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Schlagwort: Entziehung des Pflichtteils

Erbvertrag ohne Rücktrittsrecht: Nur nachweisbare schwere Verfehlungen entbinden von getroffenen Vereinbarungen

Erbverträge werden häufig in Erwartung einer bestimmten Gegenleistung geschlossen. Wird diese Erwartung nicht erfüllt, stellt sich – wie bei gemeinschaftlichen Testamenten auch – immer wieder die Frage, wie man die bindend getroffene Vereinbarung rückgängig machen kann.

Ein Ehepaar hatte einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nach über 50 Jahren erklärte der Erblasser den Rücktritt von diesem Vertrag und setzte in einem privatschriftlichen Testament die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Kurz darauf verstarb er. Nun stritten Ehefrau und Kinder um das Erbe.

Das Gericht entschied, dass der Ehemann nicht wirksam von dem Erbvertrag zurückgetreten war. Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn entsprechende Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Die Söhne führten zwar an, dass die Ehefrau über Jahre hinweg größere Geldbeträge von dem Konto des Ehemannes für sich verwandt hatte. Jedoch konnten sie nicht nachweisen, dass dies eine Straftat darstellte und nicht auf Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern beruhte.

Hinweis: Es empfiehlt sich, im Erbvertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren – etwa für den Fall, dass bestimmte Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Pflege des Vertragspartners, nicht eingehalten werden. Wurde kein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nur in den engen Grenzen, die auch für die Entziehung des Pflichtteils gelten – also vorsätzliche körperliche Misshandlung, Verbrechen oder sonstige schwere Verfehlungen des Vertragspartners.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2017 – 2 Wx 147/17

Thema: Erbrecht