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Schlagwort: Einkünfte

Einkommensunterschied: Nicht immer kann der betreuende Elternteil mit Kindesunterhalt rechnen

Im Normalfall leben die gemeinsamen Kinder nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil und der andere hat ein mehr oder weniger regelmäßiges Umgangsrecht. Dieser muss für die Kinder Unterhalt zahlen. In dem meisten Fällen verdient der Elternteil, bei dem die Kinder leben, weniger als der andere. Was aber gilt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil trotz der Betreuung mehr verdient als der andere Elternteil?

Grundsätzlich ändert sich in dieser Konstellation erst einmal nichts an der Unterhaltspflicht. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, ist derjenige, der die tatsächliche Pflege und Betreuung vornimmt. Sein Einkommen nimmt dabei keinen Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts – der andere Elternteil muss zahlen. Dass die Kinder zwischenzeitlich auch bei ihm sind, etwa an den Wochenenden und im Urlaub, wirkt sich nicht extra aus bzw. ist von vornherein bei den maßgeblichen Unterhaltssätzen berücksichtigt.

Wenn aber der Elternteil, bei dem die Kinder leben, extrem viel mehr als der andere verdient, kann sich dieser Umstand sehr wohl auf diese allgemeine Regelung auswirken. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Es kommt darauf an, wie viel der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Ist dies so wenig, dass es schon für ihn selbst zum Leben kaum reicht, kann seine Unterhaltspflicht entfallen. Dann kommt es darauf an, wie viel mehr der andere Elternteil verdient. Dass sein Einkommen höher liegt, ist allein nicht ausreichend. Wenn es aber etwa dreimal höher ist als das des Unterhaltspflichtigen, soll nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden die Unterhaltspflicht entfallen. Bei diesem Unterschied der Einkünfte kann von dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, verlangt werden, neben der tatsächlichen Betreuung auch für den Barunterhalt aufzukommen.

Hinweis: Bei Unterhaltspflichten ist also immer auch darauf zu achten, über welche Einkünfte der Elternteil verfügt, bei dem die Kinder leben.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 04.12.2015 – 20 UF 875/15
Thema: Familienrecht

Kindesunterhalt: Zahlungspflicht während des Freiwilligen Sozialen Jahres

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zu dem Zeitpunkt, da es unter normalen Umständen die Schule beendet und eine Ausbildung abgeschlossen hat. Unregelmäßigkeiten auf diesem Weg sind immer wieder Anlass zu Streit – zum Beispiel wenn das Kind sich entscheidet, nach dem Schulabschluss und vor dem Beginn einer Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) zu absolvieren und auch für diese Zeit Unterhalt verlangt.

Je nach Verhältnis zum Kind fragen sich die Eltern, ob sie nicht verlangen können, dass dieses Jahr anders genutzt und sogleich eine Ausbildung begonnen wird.

Das Kind kann geltend machen, das FSJ sei eingeführt worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu erwerben. Besonders wenn noch nicht ganz klar ist, welcher Berufsweg beschritten werden soll, kann auf diese Weise wertvolle Orientierung gefunden und berufliche Erfahrung gesammelt werden.

Diese Argumentation ist laut Rechtsprechung zu respektieren. Wer beabsichtigt, einen Heilberuf zu ergreifen, kann deshalb zunächst ein FSJ absolvieren, bevor er in die eigentliche Berufsausbildung einsteigt. Auch derjenige, der sich bereits sehr sicher ist, welchen Beruf er ergreifen will, kann diese Zwischenphase einschieben, um seine personalen und sozialen Kompetenzen zu erweitern.

Ohne Bedeutung ist es dabei, ob der Plan, ein FSJ zu absolvieren, im Vorfeld mit den Eltern abgestimmt und von ihnen gutgeheißen wird.

Hinweis: Wenn sich ein Kind entscheidet, ein FSJ zu absolvieren, müssen die Eltern dies also akzeptieren und für diese Zeit Unterhalt zahlen. Erzielt das Kind in dieser Zeit Einkünfte, sind diese allerdings zu berücksichtigen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2015 – II-1 296/14
Thema: Familienrecht