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Schlagwort: Erbe

Grenzüberschreitende Erbfälle: Angerufenes Gericht des Mitgliedstaats muss Kriterien für subsidiäre Zuständigkeit prüfen

Die EU-Erbrechtsverordnung ist entstanden, um es EU-Bürgern zu ermöglichen, ihre Rechte als Erben und Vermächtnisnehmer effektiv zu wahren. Sie ist daher so angelegt, dass ein in einer Erbsache befasstes (nationales) Gericht in den meisten Situationen sein eigenes Recht anwenden kann. Hierfür hat die Verordnung eine Reihe von Zuständigkeitsregeln aufgestellt, die zuletzt Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) waren.

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Verwandtenadoption: Wer minderjährig adoptiert wurde, kann mit kumulativem Erbteilserwerb rechnen

Im Fall einer Minderjährigenadoption wird angenommen, dass nach einer Annahme des Kindes das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und Geschwistern endet. Eine diesbezügliche Besonderheit gilt jedoch bei der sogenannten Verwandtenadoption, bei der das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. Mit einem solchen Fall musste sich im Folgenden das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beschäftigen.

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Erstellung eines Nachlassverzeichnisses: Auskunftsanspruch auf Belegvorlage ist nur bei ungewissem Wert einzelner Positionen gegeben

Dass ein Erbe dem Berechtigten gegenüber zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, sollte hinreichend bekannt sein. Dass jedoch nur in Ausnahmefällen damit auch die Vorlage von Belegen verbunden ist, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

 

Der Pflichtteilsberechtigte hatte gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auch entsprechende Belege – unter anderem über pflichtteilsrelevante Schenkungen und Auszahlungen aus Lebensversicherungen – geltend gemacht.

Das OLG stellte jedoch klar, dass der auskunftspflichtige Erbe nicht zeitgleich auch zur Rechnungslegung verpflichtet ist, damit die Angaben des Auskunftspflichtigen auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Zur Auskunftserteilung ist es zunächst ausreichend, dass die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses entsprechend den Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten konkret aufgelistet werden. Der Pflichtteilsberechtigte soll lediglich dazu in die Lage versetzt werden, Kenntnis über die Umstände zu erhalten, die zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs erforderlich sind. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist deshalb nur auf die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gerichtet.

Hinweis: Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss, besteht ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, die notwendig sind, damit eine Berechnung des Pflichtteils anhand der Werte der Nachlassgegenstände möglich ist.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 14.07.2020 – 3 U 38/19

Thema: Erbrecht

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Der Erbe hat an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken

Zur wirksamen Durchsetzung seiner Ansprüche ist der Pflichtteilsberechtigte darauf angewiesen, den Wert des Nachlasses zu kennen. Daher stehen ihm auch Auskunftsansprüche gegen den Erben zu. Wie genau diese Ansprüche jedoch zu erfüllen sind, ist häufig ein Streitthema zwischen den Beteiligten.

 

Ein Sohn verlangte nach dem Tod seiner Mutter seinen Pflichtteil von ihrem zweiten Ehemann und Erben. Der Ehemann erteilte dem Sohn daraufhin mithilfe eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Wert des Nachlasses. Dieses Verzeichnis erschien dem Sohn jedoch unvollständig, da er der Ansicht war, dass es weniger Vermögen auswies, als zu erwarten war. Er führte auch an, dass der zuständige Notar keine eigenen Nachforschungen betrieben hatte und zum Beispiel nicht die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre eingesehen und berücksichtigt hatte.

Das Gericht gab dem Sohn der Erblasserin Recht und entschied, dass das vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreichend war. Doch der Maßstab für die Beurteilung, ob die Auskunft vollständig gegeben wurde, wird nicht nur durch die Pflichten bestimmt, die den Notar bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses treffen, sondern richtet sich vor allem nach dem Kenntnisstand und den Erkenntnismöglichkeiten des Erben. Sonst wäre es dem Erben möglich, seine Auskunftspflichten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einzuschränken, indem er dem Notar unvollständige Auskunft gibt. Dem Ehemann ist aufgrund seiner Stellung als Erbe die eigenständige Einholung von Kontoauszügen möglich und im Rahmen der Auskunftserteilung auch zumutbar, denn er hat sich das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen zu verschaffen und an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken.

Hinweis: Ein notarielles Verzeichnis soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben. Der Notar muss dabei eine eigene Bestandsaufnahme machen und nicht nur die Erklärungen des Erben aufnehmen. So haben bereits mehrere Gerichte entschieden, dass der Notar zum Beispiel die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre auswerten oder Grundbuchauszüge einholen muss.

Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 30.04.2018 – 1 W 65/18

Thema: Erbrecht

Erbe oder Vermächtnis: Möglichkeiten der Ausgestaltung im Testament

Nach dem Tod einer Person kann jemand auf verschiedene Arten Vermögen von dem Verstorbenen bekommen: Er kann Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder auch Vermächtnisnehmer sein.

Ein Vermächtnisnehmer unterscheidet sich von einem Erben deutlich. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht zum Rechtsnachfolger des Erblassers, erbt also nicht die Rechte und Pflichten des Erblassers und ist daher auch nicht für die mit dem Nachlass verbundenen Schulden verantwortlich. Er hat vielmehr das Recht, einen bestimmten Vermögensvorteil von dem Erben herauszufordern. Solche Vermögensvorteile können jedoch nicht nur Geld, Grundstücke oder andere Vermögenswerte sein, sondern auch Rechte – wie ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder aber auch die regelmäßige Zahlung einer Rente. Erbschaftsteuer müssen jedoch auch Vermächtnisnehmer zahlen.

Ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen Erbrecht naher Angehöriger nicht. Vermächtnisnehmer kann jemand nur werden, wenn dies im Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet wurde.

Ein Vermächtnis kann sogar von höherem Wert sein als das Erbe, etwa wenn ein Kind zwar zum Alleinerben eingesetzt wird, dem (Ehe-)Partner jedoch das Familienheim und ein größerer Geldbetrag vermacht wird, um seine Versorgung sicherzustellen.

Ein Vermächtnis kann also bewusst eingesetzt werden, um jemandem einen bestimmten Gegenstand zukommen zu lassen, den Nachlass nach den eigenen Vorstellungen aufzuteilen oder auch um jemandem die Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Nachlasses zu ersparen. Möglich ist auch ein sogenanntes Vorausvermächtnis, bei dem ein Erbe einen bestimmten Vermögensvorteil bekommt, der nicht auf den Erbteil angerechnet wird. Der Pflichtteilsanspruch kann jedoch nicht durch ein Vermächtnis umgangen oder reduziert werden. Da die Ausgestaltungsmöglichkeiten sehr vielfältig sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Thema: Erbrecht

Schlechte Erfolgsaussichten: Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers ist nur in Ausnahmefällen durchsetzbar

Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist für den Erblasser eine gute Möglichkeit sicherzustellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird. Je nachdem, wer als Testamentsvollstrecker bestellt wird – insbesondere, wenn diese Person selbst Erbe ist – kann dies zu Streitigkeiten unter den Erben führen. Diese versuchen dann unter Umständen, den Testamentsvollstrecker abzusetzen.

Eine unverheiratete, kinderlose Frau setzte ihre acht Nichten und Neffen in einem notariellen Testament zu gleichen Teilen als Miterben ein. Sie ordnete zudem Testamentsvollstreckung an und setzte einen der Neffen als Testamentsvollstrecker ein. Ein anderer Neffe beantragte dann jedoch nach über zehn Jahren beim Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Das Gericht lehnte dies ab und verwies darauf, dass zur Entlastung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegen muss – wie etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Selbst wenn ein solcher Grund vorliegt, kann der Testamentsvollstrecker nur entlassen werden, wenn das Entlassungsinteresse dem Fortführungsinteresse gegenüber überwiegt. Das Gericht sah in diesem Fall hier jedoch keine grobe Pflichtverletzung, sondern vielmehr ein überwiegendes Interesse an der Fortführung der Testamentsvollstreckung. Zum einen waren nur noch weniger bedeutende Angelegenheiten wie die Verteilung des Hausrats der Erblasserin abzuwickeln; zum anderen hatte keiner der Miterben dem Entlassungsantrag zugestimmt.

Hinweis: Grundsätzlich kann zwar ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten vom Nachlassgericht entlassen werden. Jedoch machen die Gerichte von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch. Nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen – etwa, wenn er einzelne Miterben bevorzugt, gar nichts tut oder sich eine weit überzogene Vergütung aus dem Nachlass entnimmt – und bei einem klaren Entlassungsinteresse wird das Gericht den Testamentsvollstrecker entlassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2017 – I-3 Wx 20/16

  Erbrecht

Vererben oder vermachen: Ein womöglich versehentliches Formulierungsdetail kann erhebliche Auslegungsfolgen haben

In handschriftlichen Testamenten werden häufig die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ falsch oder missverständlich verwendet. Rechtlich falsch verwendete Worte ändern grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der Bestimmungen, können aber bei der Auslegung des Testaments zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Eine Frau hatte in ihrem handschriftlichen Testament bestimmt, dass die zum Nachlass gehörenden zwei Grundstücke sowie verschiedene einzelne Geldbeträge jeweils von unterschiedlichen Personen „geerbt“ werden sollen. Nun stellte sich die Frage, ob diese Personen zu Miterben oder zu Vermächtnisnehmern geworden waren.

Das Gericht legte das Testament aus und kam zu dem Schluss, dass ein Ehepaar – das Patenkind der Erblasserin und deren Mann – zu jeweils hälftigen Miterben geworden war, die restlichen genannten Personen hingegen nur Vermächtnisnehmer. Als Indiz dafür sah das Gericht an, dass das Ehepaar an erster Stelle im Testament genannt wurde, die Erblasserin einen besonderen Bezug zu der Frau des Paars als Patenkind hatte und dem Ehepaar auch das Restvermögen und somit der Vermögensposten mit dem höchsten Wert des Nachlasses zugewendet wurde.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist von entscheidender Bedeutung. So haftet ein Erbe auch für die Schulden, Forderungen und Pflichtteilsansprüche gegen den Erblasser. Ein Erbe muss sich zudem mit eventuellen anderen Miterben einigen und das Erbe aufteilen. Ein Vermächtnisnehmer hat hingegen einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses und muss sich um das restliche Erbe nicht kümmern. Daher sollte bei der Erstellung eines Testaments genau darauf geachtet werden, in welcher Form jemand bedacht werden soll.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 09.08.2016 – 31 Wx 286/15
Thema: Erbrecht

Wenn Waldi erbt: Erbrechtliche Bestimmungen für das geliebte Haustier

Für viele Menschen sind ihre Haustiere wichtige Begleiter, die sie auch nach ihrem Tod versorgt wissen möchten. Daher stellt sich die Frage, wie man für seine Tiere erbrechtlich vorsorgen kann.

Wichtig ist zunächst, dass Tiere rechtlich als Sachen gelten und somit gar nicht erbfähig sind. Sie können daher im Testament nicht direkt als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden; sie gehören vielmehr zum vererbten Vermögen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten, trotzdem für sie vorzusorgen.

Zum einen kann eine Person als Erbe eingesetzt und mit der Auflage versehen werden, sich um das Tier zu kümmern. Dies sollte eine Person sein, von der man weiß, dass sie willens und in der Lage ist, sich um das Tier zu kümmern. Dabei sollte ferner genau festgelegt werden, wie diese Versorgung auszusehen hat, wann das Tier eingeschläfert werden darf etc. Zur Absicherung kann auch ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der die Einhaltung aller Auflagen überwacht. Diese Auflagen können dabei so formuliert werden, dass im Fall einer Missachtung das Erbe verloren geht. Wichtig ist es zudem, für den Fall einen Ersatz zu bestimmen, in dem ein Erbe die Erbschaft – und damit auch die Versorgung des Tiers – ausschlägt oder sogar selbst verstirbt. Auch eine rechtsfähige Organisation wie ein Tierschutzverein kann in einem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer mit einer solchen Auflage eingesetzt werden. Möchte man sein Vermögen Personen hinterlassen, die sich um das Tier nicht kümmern können oder wollen, kann neben dem (Allein-)Erben auch ein Pfleger für das Tier bestimmt werden. Im Testament sollte dann bestimmt werden, welche Vergütung diesem Pfleger durch den Erben zur Versorgung des Tiers (monatlich) zu zahlen ist.

Ist ein größeres Vermögen vorhanden, kann außerdem testamentarisch bestimmt werden, dass das Geld in eine Stiftung fließt. Das Vermögen bleibt dabei erhalten, aber aus den Erträgen des Vermögens wird die Stiftung finanziert. Auch die Unterhaltskosten werden für das konkrete Tier daraus bestritten. In einem solchen Fall sollte jedoch bestimmt werden, was der Zweck der Stiftung sein soll und wofür überschüssige bzw. die nach dem Ableben des Tiers noch vorhandenen Mittel verwendet werden sollen.

Thema: Erbrecht

Erbrecht

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In einer repräsentativen Umfrage haben fast 20 % der befragten Personen angegeben, anlässlich eines Erbfalls Streitigkeiten in der Familie gehabt zu haben. Etwa 25 % der zukünftigen Erben rechnen damit, dass es rund um den Nachlass Streit geben wird.

Zudem können der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder auch der Vermächtnisnehmer sich selbst und anderen erheblichen Schaden zufügen, wenn sie falsch reagieren oder notwendige Maßnahmen unterlassen.

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Ist der Erbfall eingetreten, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite bei …

  • Erbscheinverfahren.
  • der sogenannten „Auseinandersetzung“ des Nachlasses.
  • Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen.

Bei Konflikten richten unsere erbrechtliche Beratung darauf aus, gemeinsam mit Ihnen durchsetzbare Ziele zu definieren, die dazu passende Lösungsstrategie zu entwickeln und Ihnen in einer emotional besonders schwierigen Situation zur Seite zu stehen.


Rechtsanwalt Peter Kania – Erbrecht

„Wenn es ums Geld geht, hört die Freundschaft auf“ – Erbangelegenheiten bilden da keine Ausnahme. Vorprogrammiert ist ein – oftmals sehr belastender – Streit ums Erbe immer dann, wenn im Vorfeld keine hinreichenden Regelungen getroffen wurden. Lesen Sie hierzu auch unseren „Flyer Erbrecht“ als Download (0,9 MB).

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Peter Kania

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T. 0202-38902-20

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  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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