, da die Stadt als Eigentümerin des Grundstücks mit der Kastanie auch die Betreiberin des öffentlichen Abwassersystems war und unmittelbaren Zugang zum Kanalsystem hatte. Deshalb hätte sie bei ohnehin gebotenen Inspektionen des Kanals die Wurzeln erkennen können und gegebenenfalls dann auch rechtzeitig beseitigen können. Ob das möglich gewesen wäre, muss nun die Vorinstanz noch aufklären, an die der Fall zurückverwiesen wurde.
Hinweis: Grundstückseigentümer haften für Rückstauschäden durch Baumwurzeln in Abwasserkanälen also in aller Regel nicht, da eine Prüfungspflicht für sie nach dem BGH nicht besteht.