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Schlagwort: Einigungsstelle

Zeiterfassungspflicht: Bereits zum Thema erlassene Gesetzgebung schließt Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus

Was im folgenden Fall auf den ersten Blick wie eine Niederlage vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) aussieht, ist auf den zweiten Blick eigentlich eine Bestätigung des klagenden Betriebsrats. Aber auch nur „eigentlich“, da es sich hierbei um eine überflüssige Klage handelte – wären die beteiligten Parteien nur korrekt informiert gewesen.

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Hygienekonzepte in Coronazeiten: Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht über Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden

In vielen Betrieben sind Hygienekonzepte zum Schutz vor Corona überlebenswichtig – in einem Krankenhaus nicht nur wirtschaftlich, sondern vor allem wörtlich gesehen. Doch inwieweit bei der Verabschiedung eines solchen Konzepts der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt ist, musste das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entscheiden.

Ein Krankenhaus hatte wegen der Coronapandemie ein System zur Dokumentation von Zutritt und Aufenthalt betriebsfremder Personen auf dem Klinikgelände eingeführt. Den Betriebsrat hatte es dabei nicht beteiligt. Deshalb beantragte dieser beim zuständigen Arbeitsgericht (AG) die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung des Besucherkonzepts. Als das AG eine solche Einigungsstelle tatsächlich einsetzte, wollte sich das Krankenhaus damit nicht zufriedengeben – es schaltete das LAG ein.

Die Einigungsstelle war in den Augen des LAG jedoch durchaus zu Recht eingesetzt worden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Genau eine solche Rahmenvorschrift, die auch den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt, stellt die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dar.

Hinweis: Entscheidet sich ein Arbeitgeber für die Zulassung von Besuchern, trifft ihn auch die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts besteht ein Gestaltungsspielraum – und genau dieser eröffnet das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 22.01.2021 – 9 TaBV 58/20

Thema: Arbeitsrecht

Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat: Bei Unstimmigkeiten zu wirtschaftlichen Angelegenheiten ist eine Einigungsstelle Pflicht

In Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dieser hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat entsprechend zu unterrichten. Wie die Zusammenarbeit beider Gremien vor allem bei Unstimmungkeiten auszusehen hat, musste im Folgenden das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisieren.


In dem Unternehmen gab es sowohl einen Gesamtbetriebsrat als auch einen Wirtschaftsausschuss. Die Arbeitgeberin übermittelte dem Wirtschaftsausschuss vor dessen Sitzungen verschiedene Berichte zu aktuellen Geschäftszahlen – teils in ausgedruckter Form, teils in Form von zur Verfügung gestellten Laptops mit umfangreichen, nicht bearbeitungsfähigen Exceldateien. Der Gesamtbetriebsrat hatte mit der Verfahrensweise ein Problem und zog deshalb vor das Arbeitsgericht. Er wollte nämlich erreichen, dass den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses die Dateien auf elektronischem Wege übermittelt werden – und zwar bis zu drei Tage vor dessen Sitzungen. Doch die Anträge waren nicht zulässig.

Laut Ansicht des BAG hätte zunächst die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG angerufen werden müssen. Diese entscheidet, wenn bei Streitigkeiten über eine Auskunft zu wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens keine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat zustande kommt. Da diese Vorgehensweise nicht eingehalten wurde, verlor der Gesamtbetriebsrat den Rechtsstreit.

Hinweis: Bei einem Streit mit dem Wirtschaftsausschuss über Art und Weise der Auskunftserteilung ist stets zunächst die Einigungsstelle anzurufen.

Quelle: BAG, Beschl. v. 12.02.2019 – 1 ABR 37/17

Thema: Arbeitsrecht