Nach Flugverspätungen dürfen Passagiere häufig mit Entschädigungszahlungen rechnen. Wer seinen Flug jedoch verpasst, muss nachweisen, dass Airline oder Reisebüro dafür zur Rechenschaft gezogen werden können. Und dass das schwierig ist, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG), bei dem die Kläger meinten, Planungsfehler bei den üblichen Sicherheitskontrollen seien der Verantwortung des Reiseveranstalters zuzurechnen.
Wer sich durch eine Absage nach einer Stellenbewerbung diskriminiert fühlt, hat im Gegensatz zu anderen Klägern einige Trümpfe in der Hand. Denn bei Klagen, die sich gegen eine gemutmaßte Diskriminierung richten, sind es die Arbeitgeber, die beweisen müssen, dass sie rechtens gehandelt haben. Wer das wie im folgenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht kann, muss Entschädigungszahlungen in Kauf nehmen.
Die Stärkung der Fluggastrechte lässt oftmals den Glauben zu, es käme nach Flugverspätungen stets zu entsprechenden Entschädigungszahlungen. Doch weit gefehlt – nicht immer kann einer Airline die Verspätung zugerechnet werden. Ein genau solcher Fall landete kürzlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Drei Urlauber wollten von Kos zurück nach Frankfurt am Main. Der Flug sollte planmäßig um 08:25 Uhr starten und um 11:50 Uhr in Frankfurt ankommen. Der tatsächliche Start erfolgte um 18:50 Uhr, die Ankunft um 21:55 Uhr. Deshalb verlangten die Urlauber 1.200 EUR als Ausgleichszahlung.
Für die Urteilsfindung wichtig waren dem BGH hierbei die Hintergründe für die Verspätungen. Die Airline wollte ein Flugzeug einsetzen, das am Tag zuvor von Frankfurt nach Teneriffa und zurückgeflogen war. Aufgrund eines Generalstreiks in Frankreich verzögerte sich dieser Flug jedoch. Deshalb stand die Maschine nicht für den Flug nach Kos bereit. Die Airline verwendete deshalb ein anderes Flugzeug, das jedoch aufgrund eines vorherigen Flugs erst um 18 Uhr auf Kos landete. Als die Airline sich weigerte, die 1.200 EUR zu bezahlen, klagten die Urlauber – vergeblich.
Der BGH urteilte, dass ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit. Zudem bestand ein sogenannter Ursachenzusammenhang: Auch wenn durch den Streik nicht direkt der Flug von Kos nach Frankfurt betroffen war, ist dies für die Ausgleichszahlung unerheblich.
Hinweis: Gibt es mit dem Flugzeug eine Verspätung, lohnt stets die Prüfung, ob es Geld zurückgibt. Natürlich können nicht alle Fälle gewonnen werden, und nicht alle Gründe für Verspätungen sind gleich offensichtlich. Wer keine Forderung stellt, bekommt aber erst recht kein Geld.
Personen, die lediglich Bewerbungen schreiben, um Entschädigungszahlungen kassieren zu können, werden von den Gerichten nicht unterstützt.
Ein älterer Bewerber, ein als sogenannter AGG-Hopper (AGG = Allgemeines Gleichstellungsgesetz) inzwischen bundesweit bekannter Rechtsanwalt, bewarb sich bei einer Versicherung auf eine als „Trainee“ ausgeschriebene Stelle. Die Stellenanzeige forderte unter anderem einen „sehr guten Hochschulabschluss“, der „nicht länger als ein Jahr“ zurückliege oder „innerhalb der nächsten Monate“ erfolge. Auf seine Bewerbung erhielt der Anwalt folglich eine Absage. Daher machte er Ansprüche wegen einer vermeintlichen Diskriminierung geltend. Die Versicherung lud den Rechtsanwalt daraufhin zu einem Bewerbungsgespräch ein und erklärte, die Absage habe auf einem Versehen beruht. Das lehnte der Anwalt ab. Als er jedoch erfuhr, dass die juristischen Trainee-Stellen ausschließlich mit weiblichen Kandidaten besetzt worden waren, machte er weitere Entschädigungsansprüche geltend.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob auch derjenige, der sich bei einem potentiellen Arbeitgeber nur deshalb bewirbt, um den Status eines Bewerbers zu erlangen, ebenfalls den Schutz des dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrundeliegenden Unionsrechts beanspruchen kann. Der EuGH hat nun entschieden, dass zum einen derjenige nicht den Schutz der Richtlinien zur Antidiskriminierung und Gleichbehandlung von Mann und Frau beanspruchen kann, der keinen Zugang zu einer Beschäftigung begehrt, sondern sich nur auf eine Stelle bewirbt, um auf Grundlage des formalen Status als Bewerber Zugang zu Entschädigungsansprüchen zu erlangen. Zum anderen kann ein solches Verhalten auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts rechtsmissbräuchlich sein.
Hinweis: In der Praxis ist es allerdings für Arbeitgeber weiterhin sehr schwierig zu beweisen, dass es sich tatsächlich um eine nicht ernst gemeinte Bewerbung gehandelt hat.
Quelle: EuGH, Urt. v. 28.07.2016 – C-423/15 Thema: Arbeitsrecht
Wieder einmal gibt es einen neuen Fall wegen einer Flugzeugverspätung.
Es ging um einen Flug von Frankfurt nach Hanoi, der einen Tag verspätet am Zielort eintraf. Grund für die Verspätung: Die Fluggesellschaft hatte sich zuvor für den Ersatz eines Flugzeugs entschieden, das nach mehreren Blitzeinschlägen repariert werden musste. Die Fluggesellschaft setzte dann jedoch das ursprünglich für den Flug von Frankfurt nach Hanoi eingeplante Flugzeug ein. Da keine weitere Ersatzmaschine zur Verfügung stand, fehlte es somit an einem Flugzeug für den Flug nach Hanoi. Zwei Fluggäste klagten daraufhin auf Ausgleichszahlungen – zu Recht.
Das Amtsgericht urteilte, dass bei einer Verspätung grundsätzlich Entschädigungszahlungen anfallen können. Eine Ausnahme für diese Grundsätzlichkeit bilden außergewöhnliche Umstände – wie z.B. Blitzeinschlag. Hier jedoch betrafen die durch Blitzeinschlag entstandenen Schäden nicht das ursprünglich für den Flug vorgesehene Flugzeug, sondern ein ganz anderes. Daher war die Verspätung des Hanoi-Flugs auch nicht auf Blitzeinschläge zurückzuführen, sondern auf die betriebswirtschaftliche Entscheidung zugunsten eines Flugzeugtauschs. Und genau deshalb bestand hier ein Anspruch auf Entschädigung.
Hinweis: Bei einer Flugverspätung von über drei Stunden besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Bei der Höhe der Entschädigung kommt es dabei auf die Länge der Flugstrecke an.
Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.02.2015 – 29 C 3128/14 (21) Thema: Sonstiges