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Schlagwort: Einkommensverhältnisse

Versorgungsausgleich langjährig Versicherter: Auch Grundrentenzuschlag muss ausgeglichen werden

Neu beim scheidungsbedingten Versorgungsausgleich ist der Grundrentenzuschlag, der eine Erhöhung der Rente   für langjährig Versicherte mit geringem Erwerbseinkommen nach 33 Jahren Beitragszahlung vorsieht. Er wird gesondert ermittelt und entsprechend separat geteilt. Ob man aus diesem Zuschlag später Rentenleistungen erhalten wird, hängt von Faktoren ab, die der Richter zum Scheidungszeitpunkt meist nicht kennen kann – beispielsweise von den Einkommensverhältnissen im Rentenalter. Dieser offenen Fragestellungen musste sich kürzlich das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) annehmen.

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Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Unterschiedliche Rechte und Pflichten bei Unterhaltseinigung und Unterhaltsverfahren

Wer Unterhalt zahlen muss, erteilt Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen.

Der Unterhalt wird danach errechnet und bezahlt. Im Idealfall gibt es dabei weder eine Verzögerung bei der Auskunftserteilung noch Streitigkeiten bei der Unterhaltsbestimmung oder den Zahlungen. Die Realität ist von diesem Idealfall allerdings oft weit entfernt.

Oft dauert es, bis nach einer Trennung geklärt ist, welcher Unterhalt zu zahlen ist. Auskünfte werden nur schleppend erteilt, Belege nicht vorgelegt. Es kommt zum Streit, wie die Belege auszuwerten sind, und vieles mehr. Ist dann endlich alles abgeschlossen, kehrt meist nur vorübergehend Ruhe ein. Denn einmalig erhobene Einkommensverhältnisse sind schließlich nicht in Stein gehauen. Wann – so fragt sich der Unterhaltsberechtigte – kann erneut Auskunft verlangt werden, um herauszufinden, ob sich die Situation in der Zwischenzeit verbessert hat und ein höherer Unterhaltsanspruch besteht?

Ein erneuter Auskunftsanspruch besteht, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass mittlerweile wesentlich höhere Einkünfte erzielt werden oder weiteres Vermögen erworben wurde. Das ist oft wenig hilfreich, weil genau das nicht bekannt ist und nur vermutet werden kann – und diese Vermutung reicht eben nicht aus, um einen erneuten Auskunftsanspruch zu begründen.

Davon jedoch unabhängig kann alle zwei Jahre erneut Auskunft verlangt werden. Wann jedoch beginnt diese Frist, wenn ein lang andauerndes Verfahren zur Regelung des Unterhalts geführt wurde? Im Fall von gerichtlich ausgeführten Streitigkeiten ist dann auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen.

Hinweis: Gestritten wird auch über die Frage, ob es eine ungefragte Pflicht gibt, über geänderte Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Eine solche Pflicht gibt es. Sie besteht immer dann, wenn es zu einer Einigung über den Unterhalt kam. Denn eine Einigung ist ein Vertrag, die Informationspflicht ist dann eine ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2016 – 5 UF 213/15
Thema: Familienrecht

Erwerbspflicht : Unterhaltspflichtige können sich nicht einfach ihrer Verantwortung entziehen

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich – von Ausnahmefällen überdurchschnittlicher Einkommens- oder Vermögensverhältnisse abgesehen – nach der Höhe der Einkünfte. Wer mehr verdient, muss mehr Unterhalt zahlen. Was aber ist, wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet und somit keine Einkünfte erzielt?

Wer keine Einkünfte erzielt, kann nicht einfach geltend machen, er müsse keinen Unterhalt zahlen. Es kommt in dieser Situation vielmehr auf die Frage an, ob Einkünfte erzielt werden könnten. Vom 80-Jährigen, dessen Rente für Unterhaltszahlungen nicht ausreicht, kann nicht verlangt werden, zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei jemandem, der weder dauerhaft erkrankt noch im Rentenalter ist, sieht das jedoch anders aus. Von ihm wird verlangt, dass er arbeitet. Dabei ist es nicht so, dass ihm nachgewiesen werden muss, dass er arbeiten könnte. Er selbst muss darlegen, dass er dazu nicht in der Lage ist. Deshalb ist in den allermeisten Fällen von einer Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit auszugehen.

Eher fraglich ist, mit welchem Einkommen in dieser Situation gerechnet werden soll. Dazu ist in erster Linie auf die bisherigen Beschäftigungen des Unterhaltspflichtigen abzustellen – also auf seine Berufsbiographie. Ist nicht recht ersichtlich, weshalb ein in der Vergangenheit erzieltes Einkommen heute angeblich nicht mehr erzielt werden kann, kann mit diesem bislang erreichten Einkommen gerechnet werden. Generell liegt auch hier der Ball wieder beim Unterhaltspflichtigen, darzustellen und nachzuweisen, dass und weshalb mit dem aus der Berufsbiographie ersichtlichen Betrag nicht gerechnet werden soll. In jedem Fall kann heute der Mindestlohn in Ansatz gebracht werden.

Hinweis: Eine Sondersituation besteht für minderjährige Kinder. Diese können die Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes ohne weitere Begründung für sich verlangen. Das ist der ihnen in jedem Fall zustehende Unterhalt. Weniger als diesen Betrag zu zahlen, kann ein Unterhaltspflichtiger nur in absoluten Ausnahmefällen erreichen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 UF 213/15
Thema: Familienrecht