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Schlagwort: End- und sein Anfangsvermögen

Zugewinn und Fristverjährung: Auskunftsanspruch besteht nur bei gleichzeitigem Geltendmachen güterrechtlicher Ansprüche

Die gesetzliche Regelung ist klar: Die Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich verjähren innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Güterstand rechtskräftig beendet wurde. Aber gilt dies uneingeschränkt?

Der Frage ging das Oberlandesgericht Stuttgart nach. Im Jahr 2012 wurden die Ehegatten geschieden. Nicht nur der Scheidungstermin fand in diesem Jahr statt, auch die Rechtskraft der Scheidung trat in diesem Jahr ein. Damit hatten die Ehegatten bis Ende des Jahres 2015 Zeit, um etwaige güterrechtliche Ansprüche zu klären. Während des Scheidungsverfahrens hatten die Ehegatten bzw. deren Anwälte wegen des Zugewinnausgleichs korrespondiert, danach nicht mehr. Aber Ende 2015 – also noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist – reichte die Frau einen Antrag auf Klärung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Mann ein: Er solle Auskunft über sein End- und sein Anfangsvermögen erteilen, damit sie ihren Anspruch berechnen könne. Im Gegenzug verlangte der Mann schließlich auch Auskunft über das End- und Anfangsvermögen der Frau, da nur in Höhe der Hälfte des Betrags Zugewinnausgleich verlangt werden kann, den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt.

Mit diesem Antrag drang der Mann jedoch nicht durch. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nämlich nur, wenn gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Das aber war nach Ablauf des Jahres 2015 nicht mehr möglich – ein etwaiger Anspruch des Mannes war verjährt. Lediglich in einer Hinsicht hatte der Mann Erfolg: Er besitzt auch einen Anspruch auf Auskunft über treuwidrige Vermögensverfügungen des anderen Ehegatten aus der Zeit der letzten zehn Jahre vor Einleitung des Scheidungsverfahrens. Dieser Anspruch kann noch geltend gemacht werden, soweit dieser die Zeit vor der Trennung betrifft. Denn erst, wenn ein Ehegatte Zugewinnausgleich verlangt, besteht ein ernsthafter Grund, einen solchen Anspruch zu verfolgen.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind bei der Scheidung oft nicht geklärt. Es ist riskant, sie nach dem Stress mit der Scheidung auf die lange Bank zu schieben.

Quelle: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.03.2017 – 11 UF 83/16

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