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Schlagwort: Eigentumsverhältnisse

Kosten eines Erbscheins: Nachlassgerichte dürfen grundsätzlich auf Grundbucheintragungen abstellen

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins können insbesondere bei hohen Vermögenswerten sowohl für die Erben als auch für die erfolglosen Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens von großer Bedeutung sein. Gehört wie im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) ein Grundstück zum Nachlass, ist dieses bei der Bemessung des Nachlasswerts grundsätzlich zu berücksichtigen.

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„Haushaltsgegenstand“ Hund: Im Trennungsfall zählen die Eigentümerschaft und die Bewertung als Hauptbezugsperson

Wer nicht mit Tieren zusammen lebt, schüttelt schnell den Kopf, wie sehr diese ihrem Besitzer ans Herz wachsen können. Wie heftig im Trennungsfall besonders um Hunde gestritten wird, zeigt einmal mehr der folgende Fall, den das Amtsgericht München (AG) zu entscheiden hatte.

Die hier betreffenden Eheleute hielten zwei Hunde, als sich das Paar trennte. Letztlich nahm der Mann beide Hunde zu sich, woraufhin ihn die Frau auf Herausgabe verklagte. Dass eine Einigung nicht zustande kam, wundert kaum – und so musste einmal mehr das Gericht entscheiden.

Das juristische Problem ist, dass Hunde – wie Tiere im Allgemeinen – rechtlich als Sachen behandelt werden. Dies mag Tierliebhabern den Magen umdrehen, aber aus juristischer Sicht gibt es nunmal nur die Aufteilung der Welt in a) Menschen und b) Sachen. Damit fallen Hunde rechtlich gesehen unter die Normen, die gesetzlich auch sonst für Haushaltsgegenstände gelten. Das bedeutet, dass die Ver- bzw. Zuteilung zunächst zum einen nach dem Gesichtspunkt der Eigentümerschaft, zum anderen der sogenannten Billigkeit zu erfolgen hat.

Hier hat das AG bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, wer von den Ehegatten die Hauptbezugsperson der Hunde ist. Denn es sei bei der Entscheidung natürlich mit zu beachten, dass Hunde nicht einfach Sachen wie Messer und Gabeln sind, sondern eben doch eindeutig Lebewesen. Die Eigentumsverhältnisse an den Hunden ließen sich schnell klären: Sie gehörten den Ehegatten je zur Hälfte, das heißt gemeinsam. Hauptbezugsperson der Tiere war aber nach der Feststellung des Gerichts der Ehemann. Deshalb wurden ihm mit der folgenden Klageabweisung des Antrags die Hunde zugesprochen. Soweit die Frau geltend gemacht hatte, es sei ihr wenigstens einer der beiden Hunde zuzusprechen, wurde auch dieser Antrag abgewiesen. Da Hunde Rudeltiere sind, sollten die beiden Tiere nicht getrennt werden.

Hinweis: Mitunter wird zwar nicht die Herausgabe der Tiere, aber ein regelmäßiger Umgang mit ihnen zum Gassigehen eingefordert. Auch dieser Komplex ist juristisch streitig, der Verfahrensausgang folglich also stets sehr unsicher.
 
 

Quelle: AG München, Beschl. v. 02.01.2020 – 523 F 9430/18

Thema: Familienrecht

Aus Ehewohnung ausgesperrt: Gewohnheitsmäßig längerer Auslandsaufenthalt ist auch nach Trennung keinem Auszug gleichzusetzen

Wem in Krisen- oder Trennungsfällen untersagt werden kann, die eheliche Wohnung oder das eheliche Haus zu betreten, ist im Gesetz sehr streng geregelt. Ob Besonderheiten gelten, wenn einer der Ehegatten erst einmal von sich aus das Feld räumt, musste kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären.


Bei beabsichtigter oder bereits laufender Trennung kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere die eheliche Wohnung verlässt, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei hat eine einzelfallbezogene umfassende Interessenabwägung stattzufinden. Im Ergebnis bleibt es eher die Ausnahme, einem Ehegatten den Zugang zu verwehren, weil es objektiv im beschriebenen Maße unzumutbar ist, dass beide weiterhin in der Ehewohnung leben. Zieht ein Ehegatte aber nach der Trennung aus und erklärt nicht binnen sechs Monaten ernsthaft, wieder einziehen zu wollen, steht das alleinige Nutzungsrecht durchaus nur noch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zu.

In diesem Fall brach einer der Ehegatten nach der Trennung zu einem mehrmonatigen Verwandtenbesuch ins Ausland auf. Nach dessen Rückkehr passte sein Schlüssel nicht mehr. Vor Gericht ging er gegen die Aussperrung vor. Damit kam er auch durch. Denn das OLG schenkte einer Besonderheit besonderes Augenmerk: Bereits in der Vergangenheit hatte sich der Ehegatte regelmäßig über mehrere Monate bei seinen Verwandten im Ausland aufgehalten. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sei der Ehegatte folglich auch nicht ausgezogen. Eine unbillige Härte lag somit nicht vor, ebenso wenig das Recht auf Aussperrung, die entsprechend rückgängig zu machen sei.

Hinweis: Die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung spielen in der Trennungszeit eine allenfalls untergeordnete Rolle. Anders ist dies erst, wenn sich die Frage stellt, wer nach der Scheidung in der bisherigen Ehewohnung verbleibt.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.03.2019 – 4 UF 188/18

Thema: Familienrecht

Nachweis im Grundbuchverfahren: Die Vorlage von Klageschrift und Urteil belegt die Inanspruchnahme des Pflichtteils

Sind Immobilien Teil der Erbmasse, müssen die durch die Erbschaft entstandenen neuen Eigentumsverhältnisse auch im Grundbuch geändert werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, den neuen Status dem Grundbuchamt nachzuweisen.

Eine Frau hatte in ihrem Testament angeordnet, dass ihre Söhne nicht Nacherben werden sollten, sobald einer der Söhne oder beide Söhne bzw. deren Abkömmlinge ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies wurde als Nacherbenvermerk auch für ein Grundstück, das zum Erbe gehörte, ins Grundbuch eingetragen. Die Tochter und Vorerbin des Grundstücks wollte dann diesen Vermerk löschen lassen, da die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten ist. Sie legte dem Grundbuch die beglaubigte Abschrift eines Gerichtsprotokolls vor, in dem ein Vergleich zwischen ihr und dem einen Bruder protokolliert war, sowie eine beglaubigte Kopie der Klageschrift und ein Anerkenntnisurteil aus dem Rechtsstreit mit dem anderen Bruder. Damit war nach ihrer Auffassung belegt, dass die Nacherben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätten und das Grundbuch daher unrichtig sei. Dem Grundbuchamt reichte dies jedoch nicht aus, da aus den Unterlagen nicht hervorginge, ob die Brüder den vollständigen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätten.

Das Gericht gab der Tochter jedoch Recht. Das Grundbuchamt darf zwar grundsätzlich Testamente prüfen und auslegen. Hier spricht der Wortlaut des Testaments „ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen“ dafür, dass schon der ausdrückliche und ernsthafte gerichtliche oder außergerichtliche Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, sanktioniert ist – und das unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil auch tatsächlich erhält. Da zudem keine anderweitige Möglichkeit besteht, den Wegfall der Bedingung für die Nacherbschaft nachzuweisen, kann hier die öffentlich beglaubigte Kopie einer Klageschrift auch hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs als ausreichend angesehen werden.

Hinweis: Eintragungen ins Grundbuch dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Der Nachweis der Geltendmachung von Ansprüchen lässt sich allerdings in der Regel nicht in dieser Form führen, so dass auch der Nachweis durch andere Urkunden, teilweise sogar im Freibeweisverfahren, zugelassen wird.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 23.05.2018 – 34 Wx 385/17

Thema: Erbrecht

Pflichtteilsfragen im Scheidungsfall: Keine Auskunftsrechte für Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten vor Eintritt des Erbfalls

Zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteils stehen dem Betroffenen verschiedene Rechte zu, etwa ein Auskunftsanspruch gegen den Erben oder auch das Recht auf Grundbucheinsicht. Von wem, wann und wie diese Rechte jedoch ausgeübt werden können, ist immer wieder der Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Eine Frau versuchte, im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu ermitteln, wie groß das Vermögen ihres (Noch-)Ehemannes sei. Da sie wusste, dass dieser seine hochbetagte Mutter – Eigentümerin mehrerer Immobilien – beerben würde, versuchte sie, Einsicht ins Grundbuch zu nehmen, um den Wert dieser Immobilien zu ermitteln. Als dies vom Grundbuchamt abgelehnt wurde, ging die Frau dagegen gerichtlich vor.

Das Gericht wies darauf hin, dass für die Grundbucheinsicht ein berechtigtes Interesse vorliegen muss. Pflichtteilsberechtigte haben nach allgemeiner Ansicht erst nach dem Eintritt des Erbfalls ein solches berechtigtes Interesse. Das Gericht stellte ferner klar, dass selbst der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers kein Recht auf Grundbucheinsicht hat – ein Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten somit erst recht nicht.

Hinweis: Durch die Einsicht ins Grundbuch erhält man Informationen über Eigentumsverhältnisse, eventuelle Belastungen des Grundstücks wie Grundschulden und Hypotheken. Diese Informationen sind für die Wertermittlung entscheidend. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich diese Informationen zwar mithilfe des Auskunftsanspruchs direkt vom Erben holen, muss sich aber nicht darauf verlassen, sondern kann zusätzlich auch selbst Einsicht ins Grundbuch nehmen. Diese Rechte stehen dem Pflichtteilsberechtigten jedoch erst nach dem Tod des Erblassers zu.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 17.03.2013 – 34 Wx 282/13

Thema: Erbrecht

Draußen ist draußen: Der nach der Trennung ausgezogene Ehegatte darf nicht nach Belieben ein- und ausgehen

Sobald Ehegatten sich trennen, ist der Auszug eines der Ehegatten die Regel. Ob dieser nach seinem Auszug wieder in die Wohnung bzw. das Haus kommen oder der andere ihm dieses verwehren und sogar Schlösser auswechseln darf, beschäftigte hier das Oberlandesgericht Bremen (OLG).

Die Frau war ausgezogen, der Mann im Haus verblieben. Die Frau wollte das Haus mit möglichst guten Erlös freihändig verkaufen. Der Mann aber verweigerte seine Mitwirkung und leitete selber die Teilungsversteigerung des Grundstücks ein. Die Frau wollte daraufhin das Haus durch einen Makler bewerten lassen, woraufhin der Mann diesem den Zutritt verweigerte. Auf die Frage, ob die Frau nach ihrem Auszug noch das Recht habe, das Haus (selber oder durch einen Dritten, hier den Makler) zu betreten, beantwortete das OLG nun mit einem klaren Nein – sofern kein besonderer Grund für dieses Begehren bestünde.

Mit dem endgültigen Verlassen des bisher gemeinsam bewohnten Hauses (oder der Wohnung) verliert der ausziehende Ehegatte das Recht, es ohne Zustimmung des dort verbliebenen Ehegatten wieder zu betreten. Eigentumsverhältnisse spielen hierbei keine Rolle. Selbst wenn die Frau Alleineigentümerin des Hauses gewesen wäre, hätte sie also nicht ohne weiteres verlangen können, das Haus betreten zu dürfen (etwa, um dort ganz einfach mal nach dem Rechten zu sehen).

Liegen besondere Gründe vor, kann anderes gelten. Damit hatte sich das Gericht aber nicht zu befassen, denn der Wunsch, das Haus zum Zweck der Bewertung zu betreten, ist keiner dieser besonderen Gründe.

Hinweis: Insbesondere wenn Ehegatten Kinder haben, geht der ausgezogene Ehegatte oft noch mehr oder weniger beliebig und selbstverständlich im Familienheim ein und aus, zumal er häufig dort noch Sachen seines persönlichen Bedarfs hat und sich irgendwie dort doch noch „zu Hause“ fühlt. Das kann hingenommen werden – muss aber nicht! Um zur Ruhe zu kommen, ist es sinnvoll, sich den Schlüssel geben zu lassen und bei Weigerung die Schlösser zu wechseln.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 22.08.2017 – 5 WF 62/17

Thema: Familienrecht

Wohnlage im Park: Kosten zur Pflege öffentlicher Grünflächen sind nicht auf die Mieter umlegbar

Ist es im Mietvertrag vereinbart, muss der Mieter auch die Kosten für die Gartenpflege übernehmen. Was aber gilt für die Kosten für die Pflege öffentlicher Grünflächen?

Ein Mieter und ein Vermieter stritten sich um Nebenkostenabrechnungen und dabei insbesondere um die Kosten für die Pflege der Außenanlagen. Liegt die Wohnung in einer Wohnanlage und diese in einem Park, können die Kosten für die Gartenpflege auch dann nicht umgelegt werden, wenn sich der Park im Eigentum des Vermieters befindet. Eine Umlage der Kosten ist nämlich nicht möglich, wenn der Park für jedermann zugänglich ist und der Öffentlichkeit gewidmet wurde. Die Kosten für die Pflege einer solchen Parkanlage können jedenfalls nicht mehr den Mietern als Nebenkosten angelastet werden.

Hinweis: Es kommt also in erster Linie nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Ist eine Gartenanlage der Öffentlichkeit gewidmet und für jedermann zugänglich, müssen Mieter die Kosten für die Gartenpflege nicht tragen.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 33/15
Thema: Mietrecht