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Schlagwort: Elementarunterhalt

Schlechte Altersversorgung: Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt schließt den ehebedingten Nachteil aus

Das Maß des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten sind die ehelichen Lebensverhältnisse. An ihnen orientiert sich der Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, der unter sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten im Regelfall befristet ist. Doch auch diese Befristung genießt eine Ausnahme – und zwar dann, wenn ein ehebedingter Nachteil nachgewiesen kann. Mit der Frage, wann ein solcher ehebedingter Nachteil vorliegt, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu beschäftigen.

In dem betreffenden Fall machte die Ehefrau geltend, dass sie ohne ihre Ehe und die ehelichen Kinder weiterhin gearbeitet hätte – zumindest umfangreicher als tatsächlich geschehen. Sie hätte dann in der Ehezeit höhere Versorgungsanwartschaften erwirtschaftet. Aber aufgrund ihrer Lebensführung sei sie nun künftig nicht mehr in der Lage, entsprechend gut zu verdienen und damit solch hohe Versorgungsanwartschaften zu erwirtschaften, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn sie nicht geheiratet hätte. Also habe sie ihrer Ansicht nach einen ehebedingten Nachteil erwirtschaftet. Die Meinung teilte der BGH jedoch nicht.

Für die Zeit der Ehe ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten durchgeführt wurde: Die Ehefrau nimmt damit an den höheren Versorgungsanwartschaften teil, die der Ehemann in der Ehezeit erwirtschaftet hat. Dadurch ist abschließend die gemeinsame Phase der Verheirateten gerecht und auch ohne ehebedingte Nachteile ausgeglichen.

Doch dieser Versorgungsausgleich erfasst lediglich die Zeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens, in der Folgezeit profitiert die Frau nicht mehr von den weiteren Anwartschaften des Mannes. Jedoch hat sie neben dem Anspruch auf den allgemeinen Elementarunterhalt auch einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegen den Mann, den sie geltend machen kann (und im zur Entscheidung vorgelegten Fall auch geltend machte). Dadurch erfolgt ein Ausgleich auch für die Zukunft, der laut BGH so bemessen ist, dass somit kein ehebedingter Nachteil vorliegt.

Hinweis: Ehegattenunterhalt umfasst neben dem Anspruch auf Elementarunterhalt den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt und gegebenenfalls auch den auf Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung. Bei fachkundiger Beratung wird der Unterhaltsanspruch vollständig geltend gemacht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 04.07.2018 – XII ZB 122/17

Thema: Familienrecht

Vorsorge ist Privatsache: Stuttgarter Gericht setzt auf Wahlfreiheit bei der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts

Unterhalt wird in erster Linie in der Form des sogenannten Elementarunterhalts geltend gemacht. Dieser Unterhalt ist jener, der für die Bestreitung der normalen Kosten des täglichen Lebens benötigt wird. Daneben kann – wenn die wirtschaftlichen Umstände dies zulassen – Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Dafür gelten aber Besonderheiten.

Beim Vorsorgeunterhalt geht es um Geld für die Altersvorsorge des Unterhaltsberechtigten und nicht etwa um die Deckung des täglichen Bedarfs. Die Berechnung dieses Unterhalts ist dabei nicht ganz einfach, denn er tritt in eine Wechselwirkung mit dem Elementarunterhalt ein. Die Folge: Der Elementarunterhalt fällt dann geringer aus. Eine weitere Herausforderung ist für die Rechtsprechung die Frage, wie der Vorsorgeunterhalt einzusetzen ist: Hat der Unterhaltsberechtigte freie Wahl, wie er seine Altersvorsorge mit diesem Geld betreibt, oder muss er sich an irgendwelche Vorgaben halten? Und wenn ja, an welche?

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat dazu jetzt eine weite Auffassung vertreten. Danach muss das Geld, das als Vorsorgeunterhalt bezahlt wird, nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden. Vielmehr besteht Wahlfreiheit. Es kann in einen Investmentfonds oder eine sonstige private Rentenversicherung eingezahlt werden. Der entsprechende Vertrag muss nicht zertifiziert sein. Auch eine bestimmte Mindestrendite fordert das OLG für den Einsatz des Geldes nicht – im zur Entscheidung vorgelegten Fall lag diese bei 2 %, was das Gericht nicht beanstandete.

Hinweis: Altersvorsorge ist schwierig und wichtig. In der ersten Phase der Trennung wird sie oft nicht thematisiert, später wird das Thema dann auch eher stiefmütterlich behandelt. Es bedarf fachkundiger Beratung, um in diesem Bereich bestehende Ansprüche nicht zu vernachlässigen und sie richtig geltend zu machen. Unterhaltsfragen sollte gerade auch unter diesem Aspekt durch kompetente Beratung begegnet werden.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.02.2018 – 11 UF 229/17

zum Thema: Familienrecht