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Schlagwort: einstweilige Verfügung

99,99%ige Virenentfernung? Wer gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen nicht nachweisen kann, muss sie unterlassen

Ganz bestimmt ist es ratsam, nicht alle Branchen als Krisengewinner zu bezeichnen, die von dem veränderten Verbraucherverhalten während der Coronapandemie profitierten. Klar aber ist auch, dass einige Geschäftemacher einen „guten“ Riecher bewiesen haben, mit Verunsicherung und Unkenntnis der Menschen ein paar Taler mehr einzufahren. Gut, dass sowohl der Wettbewerb als auch die Gerichte hier ein Auge auf die schwarzen Schafe werfen – so wie im folgenden Fall vor dem Landgericht München I (LG).

Ein Unternehmen, das Desinfektionsmittel herstellt und verkauft, behauptete, dieses Mittel entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft sowie von sämtlichen Oberflächen. Gegen diese Behauptung ging ein Mitbewerber vor und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Das LG war ebenso der Meinung, dass das Bewerben eines im Raum versprühtes Desinfektionsmittels mit „99,99 % Entfernung von Viren aus der Raumluft“ irreführend sei. Schließlich bestünden bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Beim Verbraucher wird hier der Eindruck erweckt, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das Produkt die entsprechende Wirkung habe. Da den Hersteller des Mittels deshalb die volle Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Aussage traf und er genau dieser nicht nachkommen konnte, darf er nicht mehr mit der beanstandeten Aussage werben.

Hinweis: In der Werbung ist bekanntlich nicht alles erlaubt. Wer wissen möchte, welche Werbung noch vertretbar ist, sollte einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin fragen.

Quelle: LG München I, Urt. v. 07.09.2020 – 4 HK O 9484/20

Thema: Sonstiges

Erlaubte Wettbewerbstätigkeit: Parallele Tätigkeiten als Gymnasial- und Berufsschulkraft stehen zueinander nicht in Konkurrenz

Welcher Arbeitgeber hat es schon gerne, wenn der Mitarbeiter beim direkten Konkurrenten einen Nebenjob beginnt? Konflikte sind dann zwar vorprogrammiert – doch nicht immer ist eine solche Tätigkeit verboten.

Eine Gymnasiallehrerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Nach ihrer Kündigung – aber noch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses – nahm sie eine andere Lehrtätigkeit an einer Berufsschule als Deutschlehrerin auf. Das wollte sich der alte Arbeitgeber nicht gefallen lassen und durch eine einstweilige Verfügung erwirken, dass die Lehrerin ihre Tätigkeit einstellt.

 

Das Arbeitsgericht wies den Antrag aber zurück. Die Arbeit als Deutschlehrerin an einer staatlichen Berufsschule stellte keine wettbewerbswidrige Tätigkeit dar, die in Konkurrenz zu ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium steht. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Tätigkeit setzt nämlich eine Interessenbeeinträchtigung des Arbeitgebers voraus. Ein Wettbewerbsverbot kann jedoch durch die in Art. 12 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nur auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten angewendet werden. Und eine solche Vergleichbarkeit der Tätigkeiten war in diesem Fall nicht gegeben – die pädagogische Ausrichtung war schlichtweg eine andere.

Hinweis: Das Urteil ist zwar für eine Lehrerin ergangen; die Grundsätze lassen sich jedoch auf jedes Arbeitsverhältnis übertragen. Eine Konkurrenztätigkeit muss – wie es das Wort schon sagt – stets konkurrenzfähig sein.

Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.04.2017 – 3 SaGa 7/16

Thema: Arbeitsrecht