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Schlagwort: Entziehung seiner Fahrerlaubnis

MPU-Anordnung II: Wer Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs nicht trennen kann, muss sich fügen

Bei Cannabiskonsum fehlt es immer noch an wissenschaftlich eindeutigen Grenzwerten, auf denen die Rechtsprechung verlässlich aufbauen kann, wenn es um die Teilnahme im Straßenverkehr geht. Daher sollten sich Kiffer besser an den Grundsatz halten: Don’t smoke and drive! Sonst landet man schneller vor dem Richter, als einem lieb ist – so wie der Konsument im folgenden Fall vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (VG).

Der Mann sah sich der Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ausgesetzt, nachdem durch eine Blutprobe anlässlich einer Polizeikontrolle Cannabiskonsum nachgewiesen wurde.

Zwar verbiete sich in solchen Fällen die Anordnung einer MPU – aber nur, wenn der Fahrzeugführer zwischen Konsum und Fahren zu trennen wisse. Hiervon konnte im vorliegenden Fall laut VG aber nicht ausgegangen werden. Denn zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle habe der Betroffene unter akutem Einfluss von Cannabis gestanden. Zudem habe seine Blutprobe einen so hohen Wert ausgewiesen, dass schon nach statistischen Erhebungen von Beeinträchtigungen wie Antriebssteigerungen, erhöhter Risikobereitschaft sowie einer Herabsetzung der Sehschärfe mit verzögerten Reaktionen auszugehen sei. Dass der Mann zudem entsprechende Ausfallerscheinungen – wie Augenlidflattern und starkes Zittern der Hände – aufzeigte, machte sein Ansinnen umso erfolgloser.

Hinweis: Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene – wie hier – nicht zwischen Konsum und Fahren zu trennen imstande ist, ist nach ständiger Rechtsprechung die Anordnung einer MPU nicht rechtswidrig.
 

Quelle: VG Koblenz, Beschl. v. 23.06.2020 – 4 L 494/20.KO

 Thema: Verkehrsrecht

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr: Bundesverwaltungsgericht detailliert das Timing zur Verwertung und Löschung von Punkten in Flensburg

Die schöne Stadt Flensburg genießt unter vielen Kraftfahrzeughaltern einen unverdient schlechten Ruf. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zum unliebsamen Punkteregister nun eine Grundsatzentscheidung getroffen, die so manchem Bleifuß bei glücklichem Timing unerhoffte Erleichterung seines überlasteten Verstoßkontos bringt.

Auslöser hierfür war ein Betroffener, der sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister wandte, da er bei einem solchen Punktestand automatisch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erklärt wurde. Als ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzog, begab er sich auf den Rechtsweg. Denn seine bereits bestehenden Eintragungen mit insgesamt vier Punkten wären zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zu löschen gewesen. Das Verwaltungsgericht München meinte jedoch, dass bei seinem erneuten Verstoß auf den maßgeblichen Tattag und nicht auf die Verwaltungsentscheidung abzustellen sei – und zu diesem Zeitpunkt seien diese Eintragungen eben noch nicht zu tilgen gewesen.

Laut BVerwG greift entgegen der vorinstanzlichen Meinung hier jedoch das sogenannte Verwertungsverbot, und das auch bei Eintragungen zu punktebewehrten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die im Fahreignungsregister zwar nicht bis zum maßgeblichen Tattag, aber vor Ergreifen der vorgesehenen Maßnahme zu löschen sind. Auch wenn der Löschungszeitpunkt nach dem Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, darf die Eintragung, deren Löschung ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt, nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

Hinweis: Die Entscheidung klärt die höchst umstrittene Frage, inwieweit gelöschte Eintragungen zur Berechnung von Punkten herangezogen werden dürfen. Für die Praxis ist entscheidend, dass es für den Punktestand und damit verbundene Maßnahmen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses ankommt.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 3 C 14.19

Thema: Verkehrsrecht