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Schlagwort: Enterbung

Pflichtteilsansprüche: Auskunftsanspruch besteht auch nach Ausschlagung der Erbschaft

Das Gesetz sieht vor, dass einem Pflichtteilsberechtigten, der durch Enterbung zu seinem Pflichtteil kommt, Auskunftsansprüche gegen den Erben zustehen, um seine Anspruchshöhe ermitteln zu können. Ob dies auch für einen Pflichtteilsberechtigten gilt, der erst durch eine Erbschaftsausschlagung zum Pflichtteil kommt, wurde bislang unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste im folgenden Fall entscheiden, ob einem pflichtteilsberechtigten (Mit-)Erben auch nach Ausschlagung der Erbschaft noch ein Auskunftsanspruch gegen den Miterben zusteht.

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Pflichtteil und Enterbung

Pflichtteil und Enterbung

Die Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist eine der häufigsten Mandatssituationen im Erbrecht.

Wenn pflichtteilsberechtigte Personen enterbt werden, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Zahlung von Geld, der gegenüber dem Erben geltend gemacht werden muss. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist das enterbte Familienmitglied mit gesetzlichen Auskunftsansprüchen ausgestattet.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Daneben ist auch der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers, sind grundsätzlich uneingeschränkt pflichtteilsberechtigt. Sie schließen die Eltern des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte aus. Sollten keine Abkömmlinge im Falle des Ablebens des Erblassers vorhanden sein, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Allerdings muss der gesamte Stamm des Abkömmlings verstorben sein, da ansonsten die Abkömmlinge des Abkömmlings in die Pflichtteilsposition eintreten.

Des Weiteren ist grundsätzlich der Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermittelt sich aus dem Nettonachlass, d. h. von dem Vermögen des Verstorbenen werden die Schulden in Abzug gebracht.

Weiterhin werden auch die Kosten, die mit dem Erbfall verbunden sind, so die Beerdigungskosten, in Abzug gebracht.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre also ein einziger Abkömmling Alleinerbe, würde der Pflichtteil ½ betragen.

Die Höhe der Pflichtteilsquote des Ehegatten hängt zusätzlich noch davon ab, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser verheiratet war.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Neben dem Pflichtteilsanspruch kann zusätzlich auch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.

Schenkungen, die der Testierende innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, wobei bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung der Ehe beginnt, haben Auswirkungen auf den Geldanspruch. Gemäß § 2325 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall im vollen Umfange, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zunächst aus dem Nachlass zu leisten, solange dieser leistungsfähig ist. Sollte der Nachlass nicht oder nicht in voller Höhe ausreichen, kann sich der Pflichtteilsergänzungsberechtigte an den Beschenkten wenden.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjährt. Diese Frist gilt für sämtliche Pflichtteilsansprüche, als auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt zum einen die Kenntnis vom Tod des Erblassers sowie zusätzlich die Kenntnis von der letztwilligen, den Pflichtteilsberechtigten enterbenden Verfügung des Erblassers voraus.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten ab Eintritt des Erbfalls verjährt.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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