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Schlagwort: Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Bereits geleisteter Elternunterhalt: Ein Kostenausgleich für Pflegekosten ist unter Geschwistern nicht im Nachhinein einforderbar

Im Alter können die Pflegekosten für Eltern oft von diesen selbst nicht mehr bestritten werden. Der Staat springt zwar ein, wendet sich dann aber an die Kinder und nimmt sie auf Elternunterhalt in Anspruch. Sind mehrere Kinder vorhanden, müssen sich Gerichte immer wieder mit der Frage beschäftigen, wie die Kostenaufteilung aussieht – so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG).


Ein Sohn hatte wegen der Pflegekosten der Mutter eine Bürgschaft übernommen und wurde aus dieser auch in Anspruch genommen. Er zahlte und verlangte nach dem Tod der Mutter, dass sich sein Bruder an dem bei ihm entstandenen Aufwand beteilige. Das aber lehnte dieser ab. Aus dem überschuldeten Nachlass konnte sich der Sohn auch nicht bedienen, da beide Söhne die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Und nun?

Zuerst führte das OLG aus: Auf Elternunterhalt wird jedes Kind streng isoliert nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen herangezogen. Es gibt also keine Regelung, wonach ungedeckte Kosten von zwei vorhandenen Kindern im hälftigen Verhältnis zu zahlen sind. Daher wäre hier als Erstes zu klären gewesen, ob und in welchem Maße der Bruder für die Pflegekosten hätte herangezogen werden können. Der Sohn, der die Bürgschaft übernommen hatte, hätte hier die entsprechende Auskunft nicht nur verlangen können, sondern müssen. Denn für die Vergangenheit kann nicht ohne weiteres Unterhalt verlangt werden – es muss stets von vornherein klargestellt werden, dass die Zahlung verlangt wird. Das hatte der bürgende Sohn unterlassen. Daher musste ihm das OLG auch eine Absage darin erteilen, dass sich sein Bruder an den Kosten zu beteiligen habe.

Hinweis: Elternunterhalt ist ein nicht zu unterschätzendes Problemfeld. Den Betrag zu bestimmen, mit dem ein Kind einzustehen hat, ist bereits nicht leicht. Das Verhältnis zwischen den Kindern zu klären, ist besonders kompliziert. Wegen der emotionalen Besonderheiten sollte fachliche Beratung eingeholt werden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2018 – 10 UF 99/18

Thema: Familienrecht

41-jähriges Kuckuckskind: Regressforderungen eines langjährigen Scheinvaters richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle

Generell gelten die während einer bestehenden Ehe geborenen Kinder als eheliche Kinder. Diese werden im Regelfall von beiden Elternteilen versorgt und unterhalten. Was aber passiert, wenn sich später herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht der tatsächliche ist, und wie es sich mit Regressansprüchen des Scheinvaters zu dem seinerseits erbrachten Unterhalt verhält, war im Folgenden die Aufgabe des Bundesgerichtshofs (BGH).

Innerhalb einer Ehe, die 1972 geschlossen wurde, wurde 1975 ein Sohn geboren. Als im Jahr 1988 die Scheidung erfolgte, verpflichtete sich der vermeintliche Vater zur Zahlung von 400 DM Kindesunterhalt. Diesen zahlte er dann auch bis Juli 1992. Als im Jahre 2014 schließlich Zweifel an der Vaterschaft auftauchten, wurde 2016 gerichtlich festgestellt, dass ein anderer der leibliche Vater des Sohns war. Der Scheinvater verlangte von diesem dann auch Schadensersatz wegen des von ihm erbrachten Unterhalts. Das Problem war jedoch, dass sich die Höhe des Unterhalts stets nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen richtet. Hier kommt es zwangsläufig zu einer Differenz zwischen der Höhe des vom Scheinvater tatsächlich erbrachten Unterhalts und der Verhältnisse des tatsächlichen Vaters. Doch wie soll sich angesichts der langen Zeit von 41 Jahren die Höhe des vom Scheinvater in natura geleisteten Unterhalts bestimmen lassen?

Der BGH hat dazu entschieden, dass – wenn sich nichts weiter darlegen und belegen lässt – auf den Mindestbedarf des Kindes abzustellen ist, wie er der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegt. Wer nicht mehr als diesen verlangt, muss keine weiteren Ausführungen zu den tatsächlichen Verhältnissen machen. Und wer nur weniger als diesen Betrag zahlen will, muss darlegen können, warum er nicht einmal diesen Mindestsatz zahlen konnte bzw. kann.

Hinweis: Dass für einen lange zurückliegenden Zeitraum Unterhalt gefordert wurde, war zulässig. Die sonst zu beachtenden Verjährungs- und Verwirkungsregeln gelten bei der Regressforderung nämlich nicht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 19.09.2018 – XII ZR 385/17

Thema: Familienrecht