Skip to main content

Schlagwort: Energieverbrauch

Neue Maklerpflichten: Energieeinsparverordnung schreibt verpflichtende Angaben in Immobilienanzeigen vor

Der Bundesgerichtshof hat zu Angaben über den Energieverbrauch in maklerseitigen Immobilienanzeigen neue Urteile gefällt.

Es ging um Immobilienmakler, die Wohnimmobilien in Tageszeitungen zur Miete oder zum Kauf angeboten hatten. In den Anzeigen fehlten Angaben

zur Art des Energieausweises,
zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes,
zum Baujahr des Wohngebäudes oder
zur Energieeffizienzklasse.
Das war so nicht in Ordnung. Verbraucher wurden unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen getäuscht – und wesentliche Informationen muss der Verbraucher erhalten. Das ergibt sich aus der Energieeinsparverordnung sowie aus Art. 12 der europäischen Richtlinie 2010/31/EU.

Hinweis: Immobilienmakler müssen also alle notwendigen Angaben zum Energieverbrauch in ihren Immobilienanzeigen aufnehmen. Und daran sollten sie sich halten, da sie andernfalls schnell abgemahnt werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17

Thema: Mietrecht

Unlautere Immobilienanzeige: Ein Makler muss bei der Bewerbung eines Objekts die Art der Heizung angeben

In Immobilienanzeigen müssen Angaben über den Energieverbrauch der betreffenden Immobilie gemacht werden. Aber muss auch die Art der Heizung angegeben werden – muss dort also stehen, ob es sich beispielsweise um eine Öl-, Gas- oder Holzheizung handelt?

Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Immobilienmaklerin. Diese hatte ein Haus mit allen erforderlichen Angaben inseriert. Sie hatte insbesondere auf den Energiebedarfsausweis, den Energiebedarfswert (417,4 kwh) und das Baujahr des Gebäudes (1900) hingewiesen. Angaben zum Energieträger für die Heizung fehlten jedoch – und das war ein unrechtmäßiges und wettbewerbswidriges Verhalten.

 

Das Gericht entschied, dass Immobilienmakler unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen unlauter handeln, wenn in den von ihnen geschalteten Immobilienanzeigen die Angabe des wesentlichen Energieträgers für die Heizungen fehlen. Auch das Bild von einem Holzofen lässt nicht den Schluss zu, dass das gesamte Haus mit Holz zu beheizen ist.

Hinweis: Nach diesem Urteil werden sicherlich viele Immobilienanzeigen umgeschrieben werden. Käufer insbesondere älterer Immobilien sollten sich die Angaben stets genau ansehen.

Quelle: LG Aschaffenburg, Urt. v. 23.02.2017 – 1 HK O 75/16

  Mietrecht