Dem Bedarf von Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle liegt gedanklich ein Warenkorb zugrunde, der das enthält, was Kinder in den durch das Einkommen der Eltern vorgegebenen Verhältnissen typischerweise benötigen. Weil dieser Korb individuell gefüllt ist – das eine Kind hat teure Hobbies, das andere besondere Ernährungsbedürfnisse -, ist es nicht immer leicht zu bestimmen, was in den Tabellenbeträgen als Elementarbedarf enthalten und was als Sonder- und Mehrbedarf anzusehen ist. Diese Frage war im Folgenden ein Fall für das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).
Dass ein Hausgrundstück als Erbschaft nicht immer nur Gutes verheißt, ist sicherlich den meisten klar. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage beschäftigen, ob und wann ein Sozialhilfeträger vom leistungsbeziehenden Erben verlangen kann, sein geerbtes Grundstück zu verwerten.
Der Leistungsberechtigte hatte während des Bezugs von Leistungen von seiner Mutter ein Hausgrundstück geerbt, auf dem sich ein denkmalgeschütztes Gebäude befand. Zwischen dem Erben und dem Träger der Sozialhilfe entstand im Kern ein Streit darüber, ob eine Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie bestehe. Nach erfolgter gerichtlicher Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass eine Verwertung des Grundstücks jedoch nur nach einem Abbruch des Hauses möglich sei. Dabei blieb unklar, ob die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch überhaupt erteilt werde.
Nach Ansicht des LSG handelt es sich bei dem Grundstück nach der maßgeblichen Rechtslage weder um ein einzusetzendes Einkommen noch um verwertbares Vermögen. Der Umstand, dass es sich nicht um einzusetzendes Einkommen handelt, beruhe dabei auf der bis 2016 geltenden Rechtslage, nach der die Erbschaft nur zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn diese tatsächlich als liquide Mittel zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus handelte es sich bei der Erbschaft nicht um ein verwertbares Vermögen. Aufgrund der aus Denkmalschutzgründen resultierenden Ungewissheiten über die Zulässigkeit eines Abrisses könne eine solche Immobilie nicht als „marktgängig“ eingestuft werden. Daher konnte auch nicht davon auszugehen sein, dass die Immobilie tatsächlich verwertbar sei.
Hinweis: Nach der ab 2016 geltende Rechtslage würde die Erbschaft einer Immobilie nicht von vorneherein als Einkommen zu qualifizieren sein. Wäre die Immobilie allerdings verwertbar, hätte eine sozialrechtlich bedarfsmindernde Anrechnung durchaus in Betracht kommen können.
Quelle: Hessisches LSG, Urt. v. 30.04.2021 – L 9 AS 361/17
16. Ab November 2010 erhielt die Erbin sogenannte Aufstockungsleistungen durch den Sozialhilfeträger. Ab Januar 2012 stellte sie einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Februar 2012 und gab an, dass sie aus dem Grundstücksverkauf durch die Erbengemeinschaft im Februar 2012 einen Betrag von 5.330 EUR erhalte. Der Sozialhilfeträger wertete die Auszahlung der Erbschaft als Einkommen, rechnete diese auf die Sozialhilfeleistungen an und verweigerte daraufhin seine Leistungen für sechs Monate.
Doch das BSG stand rechtlich auf Seiten der Erbin, dass es sich vorliegend nicht um ein Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts handelt. Denn die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich wie folgt: Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung des ersten Leistungsfalls (hier: November 2010) wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist hingegen alles, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Geldzuflusses.
Hinweis: Im Fall einer Erbschaft liegt der Zufluss meist bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vor. Der Erbe kann ab diesem Zeitpunkt bereits über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen beispielsweise veräußern. Ob der Erbe diesen Vorteil aus der Erbschaft bereits gezogen hat, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist. Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Im konkreten Fall musste dieses Vermögen deshalb nicht eingesetzt werden, weil es mit 5.330 EUR unterhalb der gesetzlichen Freibeträge lag.
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