99,99%ige Virenentfernung? Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen nicht nachweisen kann, muss sie unterlassen
Ganz bestimmt ist es ratsam, nicht alle Branchen als Krisengewinner zu bezeichnen, die von dem veränderten Verbraucherverhalten während der Coronapandemie profitierten. Klar aber ist auch, dass einige Geschäftemacher einen „guten“ Riecher bewiesen haben, mit Verunsicherung und Unkenntnis der Menschen ein paar Taler mehr einzufahren. Gut, dass sowohl der Wettbewerb als auch die Gerichte hier ein Auge auf die schwarzen Schafe werfen – so wie im folgenden Fall vor dem Landgericht München I (LG).
Ein Unternehmen, das Desinfektionsmittel herstellt und verkauft, behauptete, dieses Mittel entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft sowie von sämtlichen Oberflächen. Gegen diese Behauptung ging ein Mitbewerber vor und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Das LG war ebenso der Meinung, dass das Bewerben eines im Raum versprühtes Desinfektionsmittels mit „99,99 % Entfernung von Viren aus der Raumluft“ irreführend sei. Schließlich bestünden bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Beim Verbraucher wird hier der Eindruck erweckt, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das Produkt die entsprechende Wirkung habe. Da den Hersteller des Mittels deshalb die volle Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Aussage traf und er genau dieser nicht nachkommen konnte, darf er nicht mehr mit der beanstandeten Aussage werben.
Hinweis: In der Werbung ist bekanntlich nicht alles erlaubt. Wer wissen möchte, welche Werbung noch vertretbar ist, sollte einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin fragen.
Quelle: LG München I, Urt. v. 07.09.2020 – 4 HK O 9484/20
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