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Schlagwort: Entschädigungszahlung

Neues zu Flugverspätungen: Ist der Verspätungszeitraum strittig, ist die Beweisführung für Passagiere schwierig

Wenn ein Flug Verspätung hat, muss der Reiseveranstalter häufig Zahlungen leisten. Doch an der Frage, wer die Verspätung eigentlich beweisen muss, scheiden sich die Geister. Denn rein faktisch – und allein daran hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) gehalten – muss das der Passagier. Rein praktisch ist dies schwierig, doch lesen Sie selbst.

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Zwischenstopp: Kuwait-City: Flugstorno für einen israelischen Staatsbürger durch das Reiseportal ist rechtens

Wer einen deutschen Reisepass besitzt, kann sich wahrlich glücklich schätzen. Denn dieser gilt als eines der weltweit am meisten akzeptierten Reisedokumente. Staatsbürger anderer Länder haben es erheblich schwerer, sich unbehelligt von Reisebeschränkungen durch die Welt zu bewegen. So wie der Israeli in diesem Fall, dem wegen seiner Herkunft eine Flugreise verwehrt wurde. Ob das Oberlandesgericht München (OLG) ihm weiterhelfen konnte, lesen Sie hier.

 

Der in Deutschland lebende israelische Staatsbürger hatte einen Hin- und Rückflug von München nach Sri Lanka gebucht – jeweils mit einem Transitaufenthalt in Kuwait-Stadt. Das Online-Reiseportal, bei dem der Mann gebucht hatte, bestätigte ihm zwar zunächst die Reise, stornierte sie jedoch am nächsten Tag. Daraufhin wollte der Mann eine Entschädigungszahlung wegen der Nichtbeförderung bekommen. Die Klage war jedoch vergeblich.

Das OLG musste dem Reiseportal zugestehen, den Flug eines israelischen Staatsbürgers gegen dessen Willen zu stornieren. Denn hier scheitert das hiesige Recht an dem Kuwaits, das dem Mann den dortigen Aufenthalt wegen des Zwischenstopps aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verwehrt.

Hinweis: Reisen ins Ausland sind für viele eine Selbstverständlichkeit. Das ist auch gut so. Trotzdem sollten Sicherheitshinweise, Reisewarnungen und leider auch nationale Restriktionen beachtet werden.

Quelle: OLG München, Urt. v. 24.06.2020 – 20 U 6415/19

Thema: Sonstiges

Diskriminierung enttarnt: Wer als Vermieter Bewerber nach Namen und mutmaßlicher Herkunft aussortiert, muss zahlen

Vermieter sollten sich bei der Umgehung des Antidiskriminierungsgesetzes durch Vorspiegelung anderer Absagegründe nicht allzu sicher fühlen. Denn dass Betroffene nicht nur die Nase voll haben, täglich Repressalien ihrer mutmaßlichen Herkunft wegen ausgesetzt zu sein, sondern sich zu wehren imstande sind, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (AG).

Es ging um eine Vermietungsgesellschaft in Berlin mit 110.000 Wohnungen. Auf ihrer Internetseite veröffentlichte sie Wohnungsangebote und ein Online-Formular, über das sich Interessenten um einen Besichtigungstermin bewerben konnten. Ein Mann bewarb mit seinem türkisch klingenden Namen, erhielt jedoch eine Absage – mit dem Argument, dass ihm aufgrund der zahlreichen Anfragen kein Angebot unterbreitet werden könne. Daraufhin bewarb er sich unter einem fiktiven Namen noch einmal um die Besichtigung derselben Wohnung, und – es verwundert kaum – prompt bekam er per E-Mail das Angebot, sich die Schlüssel für eine Besichtigung abzuholen. Das Spiel wiederholte er dann nochmals mit einer anderen Wohnung. Auch hier erhielt er zuerst eine Absage und dann, bei einer Bewerbung mit einem fiktiven Namen, eine Zusage. Deshalb fühlte sich der Mann diskriminiert und verlangte eine Entschädigungszahlung.

Ein klarer Fall für das AG: Es sprach dem Kläger 3.000 EUR zu. Durch die Versendung der Absagen an seinen türkisch klingenden Namen und der Einladung zur Besichtigung aufgrund seiner Anfragen unter dem fiktiven Namen ist der Mann weniger günstig behandelt worden als eine Person mit deutsch klingendem Namen. Somit wurde er klar benachteiligt. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot aus § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz gilt nämlich auch bereits im Vorfeld der Vermietung.

Hinweis: Diskriminierungen sind eben nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in vielen anderen Bereichen durch die Gesetze verboten. Das sollten insbesondere Vermieter bedenken.

Quelle: AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 14.01.2020 – 203 C 31/19

Thema: Mietrecht

Absage provoziert: Diskriminierungsklage nach eindeutiger Antibewerbung ist rechtsmissbräuchlich

Es gibt sogenannte AGG-Hopper (AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), die sich nur auf Stellen bewerben, um abgelehnt zu werden, und dann eine Entschädigung einklagen. Doch das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) lässt sich hierbei aber nicht so leicht hinters Licht führen, wie der folgende Fall beweist.

Eine Arbeitgeberin suchte hier einen neuen „Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen“. Ein Mann bewarb sich auf die Stellenanzeige. Und er legte mit der Bewerbung auch sogleich eine lange Liste an Forderungen vor: Der Rentner bat um ein Gehalt auf Vollzeitbasis, wobei der Ausbildungsbereich Nähen von ihm jedoch nicht erbracht werden könne. Zudem benötige er ein Appartement in nächster Betriebsnähe. Wen wundert es, dass die Arbeitgeberin den Mann nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlud. Stattdessen teilte sie ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Daraufhin fühlte sich der Bewerber wegen seines Alters diskriminiert und klagte eine Entschädigungszahlung von 11.000 EUR ein – vergeblich.

Das ArbG meinte, der Mann hätte keine Argumente darlegen können, die für eine Diskriminierung wegen seines Alters sprechen. Außerdem hatte sich der Mann nach Ansicht der Richter rechtsmissbräuchlich verhalten, da sein Bewerbungsschreiben ausreichend objektive Indizien dafür lieferte, dass es ihm offensichtlich nur um eine entsprechende Entschädigung ging. Statt Ausführungen zu Qualifikation und Motivation des Bewerbers führte er vielmehr Gründe an, die eine Ablehnung nahelegten. Insbesondere die Forderung nach einem in Betriebsnähe gelegenen Appartement musste eine Absage geradezu heraufbeschwören.

Hinweis: Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ist nach diesem Urteil rechtsmissbräuchlich, sobald sich der Bewerber nicht beim Arbeitgeber bewirbt, um eine Stelle zu erhalten, sondern es ihm offensichtlich ausschließlich nur um die Entschädigung geht – ein richtiges Urteil.

Quelle: ArbG Bonn, Urt. v. 23.10.2019 – 5 Ca 1201/19

Thema: Arbeitsrecht

Altersbenachteiligung: Eine Stellenabsage stellt bei Verweis auf den Rentnerstatus eine Diskriminierung dar

Es mag auf den ersten Blick merkwürdig wirken, aber auch Rentner können wegen des Alters diskriminiert werden. Wenn man sich den folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) ansieht, wird auch klar, warum.

Ein Rentner bewarb sich auf die Stellenanzeige einer Stadt als hauswirtschaftlicher Anleiter. Während seines vorherigen Berufslebens hatte er ähnliche Tätigkeiten erledigt und konnte somit auch eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Trotzdem erhielt er eine Absage – mit der Begründung, dass Rentner nicht eingestellt werden. Daraufhin machte er eine Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatsgehältern geltend, da er sich wegen seines Alters diskriminiert fühlte – und zwar zu Recht.

Das LAG legte als angemessene Entschädigungszahlung ein Monatsgehalt fest, da die Stelle nur auf neun Monate befristet ausgeschrieben war. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sah es deshalb als gegeben an, weil eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters vorlag. Insbesondere konnte sich die Stadt auch nicht auf eine Altersgrenzenregelung im einschlägigen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst berufen. Nur, weil ein Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Alters endet, heißt das noch nicht, dass Rentner nicht eingestellt werden dürfen.

Hinweis: Die Diskriminierungsfalle schlägt schnell zu. Wenn ein Arbeitgeber die Bewerbung eines Altersrentners unter Verweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist, liegt eindeutig eine Diskriminierung wegen des Alters vor.

Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 01.08.2018 – 17 Sa 1302/17

Thema: Arbeitsrecht

Unverbindliches Wettbewerbsverbot: Arbeitgeber dürfen den Arbeitsplatzwechsel nicht ohne stichhaltige Begründungen erschweren

Führt ein unwirksames Wettbewerbsverbot auch zur Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe? Ein spannender Fall für diese Arbeitnehmerin.

Es ging um eine seit 16 Jahren angestellte Reiseverkehrsfrau. Im Arbeitsvertrag hatten sich die Parteien auf ein Wettbewerbsverbot für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern bei Verstoß gegen das Verbot geeinigt. Auch eine Entschädigungszahlung durch den Arbeitgeber war für die Zeit des Verbots vereinbart worden. Als sich die Arbeitnehmerin dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an das Wettbewerbsverbot hielt, klagte der Inhaber des Reisebüros die Vertragsstrafe ein. Er wollte drei Monatsgehälter von seiner Arbeitnehmerin erhalten – erfolglos.

Das Wettbewerbsverbot war unverbindlich, da es nicht dem Schutz der berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers diente. Denn das Interesse, allein die Konkurrenz einzudämmen, reichte nicht aus. Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, dass das Wettbewerbsverbot dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen sollte oder dass das Verbot den Einbruch des Kundenkreises verhindern sollte. Beides war nicht geschehen. Das Gericht nahm an, dass vieles dafür sprach, dass der Arbeitgeber nur einen Arbeitsplatzwechsel erschweren wollte. Da das Wettbewerbsverbot damit unverbindlich war, hatte dies auch Auswirkung auf die Vertragsstrafenklausel. Diese war unwirksam, denn Voraussetzung eines Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist, dass die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot eigenständig wirksam ist.

Hinweis: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu vereinbaren, kann für Arbeitgeber sinnvoll sein, ist es in den meisten Fällen jedoch nicht. Dann hat der ehemalige Arbeitgeber nämlich eine teure Karenzentschädigung an seinen Ex-Arbeitnehmer zu zahlen. Außerdem sind entsprechende vertragliche Regelungen nicht ganz einfach zu formulieren, wie auch dieser Fall zeigt.

Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 20.06.2017 – 3 Ca 153/17

Thema: Arbeitsrecht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: „Deutsch als Muttersprache“ stellt ein diskrimierendes Ausschreibungsmerkmal dar

Nun gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schon seit fast zehn Jahren. Einige Arbeitgeber scheinen aber nichts dazugelernt zu haben.

Ein Arbeitgeber hatte eine befristete Stelle als Bürohilfe ausgeschrieben. Es ging um die Unterstützung eines Buchprojekts. Die Stellenausschreibung beinhaltete die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“. Ein Bewerber mit der Muttersprache Russisch hatte sehr gute Deutschkenntnisse und war objektiv für die Stelle geeignet. Als seine Bewerbung abgelehnt wurde, klagte der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung ein. Das Landesarbeitsgericht Hessen verurteilte den Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern.

Hinweis: Die Ausschreibung verstieß gegen § 7 Abs. 1 AGG, weil sie Bewerber, die Deutsch nicht als Muttersprache erlernt haben, wegen ihrer ethnischen Herkunft gem. § 1 AGG benachteiligt hatte. Diese Bewerber wurden wegen ihrer Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie unabhängig von ihren faktischen Sprachkenntnissen ausgeschlossen.

Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 15.06.2015 – 16 Sa 1619/14
Thema: Arbeitsrecht